Motorradkauf beim Händler

4. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
Fkyong
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Motorradkauf beim Händler

Liebe Gemeinde,

ich habe ein Problem mit der Lieferzeit eines Motorrades, das ich beim Händler neu bestellt habe.

Es gibt nur einen schriftlichen Auftrag und einen "Rechnungsentwurf" ohne Lieferzeit darauf vermerkt.
Mündlich wurde aber unter Zeugen (ein Arbeitskollege war mit dabei) eine Lieferzeit von "kurzfristig 2 Wochen" zugesichert. Das war am 3.7.2026. D.h. ich rechnete eigentlich so um den 18.07. mit einer Auslieferung +/- 1-2 Tage...

Am 29.7.2026 war ich beim Händler um mich über den Auslieferungstermin zu informieren. Das Motorrad war schon da, noch in der Kiste verpackt und nagelneu eingewickelt. Das sei "meine" hieß es und man gab mir schon die VIN.

Angemeldet sollte es noch vom Händer werden, der beauftragte einen Zulassungsservice. Der Händler teilte mit, dass nach der Anmeldung das Fahrzeug fertig zur Auslieferung ist.

Gestern am 03.08.2026 wurde lt. meiner Versicherung das Fahrzeug mit der Fahrgstellnummer und Wunschkennzeichen auch angemeldet. Die Versicherungspolice bekam ich schon von der Versicherung.

Nur, mein Motorrad fehlt immer noch. Jetzt kündigt der Händler an, dass er bald im August Urlaubt geht. Ich befürchte, das Motorrad sehe ich dann im August immer noch nicht...

Kann ich dem Händler eine Frist für diese Woche zur Auslieferung setzen und bei Nichterfüllung lt. BGB vom Auftrag zurücktreten? W.g., es wurde noch nichts anbezahlt.

Abstrakt: Aus 2 Wochen Lieferzusage sind wir nun in der 5. Woche

VG und Danke für Ideen.

PS: Ich sehe es gibt ein Fahrzeugforum. Entschuldigung, das habe ich beim Erstellen nicht gesehen (nur Kaufrecht). Bitte ggf. dorthin verschieben, wenn notwendig.

-- Editiert von User am 4. August 2026 22:33

-- Editiert von User am 4. August 2026 22:33




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130512 Beiträge, 41536x hilfreich)

Zitat (von Fkyong):
Kann ich dem Händler eine Frist für diese Woche zur Auslieferung setzen

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des rechtlichen und finanziellen Spielraumes. Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig unrelevant.

Eine Frist hat in der Regel angemessen zu sein und als angemessen gelten in der Regel 14 Tage. Morgen ist schon Mittwoch, somit dürfte eine Frist für diese Woche juristisch zwar nicht haltbar sein - aber einen Versuch ist es wert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fkyong
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie haben das schön formuliert und ich habe sowas schon befürchtet :) Also 14 Tage wäre angemessen... dann nehme ich das einmal an und warte ggf. noch 1-2 Tage. Passiert dann nichts, muss ich vermutlich mit dem Händler deutlicher werden.

Dankeschön.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130512 Beiträge, 41536x hilfreich)

Zitat (von Fkyong):
Also 14 Tage wäre angemessen...

Ja, nur ist nicht jeder Händler juristisch gebildet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8601 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo

Zitat (von Fkyong):
Also 14 Tage wäre angemessen... dann nehme ich das einmal an und warte ggf. noch 1-2 Tage. Passiert dann nichts, muss ich vermutlich mit dem Händler deutlicher werden.
Kleiner Tipp dazu noch, die Frist auch gerichtsfesst (Einwurfeinschreiben senden)! Eine Mail würde NICHT aussreichen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130512 Beiträge, 41536x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
(Einwurfeinschreiben senden)

Es gibt 2 höchstrichterliche Urteile, welche der Zustellform Einschreiben-Einwurf den Status eines Zustellnachweises absprechen. Die Post meint zwar, das sie das Verfahren jetzt geändert habe, aber die grundlegenden Mängel blieben dummerweise weiterhin bestehen. Ob man da nun Lust, Zeit und Geld hat, da ein weiteres Grundsatzurteil auszufechten ist fraglich...

Es wäre also zu überlegen, beim Zustellnachweis eine Stufe höher einzusteigen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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