Muss ich Bestellung abholen?

30. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lansky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss ich Bestellung abholen?

Guten Tag,

ich habe in einem Laden einen nicht vorrätigen Rucksack in diesen Laden "bestellen lassen". Gemeint ist damit, dass ich einen Zettel bekommen haben, mit welchem ich den Rucksack bei Eintreffen abholen kann - auf dem auch mein Name vermerkt ist. Bedingung für diese Bestellung war, dass ich den Rucksack "nach einer Woche" abholen könne.
Stand jetzt ist der Verkäufer eine Woche im Verzug, der Rucksack bei anderen Händlern allerdings vorrätig.
Habe ich mit der Bestellung im Geschäft formaljuristisch einen Kaufvertrag abgeschlossen? Oder eine bloße Willenserklärung?

Der bestellte Rucksack wird im Sortiment des Händlers normal geführt und im Onlineshop des Händlers ist zu erkennen, dass dieser ohnehin beim Hersteller angefordert wurde.

Wenn ich bei Eintreffen des Rucksacks nun verschwinde - ließe sich daraus juristisch ein Strick für mich drehen? Faktisch und moralisch ist es dem Händler ohnehin nicht möglich, ohne größeren Aufwand an mich heranzukommen - und ein Schaden entsteht dem Händler bei einem gefragten und namhaften Produkt wohl auch nicht. Das ist allerdings natürlich für die formaljuristischen Fragen uninteressant.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Lansky):
formaljuristisch einen Kaufvertrag abgeschlossen? Oder eine bloße Willenserklärung?

Eine Willenserklärung hat man zweifelsohne abgegeben. Ob das dann nur eine Reservierung zur Ansicht war oder ein Kaufvertrag kann man mangels geschilderter Fakten nicht beurteilt werden



Zitat (von Lansky):
und ein Schaden entsteht dem Händler bei einem gefragten und namhaften Produkt wohl auch nicht. Das ist allerdings natürlich für die formaljuristischen Fragen uninteressant.

Nein, ist es nicht ganz. Ohne Schaden gibts nämlich auch keinen Schadenersatz ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lansky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst danke für Deine Einschätzung.

Zitat (von Harry van Sell):

Eine Willenserklärung hat man zweifelsohne abgegeben. Ob das dann nur eine Reservierung zur Ansicht war oder ein Kaufvertrag kann man mangels geschilderter Fakten nicht beurteilt werden


Ich habe keine Anzahlung geleistet o.ä., es wurde auch kein Kaufpreis festgelegt, wenngleich auf der Durchschrift der Bestellung ein Preis vermerkt ist. Das ist tatsächlich auch die gesamte Sachlage, das Gespräch war ca. 25 Sekunden lang, es wurden Name und Telefonnummer aufgeschrieben plus Produkt und Produktpreis.
Meinerseits habe und hatte ich keine Absicht, einen Kaufvertrag zu schließen und die Kommunikation hat mir auch keinen Anlass gegeben, davon auszugehen, dass der Händler dies anders sieht.

Zitat (von Harry van Sell):

Nein, ist es nicht ganz. Ohne Schaden gibts nämlich auch keinen Schadenersatz ...

Meiner Meinung nach ist ein Schaden für den Händler jedenfalls nicht zu erwarten.

Ich bin auf die Sache, den Rucksack, "dringend" angewiesen und habe folglich keine Lust, wesentlich länger auf diesen zu warten - und möchte auch auf eine ggf. notwendige Fristsetzung (formell oder informell) verzichten, wenn ich den Rucksack andernorts noch heute kaufen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Lansky):
das Gespräch war ca. 25 Sekunden lang

Und da kommt es auf den Wortlaut an.

Ein "das will ich haben" oder "das würde ich gerne bestellen" wäre dann wohl der Abschluss eines Kaufvertrages gewesen.

Ein "ich will mir das mal ansehen" ist hingegen kein Kaufvertrag.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lansky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
[
Ein "das will ich haben" oder "das würde ich gerne bestellen" wäre dann wohl der Abschluss eines Kaufvertrages gewesen.

Ein "ich will mir das mal ansehen" ist hingegen kein Kaufvertrag.


In Ordnung, vielen Dank für Auskunft. Vermutlich weiß weder der Verkäufer noch ich den genauen Wortlaut und auch wenn wirklich davon auszugehen, dass der Verkäufer eher kulanter wäre, tue ich wahrscheinlich gut daran, mich im Vorfeld mit dem Verkäufer zu einigen, wann oder ob ich den Rucksack noch kaufe.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Lansky):
tue ich wahrscheinlich gut daran, mich im Vorfeld mit dem Verkäufer zu einigen, wann oder ob ich den Rucksack noch kaufe.

Man kann ja mal vorbeigehen und fragen, wan genau die Ware denn nun eintrifft.
Ist die Antwort unbefriedigend, würde ich miteilen, das man sich eine Alternative sucht und man einen von der Liste streichen kann.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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