Möbelhaus ***** Reklamation

26. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
derschreiner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbelhaus ***** Reklamation

Hallo,
meine Mutter hat vor ca. 4 Monaten einen Esstisch aus Bucheleimholzplatten gekauft. Sie kaufte den Tisch in Darmstadt- Weiterstadt und zog kurze Zeit später an die Nordsee. Den original verpackten Tisch bauten wir dann im neuen Haus auf. Ca.2 Wochen nach dem Aufbau bemerkten wir das sämtliche Leimfugen am Tisch, sowie den Tischbeinen begannen aufzureissen. Mittlerweile sind die Fugen in der Tischplatte durchgehend mit Fugen von bis zu 5 mm . Wir telefonierten darauf hin mit ***** und bekamen zur Antwort das der Tisch nicht zurück genommen werden kann ,da wir so weit weg gezogen sind. Im Gegenzug bot uns die Geschäftsleitung 30 Euro an, nach weiteren Gesprächen dann 70 Euro womit wir natürlich nicht einverstanden waren. Wir sollen nun eben den Tisch zurückschicken, natürlich auf unsere Kosten und würden dafür einen neuen Tisch erhalten den wir ganz klar nicht haben wollen da der selbe Tisch mit Sicherheit den gleichen Ärger verursachen wird. Trotz drohen mit Gutachter und Anwalt lässt sich die Geschäftsführung nicht darauf ein den vollen Betrag von 199,00 Euro zurück zuzahlen. Wie könnte man in diesem Fall weiter verfahren. Mittlerweile reagiert ***** nicht mal mehr auf erbetene Rückrufe. Ich gehe mal davon aus das sie die Gewährleistungsfrist verstreichen lassen wollen und sich deswegen nicht melden ! Für einen Rat wäre ich sehr dankbar ,da ich schon nicht mehr weiter weis !

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4 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124136 Beiträge, 40326x hilfreich)

Als erstes hätte ich mal eine Frage:
Da du hier so fleißig den Firmennamen nennst, WAS genau an der Formulierung Verzichten Sie auf konkretisierende Details! ist dir nicht verständlich???





Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348 ). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Nach ständiger, gäniger Rechtsprechung geht die Nacherfüllung (Reparatur / Austausch) immer vor (nennt sich Recht der zweiten Andienung).
Der Händler wäre daher ersteinmal unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern.
Nach § 439 BGB Abs.1 kann der Käufer eine mangelfreie Ware verlangen.

Also den Händler nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.

Ist der Händler nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.

Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kostendafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen.


ABER: an der ganzen Sache gibt es noch einen kleinen Haken:
Nach § 476 BGB gilt für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten verbunden.
Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.


In diesem Falle wäre also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.



Eine mangelhafte Sache muss nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sonsdern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.

Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.

Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.

Also muss der Verkäufer dafür Sorge tragen, das die mängelbehaftete Sache vom Kunden zu ihm gelangt.
Auf diese Rechtslage würde ich in dem Einschreiben ebenfalls deutlich hinweisen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
derschreiner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal möchte ich mich entschuldigen das ich den Nahmen des Kaufhauses genannt habe . Ich sage selbst immer das wer Lesen kann klar im Vorteil ist. Nun ist es mir selber passiert

Aber vor allem möchte ich mich bedanken für die rasche Antwort und wünsche Ihnen so wie dem Team alles Gute für das neue Jahr.
In diesem Sinne derschreiner !

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
derschreiner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr van Sell,

auf Anraten von Ihnen haben wir ein Schriftstück aufgesetzt und per Einschreiben mit Rückschein an das besagte Möbelhaus gesendet. Nun haben wir eine Antwort erhalten in dem die Firma uns mitteilte das diese zu keiner Zeit ein Umtausch verweigert hätten. Allerdings müßte dieser dann an unserer alten Wohnadresse die von der jetzigen ca. 500 km entfernt ist, statt finden .
Des weitern bietet das Möbelhaus 40% des Kaufpreises als Nachlass an.
Die Begründung:
Der Tisch sei bei dem Umzug wohl im einwandfreien Zustand gewesen denn sonst hätten wir uns ja schon vorher gemeldet. Aufgrund des Umzuges sei der Tisch angeblich hohen Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt gewesen.Als natürliches Material könnte Holz dann entsprechend reagieren.
So eine blöde Ausrede ist mir in meiner 25 jährigen Laufbahn als Schreiner auch noch nicht vorgekommen !

Nach Auslieferung des Tisches verging bis zum Umzug gerade mal 1 Woche. Bis dahin stand der Tisch original verpackt in der Wohnung meiner Eltern. Erst nach dem der Tisch aufgestellt wurde fing die Tischplatte an sich in einzelne Leisten aufzulösen. Meiner Meinung nach war das Holz ,aus dem die Tischplatte gefertigt war, in zu feuchtem Zustand verleimt worden.
Was können Sie mir raten ?
Ich danke im vorraus schon mal für Ihren Rat und wünsche ein schönes Wochenende,
derschreiner !

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124136 Beiträge, 40326x hilfreich)

Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.

In diesem Falle wäre also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.

Die reine Behauptung des Möbelhauses ohne vorherige Prüfung ist kein gerichtsfester Beweis.



