Nacherfüllung, unverhältnismäßige Kosten?

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sternchensucher
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacherfüllung, unverhältnismäßige Kosten?

Ich habe mir bei einem Mobilfunkprovider ein 1€ Handy gekauft und den Vertrag un zwei Jahre verlängert.
dem Handy fehlen in der Werbung und in dem Verkaufsgespräch zugesicherte Funktionen.
Handywert ohne Vertrag :398€.

Kann der Verkäufer wegen zu hoher Kosten ablehnen, wenn ich ein Gerät haben will, dass incl. Vertrag 149€, und ohne Vertrag 498€ kostet, die Funktionen aber erfüllt? Muss man doch in Verbindung mit dem Kartenvertrag sehen?

Bisheriges Angebot des Verkäufers: Handy zurückgeben und neues kaufen, aber voll bezahlen. Muss ich mich darauf einlassen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Zunächst ist der Vertrag ein Koppelgeschäft.

Aufwand des Händlers zur Nachbesserung ist:

Wert nachgebessertes Handy minus Wert vorhandenes Handy = 100 EUR, in Relation zu setzen zum Vertragsumfang (zweijährige Grundgebühr).

Abgesehen davon können Sie natürlich auch vom Vertrag zurücktreten; dieses Recht haben Sie bei Nichterfüllung unabhängig von der Verhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten.

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#2
 Von 
Sternchensucher
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Reaktion,

Grundgebühr 420 € Netto/ 24 Monate dazu kommt Basispreis für Zusatzoptionen 103 €.
Gesamt also 523€ plus 16% MwSt.

Ich möchte nicht vom Vertrag zurücktreten.
Kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern?
Wenn die Kosten für Ihn nicht unverhältnismäßig sind doch nicht?
Aber was ist verhältnismäßig?

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

"Unverhältnismäßig" bedeutet nicht "unangenehm für den VK", sondern "objektiv unzumutbar".

Ein klassischer Beispielfall im Jurastudium ist das alte Gebraucht-Kfz, das bei Unfall im Fluß versinkt.
Hier übersteigen die Bergungskosten den Wert so deutlich, daß Nachbesserung unzumutbar ist (Schadensersatz muß der VK aber trotzdem leisten).

Wäre es in Ihrem Fall in der Tat so, daß ein 1-EUR-Artikel für 498 EUR nachgebessert werden müßte, sähe das anders aus.
So aber ist grundsätzlich der Wert (nicht der Preis!) der Ware in Relation zum Nachbesserungsaufwand zu betrachten. Und 398 EUR zu 498 EUR = 100 EUR Verlust/Aufwand (25% vom Wert) für den Händler ist IMO nicht unzumutbar.

Außerdem muß man hier noch folgendes beachten:
es handelt sich hier nicht um Reklamation eines Defektes, sondern einer mangelnden zugesicherten Eigenschaft.
Für diese gelten überhaupt keine Zumutbarkeitsgrenzen.

Mal platt gesagt, wenn der Händler sagt "bei diesem Vertrag ist eine Reise zum Mond inbegriffen", dann haben Sie auch Anspruch darauf - selbst dann, wenn die Erfüllung dieses Vertrages den Händler eine Million kostet.

Die Zumutbarkeitsklausel soll nur verhindern, daß es ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Zwang zur Erfüllung und dem alternativen Schadensersatz gibt.
Dazu noch mal zum Kfz-Beispiel:
Auto, Wert 20.000 EUR, wird für 10.000 EUR verkauft, versinkt aber vor Übergabe im Fluß.
Jetzt hat der K Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000 EUR (entgangener Gewinn), kann aber nicht auf Bergung (50.000 EUR) bestehen.

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#4
 Von 
Sternchensucher
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!

Liest sich ja sehr schlüssig und eindeutig.

Ich frage mich, ob ein Unternehmen erst verklagt werden muss, bevor es einem Kunden diese Rechte auch zugesteht.
Hinhaltetaktik ist wohl völlig normal und kann ausser auf gerichtlichem Weg wohl nicht forciert werden.

Was kann man denn wohl tun, wenn man seine derartig offensichtlichen Rechte durchsetzen will, ohne die ohnehin mit ausreichend Blödsinn überlasteten Gerichte dazu in anspruch nehmen zu wollen?

Ist ja eigentlich ein Peanut, aber wenn man mehrfachver... wird, will man irgendwann doch einfach sein recht haben, aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit, sondern auf Kosten des "Verweigerers".




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