Müssen Versandkosten bei Widerruf bezahlt werden?

26. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
fruity-nails
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Müssen Versandkosten bei Widerruf bezahlt werden?

Hall liebe Forenmitglieder,

ich betreibe einen Onlineshop und habe am 4.3 einer Kundin ein Paket versendet.
Es kam an die falsche Adresse an (Kundin hat falsche Adresse angegeben).
Darauf haben wir Sie angeschrieben und die richtige Adresse gefordert.
Des Weiteren wollten wir von ihr die Versandkosten (immerhin 6,90 pro Versand).
Dies hat sie aber abgelehnt da Sie sonst widerrufen wird.

Okay, dann haben wir ihr halt das Paket ohne das sie den Versand bezahlt gesendet.
Nun kam das Paket zurück mit einem Widerruf (24.3).

Ich finde es schon mal eine große Unverschämtheit aber leider sind manche Kunden so.
Können wir von Ihr jetzt trotzdem die Versandkosten verlangen (2x 6,90 EUR)?

Grüße,
fruity-nails

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich finde es schon mal eine große Unverschämtheit aber leider sind manche Kunden so.
Können wir von Ihr jetzt trotzdem die Versandkosten verlangen (2x 6,90 EUR)? <hr size=1 noshade>


Im Grunde sind das ja 3 Fragen.

1. Kann man überhaupt Hinversandkosten beim Widerruf geltend machen?
2. Kann man Kosten geltend machen, wenn der Käufer eine falsche Adresse angegeben hat?
3. Hat man auf die Geltendmachung der ersten Versandkosten (falsche Adresse) verzichtet?

Zu Frage 1)

Sicher kann man das. Viele Händler machen das, ohne mit der Wimper zu zucken, andere versuchen es, geben aber nach, sobald sich beim Käufer Widerstand zeigt. Das hat einfach damit zu tun, dass die Entscheidung darüber, ob Hinversandkosten bei Widerruf vom Käufer zu bezahlen sind oder nicht, noch nicht endgültig gefallen ist. Nach deutschem Recht ja, nach der europäischen Richtlinie nicht, mehr darüber hier:

http://www.123recht.net/ein-oft-vorkommendes-thema-sollte-mal-gekl%C3%A4rt-werden---versandkosten--r%C3%BCcksendung!-__f17374__p2.html

Dazu noch:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 28. Januar 20101(1)

Rechtssache C‑511/08 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen
Heinrich Heine GmbH

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/02/02/hinsendekosten-widerrufsrecht-schlussantrag-eugh/

Wer jetzt noch Hinsendekosten einklagen will, wird sich auf sehr dünnem Eis bewegen - ob der Käufer von der Rechtslage weiß?

2) Wenn der Käufer eine falsche Adresse angegeben hat, wird man einen Anspruch auf die Erstattung der unnötig verursachten Kosten haben.

http://www.123recht.net/ebay---Paket-kam-zur%C3%BCck-obwohl-benachrichtigung-__f211547.html

3) Es wird so sein, dass das erneute Verschicken als Verzicht auf die Einforderung der vergeblich ausgelegten Versandkosten der 1. Lieferung anzusehen sein wird. Die etwas eigenartige Käuferin hat mit Widerruf gedroht, falls Versandkosten eingefordert werden, man hat nachgeben, indem man das Paket erneut versendet hat, hat man konkludent dem Begehren der Käuferin stattgegeben.

Und jetzt widerruft sie dennoch und schickt die Ware zurück, vielleicht pure Heimtücke, vielleicht gefiel ihr die Ware aber nur nicht, man hat sich von ihr möglicherweise austricksen lassen - es gibt Schlimmeres, denke ich.





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-- Editiert am 26.03.2010 14:46

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fruity-nails
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.
Erstmal vielen Dank an Dich.

Ist es eigentlich möglich nun der Verkäuferin zu sagen das ich eine Bearbeitungszeit von ca. 6-8 Wochen brauche da durch das 2-malige Senden der ganze Vorgang überprüft werden muss?
Also wäre das Rechtens wenn ich das ihr so schreiben würde?



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es eigentlich möglich nun der Verkäuferin zu sagen das ich eine Bearbeitungszeit von ca. 6-8 Wochen brauche da durch das 2-malige Senden der ganze Vorgang überprüft werden muss?
Also wäre das Rechtens wenn ich das ihr so schreiben würde? <hr size=1 noshade>


Um was zu erreichen?

Wenn es um Rückzahlung gehen sollte und man will jetzt selbst ein bisschen die Kundin ärgern und zappeln lassen, kann das ins Auge gehen.

Die Rückzahlung ist ab Zugang des Widerrufs sofort fällig. Allerdings befindet man sich noch nicht in Verzug. Den könnte die Käuferin bewirken, wenn sie eine Frist gesetzt hätte: "Zahlen Sie spätestens bis dann und dann".

Hat sie keine Frist gesetzt, kommt der Händler mit der Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf spätestens nach 30 Tagen in Verzug.

§ 357 BGB
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Ergo: Ist eine angemessene Frist gesetzt, sollte man innerhalb dieser Frist zahlen. Ist keine solche Frist gesetzt, muss die Zahlung innerhalb von spätestens 30 Tagen erfolgen. In beiden Fällen kann die Käuferin nach Ablauf der Frist sofort einen Mahnbescheid erwirken (!)

Du siehst, dass du die Käuferin bestenfalls 30 Tage zappeln lassen kannst, ohne selbst wieder in ihre Schusslinie zu geraten.


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-- Editiert am 26.03.2010 18:20

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