Ich stehe derzeit in einer etwas merkwürdigen Situation:
Vor etwa einem Monat habe ich eine Lieferung per Versand zugeschickt bekommen - eigentlich per Nachnahme. Allerdings wurde die Lieferung von einem Kollegen angenommen, der UPS-Zusteller ohne einziehen der Nachnahme wieder gegangen und hat das Paket gegen Empfangsbestätigung hier gelassen.
Vor etwa einer Woche kam ein 2. Zusteller her und wollte die Nachnahme nachkassieren, weil *sein Kollege das häufiger vergisst, dürfe er ständig hinter den Kunden herlaufen* - da ich nicht genug Geld dabei hatte (420EUR) meinte ich, das er mir eine Rechung zuschicken soll und ich überweise das dann. Er ist wieder gegangen.
Heute kam erneut ein 3. Zusteller an und wurde schon etwas dreister - er winkte gleich mit der Rechtsaabteilung und hat sich beharlich geweigert, auf seinem Vorgangszettel zu notieren, das ich bereits ein Überweisung angeboten habe. Und ich hätte gefälligst nachzuweisen, das ich die Zahlung bereits erbracht hätte.
Die Frage die sich mir stellt ist folgende:
Welche Möglichkeiten hat der Zusteller eigentlich, das Geld von mir einzufordern?
Das ich Nachweisen muß, das ich das Geld bezahlt habe, halte ich eher für lächerlich - schliesslich habe ich ja das Paket bekommen - Rechung sowie Lieferschein des Versenders sind ebenso vorhanden (mit dem Vermerk Zahlbar-bar-sofort-netto)
Nachnahme nicht eingefordert
11. Dezember 2002
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Frage vom 11. Dezember 2002 | 11:27
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachnahme nicht eingefordert
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 14. Dezember 2002 | 12:10
Von
Status: Beginner (119 Beiträge, 4x hilfreich)
Dein "Problem" ist, daß die Kaufpreiszahlung nicht unstrittig ist. Der Kaufpreisanspruch müßte fällig und durchsetzbar sein. Nachnahmesendungen werden rechtstechnisch als Inkasso behandelt. Mithin müßte also UPS durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht Einzugsberechtigt sein.
Die Fälligkeit ist gegeben. Allerdings stünde Dir das Zurückbehaltungsrecht Zug um Zug gegen Ausstellung einer Quittung zu. Da Du Schuldner des Kaufpreises bist, obliegt Dir auch der Nachweis der Kaufpreiszahlung, vgl. §368 BGB
. Das BGB sieht als Regelmodell die Barzahlung vor. Sofern sich nicht aus den Umständen Überweisung ergibt, mußt Du den Kaufpreis bar begleichen. Da hilfte nixxe!
MfG,
Zeus
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