Hallo zusammen,
mal angenommen …
Käufer kauft am 9.7.2022 einen neuen Fernseher beim Händler. Diesen transportiert der Kunde stehend, selbst nach Hause. Dort angekommen, stellt der Kunde unter Zeugin fest, dass das Display oben links im Eck gebrochen ist (Display-/Panelbruch), wirtschaftl. Totalschaden.
Der Kunde bringt das Gerät sofort (ca. 1 Std. nach Kauf) zurück und zeigt dem Händler den vorgefundenen Schaden an.
Der Händler verweist noch vor Begutachtung penetrant auf eine fehlende Eigentransport- und Montage-Versicherung hin, die der Händler gegen Aufpreis anbietet: O-Ton des Verkäufers: „Ich kann dann nichts für Sie tun."
Der Kunde beharrt auf sein Recht der Gewährleistung, verweist auf Beweislastumkehr innerhalb der ersten 12 Monate.
Händler nimmt das Gerät unter reichlich Widerworten als Garantieauftrag an, und erklärt, dass das Gerät durch den Hersteller geprüft werden muss. Ausserdem trifft er unter Zeugen folgende Aussage: „Ich kann es nur probieren, indem ich vor dem Hersteller lüge und sage, dass der Schaden schon vor dem Auspacken bestand.".
Am selben Tag setzt der Kunde dem Händler und der Händlerzentrale schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung.
Diese Frist verstreicht ergebnislos, ohne dass der Händler sich beim Käufer meldet. Auf Nachfrage via Socialmedia erfolgt urplötzlich eine vertröstende Email mit dem Inhalt „Leider wurden häufig selbst verursachte Panelbrüche bei uns reklamiert, sodass wir den Service-Prozess umgestalten mussten und dieser jetzt über die Prüfung des Herstellers läuft." Auch hier keine Aussage zur Dauer und weiterem Verlauf der Bearbeitung.
Recherchen des Käufers ergaben, dass es beim Verkäufer häufig vorkommt, dass versteckte Mängel nicht rechtmäßig bearbeitet werden.
Welche Chancen hat der Käufer? Kann er vom Vertrag zurücktreten? Muss der Käufer eine Prüfung durch den Hersteller dulden, wenn diese augenscheinlich nur dazu dienen soll, den Verkäufer zu entlasten?
Beste Grüße
DoLo
Neues TV-Gerät, Display-/Gewährleistungsschaden
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Der Kunde muss auf jeden Fall eine Prüfung durch den Verkäufer dulden. Und wenn der Verkäufer den Hersteller quasi als "Subunternehmer" für die Prüfung beauftragt, wird man das nicht verhindern können.
ZitatDer Kunde muss auf jeden Fall eine Prüfung durch den Verkäufer dulden. Und wenn der Verkäufer den Hersteller quasi als "Subunternehmer" für die Prüfung beauftragt, wird man das nicht verhindern können. :
Der Kunde hat dem Verkäufer dafür die Frist von 14 Tagen bereits eingeräumt. Diese Frist ist erfolglos verstrichen.
In der heutigen E-Mail vom Verkäufer wird nur erwähnt, dass man durch den Hersteller prüfen lassen will, allerdings ohne konkrete Angabe von Zeit und weiterer Vorgehensweise.
Wäre das ein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten? Bzw. welche Möglichkeit hat der Kunde? Wie lange muss er sich die Bearbeitungsdauer gefallen lassen?
-- Editiert von DoLo am 25.07.2022 16:31
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*Wenn* ein gewährleistungsrelevanter Mangel vorliegt, würde eine nicht-Bearbeitung der Reklamation zum Rücktritt berechtigen.
Das Problem ist aber, dass ja strittig ist, ob überhaupt ein gewährleistungsrelevanter Mangel vorliegt. Und ohne gewährleistungsrelevanten Mangel kein Rücktritt.
Wenn Sie jetzt den Rücktritt erklären, wird der Verkäufer das Vorliegen eines gewährleistungsrelevanten Mangels bestreiten. Damit sind Sie dann auch nicht weiter.
ZitatAm selben Tag setzt der Kunde dem Händler und der Händlerzentrale schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung. :
Und was sagt der Zustellnachweis, wann wurden die Schreiben zugestellt?
Fraglich ob diese eine Frist ausreichend wäre, ich würde zur Sicherheit nochmals eine Frist in gerichtsfester Form setzen.