Zu den Transportkosten:

Maßgebliche Frage, auf deren Entscheidung es der Bekl. erklärtermaßen auch ankommt, ist daher, ob im Rahmen des § 439 II BGB , wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, der Erfüllungsort für die Nacherfüllung der ursprüngliche Erfüllungsort oder der momentane Belegenheitsort der Kaufsache ist. Ursprünglicher Erfüllungsort ist bei einem Möbel-Abholmarkt wie der Bekl. das Abhollager, wo dem Käufer die Ware übergeben wird. Momentaner Belegenheitsort der Kaufsache ist jedoch die Wohnung der Klägerin, wohin die Kaufsache von der Kl. verbracht worden ist.
Das Gericht beantwortet vorstehende Rechtsfrage eindeutig dahin, dass Erfüllungsort für die Nacherfüllung i.S. des § 439 BGB der momentane Belegenheitsort der Kaufsache ist und den Verkäufer - hier die Bekl. - die Pflicht zur Ersatzlieferung bzw. zur Übergabe der Kaufsache zwecks Reparatur auf jeden Fall als Bringschuld trifft. Die Nacherfüllung ist also am jeweiligen Belegenheitsort der Kaufsache zu erbringen, und der Verkäufer muss die Kosten des Transports etc. tragen. Allein diese Auslegung des § 439 II BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll. Würde man ihm die Rückschaffung der mangelhaften Sache zum Abholmarkt aufbürden, so hätte er in der Regel zusätzliche, grundsätzlich nicht ersatzfähige eigene Mühewaltungen zu erbringen, er trüge das Risiko von Beschädigungen während des Rücktransports, er wäre gegebenenfalls Schuldner von Personen bzw. Unternehmen, derer er sich zum Rücktransport bedient, und er müsste schließlich der Bezahlung der Transportkosten etc. durch den Verkäufer hinterherlaufen. All dies kann dem Käufer, der mit einer mangelhaften Kaufsache belastet ist, grundsätzlich nicht zugemutet werden. Auf der anderen Seite würde dem Verkäufer in diesem Fall die Möglichkeit genommen, für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (etwa durch eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen. Er hätte grundsätzlich die Kosten für eine vom Käufer beauftragte Spedition zu übernehmen, während er selbst beim Einsatz eigener Fahrzeuge und Mitarbeiter geringere Kosten gehabt hätte. Grundsätzlich muss es dem Verkäufer - wie auch bei der Beseitigung des Mangels - aber überlassen bleiben, auf welche Art und Weise er die Nacherfüllung bewerkstelligt.
Der Bekl. war somit grundsätzlich auch als Möbel-Abholmarkt verpflichtet, die Nacherfüllung i.S. des § 439 BGB am momentanen Belegenheitsort der Kaufsache auf eigene Kosten durchzuführen.

AG Menden (Sauerland), Urteil vom 3. 3. 2004 - 4 C 26/03



Ich würde das Möbelhaus einletztes Mal ein Einschreiben-Rückschein zusenden in dem ich Bezugnehmen würde auf den bereits erfolgten Schriftwechsel und noch folgendes aufführen würde:

1.
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.

2.
Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB ist der momentane Belegenheitsort der Kaufsache und den Verkäufer die Pflicht zur Ersatzlieferung bzw. zur Übergabe der Kaufsache zwecks Reparatur auf jeden Fall als Bringschuld trifft. Die Nacherfüllung ist also am jeweiligen Belegenheitsort der Kaufsache zu erbringen, und der Verkäufer muss die Kosten des Transports etc. tragen.

Allein diese Auslegung des § 439 II BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).

Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll. Durch den Rücktransport der mangelhaften Sache zum Verkäufer hätte der Käufer in der Regel zusätzliche, grundsätzlich nicht ersatzfähige eigene Mühewaltungen zu erbringen, er trägt das Risiko von Beschädigungen während des Rücktransports, er ist unter Umständen Schuldner von Personen bzw. Unternehmen, denen er sich zum Rücktransport bedient, und er müsste schließlich Aufwendungen bezüglich der Bezahlung der Transportkosten etc. durch den Verkäufer tätiugen müssen. All dies kann dem Käufer, der mit einer mangelhaften Kaufsache belastet ist, grundsätzlich nicht zugemutet werden.

Auf der anderen Seite würde dem Verkäufer in diesem Fall die Möglichkeit genommen, für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (etwa durch eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen. Er hätte grundsätzlich die Kosten für eine vom Käufer beauftragte Spedition zu übernehmen, während er selbst beim Einsatz eigener Fahrzeuge und Mitarbeiter geringere Kosten gehabt hätte. Grundsätzlich muss es dem Verkäufer - wie auch bei der Beseitigung des Mangels - aber überlassen bleiben, auf welche Art und Weise er die Nacherfüllung bewerkstelligt.


Gleichzeitig würde ich einen erneute letzte Frist für die Nacherfüllung sezten. Diesmal würde ich 10 Tage nach Datum wählen.


Danach würde ich bei fruchtlosem Fristablauf die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben und auf Rücktritt wegen ernsthafter und endgültiger Vereigerung der gesetzlichen Gewährleistung klagen.
Die Kosten trägt man zwar erst mal selbst, kann diese aber im Rahmen der Klage vom Beklagten erstattet verlangen.




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