Nachträgliche Verlängerung der Ausstellungsdauer eines PCR-Tests. Betrug?

22. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
erran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Verlängerung der Ausstellungsdauer eines PCR-Tests. Betrug?

Hallo,
ich habe am Mittwoch einen PCR-Test für Freitag gebucht und online bezahlt. Auf der Webseite stand "Ergebnis in 98% der Fällen innerhalb von 24-36h".

Heute war ich bei der Teststation. Mir wurde gesagt, dass wegen Pfingsten dauert es jetzt bis zu 48 Stunden. Auf der Webseite haben sie das auch geändert (schon nach meiner Bezahlung!), jetzt steht es "in 98% der Fälle bis zu 48h".


Also in keinem der Fälle wurde die Dauer garantiert.

In den AGB steht:
Zitat:

Zitat:
d) Ein weiterer Hinweis: Sofern Sie das Ergebnis unseres Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests für Reisen oder zur Vermeidung einer Quarantäne sowie sonst zu Nachweiszwecken verwenden möchten, beachten Sie bitte, dass es nicht gesichert ist, dass das Testergebnis anerkannt wird. Wenden Sie sich bitte im Zweifel an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder an eine andere ärztliche Einrichtung und lassen Sie sich dort beraten und testen. Darüber hinaus kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass eine Probe seitens des Labors nicht ausgewertet werden kann (sog. inhibierte Probe, Abbruch des Laufs, o.Ä.) oder, dass das Ergebnis länger benötigt (Wir stellen 98% aller Ergebnisse innerhalb von 24-48 Stunden bereit. Wert gemittelt über 80.000 Mitteilungen), ohne dass uns oder das Labor ein Verschulden trifft. In diesem Falle bieten wir Ihnen zeitnah die Wiederholung des Tests ohne zusätzliche Kosten an. Die Zeitspanne, bis Ihnen das Testergebnis vorliegt, wird sich in diesem Fall entsprechend verlängern. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch eine solche Verzögerung verursacht werden.



Also schließen sie natürlich jegliche Haftung aus.

Meine Fragen wären:
1. Kann man das als Betrug betrachten, wenn man schon nach der Bestellung die Infos anpasst, von "bis zu 36h in 98% der Fälle" zu "bis zu 48h in 98% Fälle"?
2. Ich weiß es nicht mehr, welcher Wert in den AGB am Tag der Bestellung stand. Kann gut sein, dass in den AGB schon damals 48h stand, aber auf der Hauptseite 36h. Dürfen die Werte in den Info-Materialien/Werbung von den Werten in den AGB abweichen?

Mein Flug ist jetzt gefährdet, da er in 44 Stunden nach der Testung stattfindet.


Danke!

p.s. der ursprüngliche Thread war ohne Grund geschlossen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von erran):
Mein Flug ist jetzt gefährdet,

Das war er aber auch schon am Mittwoch, insofern ist keine Änderung eingetreten.



Zitat (von erran):
1. Kann man das als Betrug betrachten, wenn man schon nach der Bestellung die Infos anpasst, von "bis zu 36h in 98% der Fälle" zu "bis zu 48h in 98% Fälle"?

Klar kann man das so betrachten.
Nur ist es keiner, insofern sollte man sich da keine weiteren Gedanken drüber machen.



Zitat (von erran):
Dürfen die Werte in den Info-Materialien/Werbung von den Werten in den AGB abweichen?

Ja, das dürfe sie durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
erran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!

Zitat (von Harry van Sell):
Das war er aber auch schon am Mittwoch, insofern ist keine Änderung eingetreten.


Ja, zu 98%. Jetzt ist es mehr wenn man das rauskalkuliert. Ich habe einen Kaufvertrag zu den Bedingungen, die am Mittwoch auf der Webseite standen, geschlossen. Die haben die aber nachträglich angepasst. Warum ist das erlaubt?

Zitat:
Nur ist es keiner, insofern sollte man sich da keine weiteren Gedanken drüber machen.

Darf ich fragen warum?.. Darf ich auch Verträge schließen und dann sie einfach so anpassen wie mir das besser passt? Wäre cool.


Zitat:
Ja, das dürfe sie durchaus.


Also man darf irrführende Informationen in Werbung/Infomaterialien aufführen und die korrekte Informationen dann in den AGBs klein gedruckt, richtig?

P.S. Das Ergebnis ist jetzt gekommen, also alles gut. Aber das ändert die Tatsache nicht, ich will das sowieso zum Ende bringen. Auch weil sie dort nicht nett waren, gehen nicht ran ans Telefon und antworten keine Mails. Also dieses aggressive rein kapitalistische Geschäftsmodell, das wir aus dem Ausland kennen. Jetzt ist es auch bei uns so.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von erran):
Ja, zu 98%. Jetzt ist es mehr wenn man das rauskalkuliert.

