Nachweis für Rücksendung

1. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 10x hilfreich)
Nachweis für Rücksendung

Ganz blöde Situation. Wie lange muss man als Kunde Rücksendebelege aufheben bzw kann ein Händler Wochen später seine eigene Empfangsbestätigung für erhaltene Rücksendun für ungültig erklären? Klamottenkauf (2 Paar Schuhe, 1 Jacke).
Konkreter Vorfall: am 25.2. bestätigt der Händler in 3 separaten Emails den Erhalt von 3 Artikeln Rücksendung (3 Pakete separat, DHL bzw Hermes).
Knapp 4 Wochen später flattert plötzlich eine Mahnung ins Haus und auf Rückfrage widerruft der Händler plötzlich seine eigene Eingangsbestätigung zu einem der 3 Pakete und verlangt die Bezahlung der ursprünglich vom Kunden zurück geschickten Ware.
Wie lange muss man als Kunde und nach Erhalt der Rücksendebestätigung vom online Händler noch die Postbelege aufheben? Der Händler behauptet nachträglich und erst auf Rückfrage Wochen später, er habe sich geirrt und die eine Rücksendebestätitung vom 25.2. nur aus Versehen geschickt und damit sei sie hinfällig.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124081 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Wie lange muss man als Kunde Rücksendebelege aufheben

Zitat (von Brit2):
Wie lange muss man als Kunde und nach Erhalt der Rücksendebestätigung vom online Händler noch die Postbelege aufheben?

Gar nicht, die kann man als Verbraucher mangels Aufbewahrungspflicht direkt nach Erhalt wegwerfen.

Die Frage ist ja, was genau man damit überhaupt zu beweisen gedenkt.
Zum eine ist damit nur die Abgabe eines Paketes mit unbekanntem Inhalt belegt.
Zum anderen ist in der Regel der Zugang der Ware beim Empfänger zu beweisen - Ausnahme ist das gesetzliche Widerrufsrecht, da genügt es die Absendung der Ware zu beweisen.

Man kann so einen Rücksendebeleg aber durchaus als Indiz und als Beweisangebot anführen, insofern ist es sinnvoll diese bis zum Ende der Verjährungsfrist auf zu bewahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.



quote=Brit2]kann ein Händler Wochen später seine eigene Empfangsbestätigung für erhaltene Rücksendun für ungültig erklären?
Da man diese Erklärung ja bereits erhalten hat, dürfte die Frage des "kann er" wohl geklärt sein.



Zitat (von Brit2):
Der Händler behauptet nachträglich und erst auf Rückfrage Wochen später, er habe sich geirrt und die eine Rücksendebestätitung vom 25.2. nur aus Versehen geschickt und damit sei sie hinfällig.

Er hat die Erklärung also als Irrtum angefochten. Diese Möglichkeit bietet ihm der Gesetzgeber. Ob diese dann auch tatsächlich wirksam ist, wird am Ende nur ein Gericht klären können.

Vorab sollte man ihm auffordern seine unsubstantiierte Behauptung gerichtsfest zu belegen, das ganze idealerweise in Gerichtsfester Form.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er hat die Erklärung also als Irrtum angefochten. Diese Möglichkeit bietet ihm der Gesetzgeber. Ob diese dann auch tatsächlich wirksam ist, wird am Ende nur ein Gericht klären können.

Vorab sollte man ihm auffordern seine unsubstantiierte Behauptung gerichtsfest zu belegen, das ganze idealerweise in Gerichtsfester Form


Danke. Das forwarde ich dorthin (großer online Händler). Und ich werde (das fiel mir letzte Nacht erst ein) mal eine Liste erstellen mit identischen Abläufen der letzten 2-3 Jahre. Die Papiere dazu sind natürlich nicht mehr vorhanden aber die Email-Debatten. Wochen nach Bestätigung von Rücksendungen folgten plötzlich Mahnungen... Als ob solche Empfangsbestätigungen wirklich absolut wertlos sind.
Ähnliches Prozedere hier übrigens auch wiederholt: Kunde bezahlt die Rechnung, der Hndler überweist das Geld Wochen später mit völlig anderen Auftrag/Rechnung-Nummern wieder zurück gefolgt von Mahnung (mit lapidarer Entschuldigung für die "versehentliche Rücküberweisung"). Genau darum hatte der Kunde jetzt um das Schließen des Kundenkontos gebeten. Das wiederum wird verweigert - gefolgt von o.g. neuer Beschuldigung. Neu jetzt dazu kam, dass der Händler plötzlich vom Kunden den Nachweis verlangt, welches Verpackungsmaterial er benutzt hätte (DAS kann doch kein Kunde nachträglich beweisen!). Hütchenspiele (und Geldwäsche?) ...

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#3
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 10x hilfreich)

PS: Darf ich bitte dazu noch eine allgemeine Frage ergänzen?

(Die Rücksendebestätigungen per Email enthielten btw stets konkret "Datum/Uhrzeit Bestätigung Eingang/Erfassung Retour, Artikelnummer, Beschreibung Artikel, Preis".)

