Nacherfüllung nach $ 439 BGB

6. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Militia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacherfüllung nach $ 439 BGB

Guten Abend allerseits,

ich habe gestern bei einem Computerhändler ein neues Mainboard samt CPU erworben, und es hat nun den Anschein, daß die CPU defekt ist, allerdings kann ein Defekt des Mainboards ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Ich werde dementsprechend morgen die Ware reklamieren, und habe diesbezüglich die folgende Frage:

Kann ich mein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB Abs. 1 , nämlich die Lieferung einer mangelfreien Sache, geltend machen oder kann der Händler wiederrum seinerseits auf Abs. 3 des gleichen Paragraphen bestehen, so daß die schadhafte Hardware zur Reparatur eingeschickt wird (was sicherlich mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde)? Mir ist nämlich die Begrifflichkeit der "unverhältnismäßigen Kosten", von denen im Abs. 3 die Rede ist, nicht ganz klar, sprich: Ist der direkte Austausch eines Mainboards bzw. einer CPU (Warenwert insgesamt ca. 250 Euro) bereits mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sodass ich einer Reparatur bzw. einem Reparaturversuch zustimmen MUSS?

Über Antworten freue ich mich und bedanke mich hierfür recht herzlich im Voraus.

Beste Grüße
Militia

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mat035
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Abend,

Sie müssen keine Reparatur erdulden, unverhälnismäßig meint ein Mehrfaches des Kaufpreises.

Allerdings muss der Händler den Mangel zunächst prüfen lassen, einerseits um diesen zu bestätigen und andererseits um eine Beschädigung durch unsachgemäßen Einbau auszuschließen.

Falls Ihnen der direkte Umtausch verweigert wird, setzen Sie am besten gleich schriftlich eine angemessene Frist (2 Wochen).

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