Nö, da ist nichts raus zu kalkulieren, es sind immer noch 2% Restrisiko ...



Zitat (von erran):
Ich habe einen Kaufvertrag zu den Bedingungen, die am Mittwoch auf der Webseite standen, geschlossen.

Nein, das ist gleich 2fach falsch.

Zum einen hat man mit Sicherheit keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen Vertrag über eine Dienstleistung.
Zum anderen hat man den nicht zu den Bedingungen, die am Mittwoch auf der Webseite standen, geschlossen. Sondern zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Und die können sich durchaus ung gang legal unterscheiden.



Zitat (von erran):
Darf ich fragen warum?

Weil davon
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
nichts erfüllt ist.



Zitat (von erran):
Also man darf irrführende Informationen in Werbung/Infomaterialien aufführen und die korrekte Informationen dann in den AGBs klein gedruckt, richtig?

Erstaunlicherweise darf man das tatsächlich. Es gibt eine Grauzone die man nutzen darf. Allerdings haben die Gerichte da in den letzten Jahren die Zügel durchaus angezogen.

Hilft aber alles nichts, wenn der Verbraucher sich die vertraglichen Vereinbarungen vor Vertragsschluss gar nicht durchliest. Denn "habs nicht gelesen" ist weder Reklamationsgrund noch Anfechtungsgrund.
Ausnahme wäre, wenn ein Verstoß gegen § 307 BGB, § 308 BGB oder § 309 BGB vorliegen würde.



Zitat (von erran):
Darf ich auch Verträge schließen und dann sie einfach so anpassen wie mir das besser passt?

Ja, diese Möglichkeit besteht durchaus - man muss es halt nur richtig machen.
Siehe z.B. Lieferzeiten bei Möbeln oder Heizöl. Oder die Dispozinsen bei der Bank.

Aber hier waren die Bedingungen ja schon immer so (2% Restrisiko) und wurden nicht verändert.



Zitat (von erran):
Auch weil sie dort nicht nett waren, gehen nicht ran ans Telefon und antworten keine Mails.

Ja, es gibt viele die einfach ein Testzentrum aus dem Boden gestampft haben um die schnelle Mark zu machen, da ist kein großartiger Service einkalkuliert.



Zitat (von erran):
Also dieses aggressive rein kapitalistische Geschäftsmodell, das wir aus dem Ausland kennen. Jetzt ist es auch bei uns so.

Das war "schon immer so" bei uns.
Es wird nur in den letzten Jahren stärker sichtbar, weil man nun an den Wattewölkchen spart in die das früher verpackt wurde. Die Wattewölkchen kosten nämlich Geld und das spart man weil die Leute immer den billigsten Preis nehmen (Geiz ist halt nicht nur geil).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

"Darüber hinaus kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass eine Probe seitens des Labors nicht ausgewertet werden kann (sog. inhibierte Probe, Abbruch des Laufs, o.Ä.) oder, dass das Ergebnis länger benötigt (Wir stellen 98% aller Ergebnisse innerhalb von 24-48 Stunden bereit. Wert gemittelt über 80.000 Mitteilungen), ohne dass uns oder das Labor ein Verschulden trifft."

Immerhin "garantiert" der Testanbieter, verschuldensunabhängig in den "seltenen" Fällen einer Nicht-Auswertbarkeit oder "Verspätung" des Ergebnisses eine kostenlose Wiederholung anzubieten - unter Ausschluß einer Haftung für "Verzögerungsschäden" bei unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitiger Ergebnisbereitstellung.

Wenn jedoch Labor oder Testanbieter die Verspätung zu vertreten haben - dann haftet der Anbieter voll.

Zitat:
Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch eine solche Verzögerung verursacht werden.


Das dürfte ein unzulässig weitreichender Haftunsgausschluß für vom Anbieter zu vertretende Nicht-Rechtzeitige-Bereitstellung eines Testergebnisses sein, weil damit unzulässigerweise auch die Haftung für grob fahrlässige Vertragspflichtverletzungen ausgeschlossen würde.

Zitat (von erran):
Also man darf irrführende Informationen in Werbung/Infomaterialien aufführen und die korrekte Informationen dann in den AGBs klein gedruckt, richtig?


Nein.

Der AGB-Verwender kann sich nicht auf eine AGB-Bestimmung berufen, die im Widerspruch steht zu öffentlichen Angaben in einer Werbeäußerung.

