Mein Arbeitgeber lebt under anderem vom Verkauf von Sicherheitsschuhen. Vor ein paar Tagen kam eine Frau in den Laden, die am Vortag ein paar Schuhe gekauft hat welches nun defekt ist und sie möchte kostenlosen Ersatz dafür haben. Der defekt ist der, daß sich ihr Sohn mit dem Schuh ein Loch in die Sohle getreten hat. Wir haben die Reklamation abgelehnt, da der Schuh ja von aussen beschädigt wurde. Die Ausführungen der Frau wurden immer dreister und aberwitziger in einen Arbeitsschuh dürfe es nicht möglich sein sich ein Loch hineinzutreten, schon gar nicht am ersten Tag. Ist natürlich völliger Schwachsinn, dazu müsste die Sohle schon aus Titan sein, in jeden Schuh kann ich mir ein Loch reintreten auch nach 5 Minuten, kommt halt drauf an wo ich reintrete. Aber sie lies nicht locker und wir haben Sie dann mitsamt ihren Schuhen und Drohungen zum Verbraucherschutz zu gehen aus dem Laden geworfen. Hat die irgendeinen Anspruch auf Ersatz?
Nagel in den Schuh getreten - Reklamation
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Das kommt doch wohl auf die Sicherheitsstufe der Schuhe an.
Wenn sie als "durchtrittssicher" verkauft wurden, hat die Frau wohl recht, wenn die Sicherheitsstufe niedriger war, dann nicht.
Durchtrittssicher war er nicht und selbst wenn, dann hat der Schuh seine Schuldigkeit getan, wenn er den Nagel vom Fuss abgehalten hat, daß die Laufsohle beschädigt wird ist zwangsläufig klar.
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Du kann Dein Kunden nicht aussuchen! Natürlich ist sei saur wenn ein Nagel durch die neue Arbeitsschue durch kommt und ihre sweetheart fast verletzt.
Solange die Kundin Dich nicht beleidigt oder beschimpft..etc kannst Du sie nicht raus schmeizen in diesem fall (Beim Reklamation), nun sie kann mit Recht eine RA einschalten.
P.S. Überlege immer gut und schnell bei Reklamationen ob die Kunde Recht hat oder vielleicht Du.
MfG
Die Frage ist meiner Meinung nach schwer zu beantworten. 434 BGB regelt den Sachmangel wie folgt:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Die Frage, die sich nun stellt: Gehört es zur Eigenschaft eines Sicherheitsschuhs, einen Nagel nicht in den Schuh zu lassen, oder reicht es, wie der Fragesteller es angegeben hat, aus, das der Nagel den Fuß nicht erreicht.
Bietet der Hersteller in diese Richtung keine Kulanz?
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
Guten Tag,
aus den gemachten Ausführungen sehe ich auch keinen Gewährleistungsanspruch. Man muss jedoch prüfen, was die Sicherheitsschuhe für einen Zweck haben und ob der Zweck darunter fällt, Nägel oder anderweitige Gegenstände abzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Wenn auf den Verpackung kein Beschreibung steht, dann hat der V die Zweck zunennen,
sonst darf der K davon aus gehen, das es ist eine Arbeitsschuhe für alle Fälle.
So machen die Richter mit mir zumindest :-(
Hallo,
auf allen Sicherheitsschuhen (mindestens auf der Verpackung) steht die Sicherheitsklasse.
Meines Wissens nach sind nur Schuhe mit S3 oder höher "durchtrittsicher" - heisst speziell für Leute, die in Nagelreichen Regionen am arbeiten sind (z.B. Handwerker).
Hat die Dame allerdings beim Kauf gewünscht, dass es ein durchtrittsicherer Schuh sein soll und wurde vom VK die falsche Sicherheitsklasse verkauft, ist die Reklamation berechtigt. Die Dame hat im Endeffekt nicht das bekommen, was sie "bestellt" hat.
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Die Sohle wurde durch einen Gegenstand von Aussen beschädigt, ob durchtrittssicher oder nicht, dieser Schaden wäre in jedem Fall durch die Aüßere Einwirkuing entstanden. Es wurde Ja auch nicht reklamiert, daß der Nagel durch den Schuh drang, sondern, daß die Lauffläche des Schuhs durch den Nagel beschädigt wurde, was unmöglich zu vermeiden ist.
Hallo
Vor paar Tage fall das Urteil des OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 146/04
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http://www.main-netz.de/main-echo/topshop/geldundrecht/?dpa_file=iptc-zin-20050426-5-dpa_8688504.html
„Ein Fachbetrieb muss einen Kunden auch ungefragt über alle für einen Auftrag oder einen Kauf wichtige Gesichtspunkte informieren.“
Fragen:
Wie kann der Verkäufer beweisen dass er wirklich die Beratung durchgeführt hat?
Wie kann der Verkäufer genau
wessen für welsche Umstände den Artikel gekauft werden?
Kann der Verkäufer trotz Beratung der Kunde Stoppen von dem Kauf eine Ungeigente Artikel und ihn zwingen die richtige zukaufen?
Für was mehr haftet ein Verkäufer, außer Widerrufsrecht, Rückgaberecht und dessen Folgen, Garantie, Gewährleistung und Beratung?
MfG
Händler müssen heutzutage selbstverständlich in die Köpfe Ihrer Kunden gucken können, ist ja wohl das Mindeste.
Geht klar. *Kettensägeauspack*
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
Atopsie! Mysteriöses Verkaufspflichten!
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