Deshalb sehe ich es kritisch, dass der Verkäufer den Hersteller zur Prüfung beauftragt. Man muss kein Hellseher sein, um dessen Ergebnis vorhersagen zu können.
Ich persönlich sehe bei der Prüfung durch Hersteller keine wirkliche Unabhängigkeit. Bedeutet im Umkehrschluss, dass der Käufer selbst ein Gutachten in Auftrag geben müsste, um das Gegenteil zu beweisen, sollte es dazu überhaupt kommen.
Muss der Käufer trotz strittigem Gewährleistungsschaden eine unbestimmte Bearbeitungszeit akzeptieren?
Wenn ich Sie richtig verstehe, empfehlen Sie erstmal die Füße still zu halten und die Antwort seitens Verkäufer abzuwarten?
ZitatUnd was sagt der Zustellnachweis, wann wurden die Schreiben zugestellt? :
Brief wurde von Zeugin am 11.7. vor Ort in den Briefkasten des Händlers eingeworfen.
Zudem wurde das Schreiben als PDF-Anhang der Händlerzentrale via Email übermittelt, auf die er bereits geantwortet hat.
ZitatFraglich ob diese eine Frist ausreichend wäre, ich würde zur Sicherheit nochmals eine Frist in gerichtsfester Form setzen. :
Das heißt, Einschreiben/Rückschein, mit welcher Frist?
-- Editiert von DoLo am 25.07.2022 17:27
-- Editiert von DoLo am 25.07.2022 17:29
ZitatDas heißt, Einschreiben/Rückschein, mit welcher Frist? :
Nö, Zeugin ist in dem Falle besser, da die ja den Inhalt des Schreibens bezeugen kann.
Ansonsten reicht Einschreiben-Einwurf.
Als Frist gelten die 14 Tage hier durchaus als angemessen, wer mag kann auch mehr Tage gewähren.
Zitat:Ich persönlich sehe bei der Prüfung durch Hersteller keine wirkliche Unabhängigkeit.
Es gibt auch keinen Anspruch auf "unabhängige" Prüfung durch den Hersteller.
Zitat:Bedeutet im Umkehrschluss, dass der Käufer selbst ein Gutachten in Auftrag geben müsste, um das Gegenteil zu beweisen, sollte es dazu überhaupt kommen.
So ähnlich ist es - und so war es immer schon.
Wenn beide Seiten unterschiedliche Ansichten vertreten und eine einvernehmliche Lösung nicht in Sicht ist, muss halt ein Gericht entscheiden - und das Gericht wird einen unabhängigen Gutachter beauftragen. (Wenn Sie selbst ein Gutachten in Auftrag geben, ist es ja auch nicht unabhängig, weil Sie ja der Besteller/Auftraggeber sind. Deshalb sollten Sie das nicht tun.)
Zitat:Muss der Käufer trotz strittigem Gewährleistungsschaden eine unbestimmte Bearbeitungszeit akzeptieren?
Nein.
Wenn der Verkäufer nicht reagiert, wäre das eine Verweigerung der Nacherfüllung, die zum Rücktritt berechtigen würde. Wenn der Verkäufer dann aber den Rücktritt auch verweigert, dann sind Sie wieder in der Beweislast, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt überhaupt vorlagen.
Da außer einer Standard-E-Mail keine Reaktion innerhalb der ersten Frist erfolgte und auch nicht bekannt ist, wie schnell der Händler sich um die Bearbeitung kümmern wird/will, heißt das für mich: der Käufer könnte nun nochmal dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung stellen. Sagen wir, 7-14 Tage. Wenn dann nichts weiter passiert, die Frist also ergebnislos verstreicht könnte man vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sollte der Hersteller dafür plädieren, dass der Kunde den Schaden verursacht hat, und der Händler sich darauf beziehen, könnte man dies als parteiisch zurückwiesen, oder?
Denke, dann führt aber kein Weg mehr am Anwalt vorbei.
-- Editiert von DoLo am 26.07.2022 07:57
Ein Freund von mir arbeitet in genau solch einer Abteilung.
Es stimmt, dass pro Jahr ab und an mal ein Fernseher, der original verpackt ist und nirgends Dellen oä. hat, innen beschädigt ist.