Allerdings ist zugunsten von Werbelügnern das Verbaucherleitbild des "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers" ausgeheckt worden, dessen Vorstellungen für die Beurteilung der Irreführungsgefahr einer Werbung maßgeblich sein soll. Anders als das frühere Leitbild des "flüchtigen Otto-Normalverbrauchers" ( ein "an der Grenze zur Debilität verharrender, unmündiger, einer umfassenden Betreuung bedürftiger, hilflosen Verbraucher, der auch noch gegen die kleinste Gefahr einer Irreführung durch Werbung geschützt werden muss" ) soll die Hälfte aller Verbraucher, die unterdurchschnittlich verständig, aufmerksam und informiert sind, den Tricks der Werbelügner ausgeliefert sein, weil etwa eine Werbeschwindelei, die mit einem Hinweissternchen ( * ) garniert ist, das auf einen unleserlich winzigen, verteckt plazierten und schwer verständlichen Klarstellungstext verweist, für alle (mindestens) durchschnittlichen "schlauen" Verbraucher die Gefahr einer irrigen Fehlvorstellung, und damit den Vorwurf einer unlauteren Irreführung vermeiden können soll.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
erran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
"Darüber hinaus kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass eine Probe seitens des Labors nicht ausgewertet werden kann (sog. inhibierte Probe, Abbruch des Laufs, o.Ä.) oder, dass das Ergebnis länger benötigt (Wir stellen 98% aller Ergebnisse innerhalb von 24-48 Stunden bereit. Wert gemittelt über 80.000 Mitteilungen), ohne dass uns oder das Labor ein Verschulden trifft."

Immerhin "garantiert" der Testanbieter, verschuldensunabhängig in den "seltenen" Fällen einer Nicht-Auswertbarkeit oder "Verspätung" des Ergebnisses eine kostenlose Wiederholung anzubieten - unter Ausschluß einer Haftung für "Verzögerungsschäden" bei unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitiger Ergebnisbereitstellung.

Wenn jedoch Labor oder Testanbieter die Verspätung zu vertreten haben - dann haftet der Anbieter voll.

Zitat:
Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch eine solche Verzögerung verursacht werden.


Das dürfte ein unzulässig weitreichender Haftunsgausschluß für vom Anbieter zu vertretende Nicht-Rechtzeitige-Bereitstellung eines Testergebnisses sein, weil damit unzulässigerweise auch die Haftung für grob fahrlässige Vertragspflichtverletzungen ausgeschlossen würde.

Zitat (von erran):
Also man darf irrführende Informationen in Werbung/Infomaterialien aufführen und die korrekte Informationen dann in den AGBs klein gedruckt, richtig?


Nein.

Der AGB-Verwender kann sich nicht auf eine AGB-Bestimmung berufen, die im Widerspruch steht zu öffentlichen Angaben in einer Werbeäußerung.

Allerdings ist zugunsten von Werbelügnern das Verbaucherleitbild des "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers" ausgeheckt worden, dessen Vorstellungen für die Beurteilung der Irreführungsgefahr einer Werbung maßgeblich sein soll. Anders als das frühere Leitbild des "flüchtigen Otto-Normalverbrauchers" ( ein "an der Grenze zur Debilität verharrender, unmündiger, einer umfassenden Betreuung bedürftiger, hilflosen Verbraucher, der auch noch gegen die kleinste Gefahr einer Irreführung durch Werbung geschützt werden muss" ) soll die Hälfte aller Verbraucher, die unterdurchschnittlich verständig, aufmerksam und informiert sind, den Tricks der Werbelügner ausgeliefert sein, weil etwa eine Werbeschwindelei, die mit einem Hinweissternchen ( * ) garniert ist, das auf einen unleserlich winzigen, verteckt plazierten und schwer verständlichen Klarstellungstext verweist, für alle (mindestens) durchschnittlichen "schlauen" Verbraucher die Gefahr einer irrigen Fehlvorstellung, und damit den Vorwurf einer unlauteren Irreführung vermeiden können soll.

RK


Danke für die Antwort! Wie kann ich jetzt vorgehen? Kann ich den Fall der Verbraucherzentrale melden?

mfG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von erran):
Danke für die Antwort! Wie kann ich jetzt vorgehen? Kann ich den Fall der Verbraucherzentrale melden?


Mal abgesehen davon, daß sie das ja gar nicht beweisen können, wäre dann der vielversprechenste Weg, ein Testzentrum zu gründen und nach dem UWG wegen unlauterem Wettbewerb abzumahnen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
erran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab noch eine Frage zu diesem Thema.

Ich hab ihnen vor einem Monat eine Mail geschrieben. Ans Telefon gehen sie auch nicht ran.

Ist es erlaubt? Oder soll es unbedingt eine Kontaktmöglichkeit bestehen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von erran):
Ist es erlaubt?

Was? Mails schreiben? Das ist erlaubt. Nicht ans Telefon gehen auch.



Zitat (von erran):
Oder soll es unbedingt eine Kontaktmöglichkeit bestehen?

Es gibt ja sogar 2.
Nur gibt es keine Pflicht zu antworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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