Nachbesserung, Gutschrift oder gleichwertiger Ersatz?

14. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Razor2331
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbesserung, Gutschrift oder gleichwertiger Ersatz?

Hallo,

ich habe über einen Versandhandel eine Smartwatch gekauft. Diese war nach 1,5 Monaten defekt, also nicht mehr innerhalb der Rückgabefrist beim Versandhändler.
Die Uhr musste zum Hersteller zur Reperatur eingeschickt werden.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass die Uhr nicht zu reparieren sei, das gleiche Modell nicht mehr auf Lager ist und ich für den Kaufpreis (199€) mir ein anderes Modell aussuchen kann.
Dies muss ich aber direkt von der Herstellerseite auswählen und auch zu deren Preis bestellen. Beim Hersteller auf der Homepage sind aktuell auch alle Uhren im Preis reduziert, mir wurde allerdings gesagt das in meinem Fall der Originalpreis gilt. Originalpreis aber auch reduzierter Preis sind jeweils mehr als der Preis für den ich damals meine Uhr beim Versandhändler erworben hab bzw. über den ich die Gutschrift bekommen habe. Ich bekomme also keine vergleichbare Uhr zum selben Preis. Den Aufpreis auf den reduzierten Preis würde ich noch akzeptieren, das wären 25-50€. Zum Originalpreis wären es aber mindestens 180€.
Eigentlich sollte mir ja ein gleichwertiges Ersatzmodell angeboten werden, oder?
Ist das rechtens bzw. muss ich das akzeptieren oder habe ich das Recht eine gleichwertige Uhr zu bekommen?
Beim Versandhandel gibt es die gleiche Uhr noch weiterhin für den Preis.

Danke

-- Editiert von Razor2331 am 14.07.2021 16:01

-- Editiert von Razor2331 am 14.07.2021 16:06

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Razor2331):
Die Uhr musste zum Hersteller zur Reperatur eingeschickt werden.

Warum "musste" und auf welcher Rechtsgrundlage sandte man sie zum Hersteller?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Razor2331
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja der Hersteller hat ja erstmal das Recht auf Nachbesserung. Das läuft direkt in dem Fall über den Hersteller. Der Versandhändler hat auf den Hersteller verwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Razor2331):
Naja der Hersteller hat ja erstmal das Recht auf Nachbesserung.

Nein, hat er nicht. Wenn, dann hat der Verkäufer das Recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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