Ist es eigentlich nicht eher üblich, eventuelle "Irrtümer" (Probleme) sofort zu erkennen und Kunden darüber zu informieren - statt etliche Wochen später plötzlich eine Mahnung zu verschicken und dann nur infolge sofortiger Rückfrage und Widerspruch des Kunden dazu solches zu behaupten?
Beispiel hier: Rücksendeerhalt am 25.2. bestätigt, Mahnung ("wegen Irrtum am 24.4. erklärt") datierte 23.3.

-- Editiert von Brit2 am 02.05.2021 09:17

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124081 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
DAS kann doch kein Kunde nachträglich beweisen!

Richtig - deshalb empfiehlt es sich ja auch solche Beweise vorher zu sichern.



Zitat (von Brit2):
Ist es eigentlich nicht eher üblich, eventuelle "Irrtümer" (Probleme) sofort zu erkennen

Ja, aber wenn es erst später auffällt dann ist das halt so.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 191x hilfreich)

Nur ist das aber absolut nicht akzeptabel! Zumal der Laden den Nachweiß zu erbringen hat! Und es scheint auch nicht das erste mal zu sein, dass solche Anschuldigungen kommen! Also ich würde mal einen richtigen Anwalt kontaktieren (kosten ca 30.- online), als hier um Rat zu fragen.
Des weiteren würde ich auch mal einen Brief an die Geschäftsleitung schreiben (Einschreiben!) und fragen, ob die über diesen "Service" bescheid wüssten?

-- Editiert von Moderator am 02.05.2021 18:45

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124081 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Nur ist das aber absolut nicht akzeptabel!

Irrelevant, denn der Gesetzgeber erlaubt es.



Zitat (von Daskalos):
Zumal der Laden den Nachweiß zu erbringen hat!

Da fehlt es allerdings an der Rechtsgrundlage, es gibt mitnichten eine Pflicht dazu.



Zitat (von Daskalos):
Des weiteren würde ich auch mal einen Brief an die Geschäftsleitung schreiben (Einschreiben!) und fragen, ob die über diesen "Service" bescheid wüssten?

Man lese die Vorgeschichten, der Geschäftsführung dürfte das Problem längstens bekannt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 10x hilfreich)

Naja. Was die "Vorgeschichten" betrifft, würde es im Umkehrschluss aber auch bedeuten, dass der Kunde ggü dem Verkäufer von vornherein keinerlei Vertrauen (mehr) entgegen bringt. Also hätte er gar nicht erst kaufen sollen. Selbst Schuld sozusagen.
Habe gestern nochmal durchgeschaut - bereits seit 2015 erfolgten immer wieder in regelmäßigen Abständen aller 4-6 Monate solche Mahnungen. d.h. pausenlos hatte der Kunde monatelang sämtliche alten Rechnungen und Postbelege aufzuheben und musste so seine Unschuld mühsam beweisen. Ätzend. Natürlich sind HEUTE diese alten Belege alle nicht mehr vorhanden, aber die Email-Dialoge mit deren Kundenservice. Gefolgt stets mit "wir bitten um Entschuldigung, anbei ein €5,00 Gutschein für die nächste Bestellung". Die erste Mahnung in 2015 erfolgte, weil der Kunde angeblich nicht gezahlt hätte, alle späteren Mahnungen wegen plötzlich spurlos verschwundener Rücksendungen (die dann doch irgendwann gefunden wurde beim Händler).
Bei zwei Bestellungen wurden völlig falsche Artikel geliefert (aber eingeschweißt in Tüten, die mit den korrekten bestellten Artikelnummern versehen waren).
Nachdem jetzt sogar eine Jacke mit ca 10cm langem Riss im Ärmel geliefert wurde, entschied sich der Kunde ENDLICH, sein Kundenkonto zu kündigen. Prompt kam Tage später die aktuell Mahnung. Teleshopping Zielgruppe Ü80, Hausfrauen und Frührentner ...
Besiepiele gefunden: Frühere ähnliche Mahnungen/Emails dazu in diesem einen Kundenkonto am 3.8.2015, 21.3.2018, 7.12.2018, 14.2.2019, 18.6.2019 mit 15.7.2019, 28.8.2019, 30.4.2020, 29.6.2020, 15.7.2020 und eben jetzt wieder. Dieses Mal aber war der Kunde zu schnell und hat die Belege DHL/Hermes vernichtet.

Nochmal:
Es waren am 25.2. bestätigt worden 3 Rücksendungen aus 2 verschiedenen Bestellungen.
Also A, B, C.
Und vier Wochen später (nachdem der Kunde sich über die plötzlich eingegangene Mahnung wunderte und nachfragte) hieß es vom Kundenservice:
A sei nur irrtümlich bestätigt worden
B wurde gar nicht erwähnt
C sei als korrekte Rücksendung (Inhalt Paket) statt A zu verstehen, A sei nach wie vor beim Kunden
Das bestreitet der Kunde, hat aber nach Erhalt der 3 Rücksendebestätigungen zu A,B,C keine weiteren Unterlagen mehr 4 Wochen später (weil ... will nie wieder dort kaufen, Shredder alte Rechnungen und Belege ...)

-- Editiert von Brit2 am 03.05.2021 09:51

-- Editiert von Brit2 am 03.05.2021 09:57

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