Im Normalfall muss der Kunde daraufhin eine Bestätigung unterschreiben, dass er NICHT den Defekt verursacht hat und bekommt das Gerät ausgetauscht.
Mittlerweile scheinen die Hersteller aber keine Lust mehr zu haben, solche Geräte (kostenlos) zu reparieren und der VK bleibt auf dem Schaden sitzen. Deshalb vergibt das Geschäft eine Montage-Garantie (10.-), die solche Fehler abdeckt.
Hast Du denn nun explizit - auch in dem Schreiben an den Händler - die Sachmängelhaftung geltend gemacht?ZitatHändler nimmt das Gerät unter reichlich Widerworten als Garantieauftrag an, und erklärt, dass das Gerät durch den Hersteller geprüft werden muss. :
ZitatIm Normalfall muss der Kunde daraufhin eine Bestätigung unterschreiben, dass er NICHT den Defekt verursacht hat und bekommt das Gerät ausgetauscht. :
Genau, im Geschäft vor Ort wurde eine "Eidesstattliche Erklärung" abgegeben, dass der Defekt nicht vom Käufer verursacht wurde. Ein direkter Austausch wurde aber nicht angeboten. Der Rest ist auch genau wie von dir beschrieben, man verwies direkt auf die Transport-/Montageversicherung.
ZitatHast Du denn nun explizit - auch in dem Schreiben an den Händler - die Sachmängelhaftung geltend gemacht? :
Wenn diese Formulierung darauf zutrifft, dann ja: "Aus diesem Grund nehme ich mein gesetzliches Recht auf Gewährleistung in Anspruch und bitte Sie darum, die Mängel im Wege einer kostenlosen Reparatur bzw. Nachlieferung zu beheben. Die Nacherfüllung ist spätestens bis zum 25.07.2022 vorzunehmen. Darüber hinaus möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass Sie dazu verpflichtet sind, sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu tragen."
-- Editiert von DoLo am 26.07.2022 10:27
-- Editiert von DoLo am 26.07.2022 10:39
ZitatSagen wir, 7-14 Tage :
Besser an die üblichen Fristen halten.
ZitatGenau, im Geschäft vor Ort wurde eine "Eidesstattliche Erklärung" abgegeben, :
Das geht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht.
Das Zettelchen hat also nicht wirklich eine juristischen Relevanz.
ZitatSollte der Hersteller dafür plädieren, dass der Kunde den Schaden verursacht hat, und der Händler sich darauf beziehen, könnte man dies als parteiisch zurückwiesen, oder? :
Ja, ist schließlich genauso parteiisch wie die eigenen Behauptung man wäre nicht schuld.
Welche zeitliche Frist kann nochmals gestellt werden, wenn bereits 14 Tage nach der ersten Aufforderung erfolglos verstrichen sind?
Da ich im Online Portal des Händlers einsehen kann, dass der Fernseher sich immer noch seit 9.7. unverändert beim Händler vor Ort befindet ((…) wird zum Versand an die Werkstatt vorbereitet. (…)), interpretiere ich das so, dass man hier nicht gewillt ist, zügig eine Lösung zu finden, unabhängig davon, ob der Mangel aus Händlersicht berechtigt oder nicht ist.
-- Editiert von DoLo am 27.07.2022 07:14
ZitatWelche zeitliche Frist kann nochmals gestellt werden, wenn bereits 14 Tage nach der ersten Aufforderung erfolglos verstrichen sind? :
ZitatAls Frist gelten die 14 Tage hier durchaus als angemessen, wer mag kann auch mehr Tage gewähren :
Dann würde ich nun dem Verkäufer noch eine letztmalige Frist von 14 Tagen einräumen.
Sollte es darauf keine Reaktion geben, gehe ich davon aus, dass man nicht gewillt ist, eine zeitnahe Lösung bzw. Mängelbeseitigung anzustreben.
-- Editiert von DoLo am 28.07.2022 14:37
Ich würde (innerhalb von 14 tagen) einfach vom Kaufvertrag zurück treten
Du meinst, ohne Fristverlängerung innerhalb der nächsten 2 Wochen einfach ein Schreiben mit Rücktritt vom Kaufvertrag, sollte der Verkäufer sich nicht melden?
ZitatIch würde (innerhalb von 14 tagen) einfach vom Kaufvertrag zurück treten :
Das kann auch ordentlich nach hinten losgehen.
ZitatDu meinst, ohne Fristverlängerung innerhalb der nächsten 2 Wochen einfach ein Schreiben mit Rücktritt vom Kaufvertrag, sollte der Verkäufer sich nicht melden? :
Ja, genau das ist gemeint.
Im schlimmsten Fall wird der Kunde auf den Kosten des Fernsehers sitzen bleiben, wenn der Verkäufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht anerkennt, oder?
Wenn der Verkäufer einen nicht berechtigten Mangel vermutet, sollte er trotzdem innerhalb einen angemessen Frist (morgen sind es 21 Tage seit der persönlichen Mängelanzeige) zumindest eine Reaktion zeigen.
Also ich war heute deswegen mal in einem Elektromarkt und habe mit dem (bekannten) Abteilungsleiter der Fernsehabteilung gesprochen:
Beim Kauf eines Fernsehers wird wird der 10.- Zusatzkauf für Transportschäden empfohlen. Sollte dieser abgelehnt werden, wird diese Ablehnung per Stempel bestätigt.
Ist daheim der Fernseher dann kaputt, nennt sich DOA (Death of Arrival) läuft das über Garantie.
Daher den Fernseher immer im Geschäft auspacken und anschauen)
So einfach annehmen und einen neuen geben - wird in manchen Geschäften noch gemacht - is nicht mehr!
Die Reparatur mach nämlich nicht mehr LG, Sony usw, sondern eine extra Firma.
Der AL sagte, dass er im Lager DOA Fälle über insgesamt 8000.- stehen hat, deren Reparatur sich nicht mehr lohnt. (Fernseher ca 900.- Neues Panel einiges über 1000.- + Reparaturdauer = 1500.-)
Somit gibt kein DOA Service (google!) mehr.
Frag den VK halt noch einmal ob er nicht die Garantie etwas schneller machen kann.
Was war das denn für ein Fernseher (Name / Preis)?
Nur weil eine Zusatzversicherung nicht dazu gekauft wird, kann nicht einfach eine Gewährleistung in Garantieansprüche geändert werden.
Vor Ort meinte der Abteilungsleiter, dass Displaybrüche seitens Hersteller sowieso immer abgelehnt werden. „Er müsse dann etwas flunkern vor dem Hersteller und es als Transportschaden deklarieren." Diese Aussage lasse ich mal unkommentiert.
Aber da man als Käufer den Vertrag mit dem Händler macht, ist dieser der erste Ansprechpartner und muss die Gewährleistung erbringen. Und da, wie gesagt, seit 9.7. nichts passiert ist, also weder im Online Portal unter der Schadensnummer, geschweige denn, dass man mich kontaktiert hat, auch nicht nach der Fristsetzung, gehe ich davon aus, dass man an keiner schnellen Lösung interessiert ist, was mich, ob aus seiner Sicht der Mangel berechtigt oder nicht, dazu veranlasst, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
-- Editiert von DoLo am 29.07.2022 22:41
Ich würde an deiner Stelle mal 30.- investieren und hier einen Anwalt fragen.
ZitatNur weil eine Zusatzversicherung nicht dazu gekauft wird, kann nicht einfach eine Gewährleistung in Garantieansprüche geändert werden. :
Richtig.
Vor allem weil Gewährleistung schon vor über 20 Jahren abgeschafft und durch die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt wurde.
Aber auch die gesetzliche Mängelhaftung wird nicht automatisch in Garantieansprüche geändert.
ZitatVor Ort meinte der Abteilungsleiter, dass Displaybrüche seitens Hersteller sowieso immer abgelehnt werden :
Richtig, das findet sich auch so im Gesetz, siehe § 477 BBGB
... so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. ...
Wenn ich etwas zerbreche, ist das Kriterium "mit der Art ... des mangelhaften Zustands unvereinbar" erfüllt, bedeutet Beweiskatumkehr ist entfallen.
Ich würde mich also schon mal darauf vorbereiten, das ich beweisen muss, das der Displaybruch bereits bei Übergabe vorhanden war.
PS: Jetzt hat sich die Sparsamkeit an der falschen Stelle schon gerächt ...
ZitatDort angekommen, stellt der Kunde unter Zeugin fest :
Wo sind Zeugen vom Transport? Vom Verladen? Keine?
Unsachgemäßer Transport. Ist keine Gewährleistung. Keine Garantie. Ist nur *Pech gehbat*.
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