Nicht gesetzeskonformen Artikel verkauft

7. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)
Nicht gesetzeskonformen Artikel verkauft

Hallo,

Ich wollte mal meine chancen ausloten, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, da die 2 Jahre Gewährleistung eigentlich seit 2 Monaten abgelaufen sind. Aber ich bin mir gar nicht sicher, ob es hier überhaupt um Gewährleistung geht.

Aber von vorne: vor wenig mehr als 2 Jahren kauften wir für unser Auto bei einem Reifenhändler (der zu einer Kette gehört) sowohl neue Reifen als auch gleichzeitig neue Alufelgen. Die Felgen und die Reifen sind auch jetzt noch ohne eigentlichen Mangel an der Sache, ABER: wir mussten jetzt zum TüV und dieser hat uns gesgt, dass die Reifen und die Felgen NICHT zusammen gefahren werden dürfen, dafür gäbe es keine ABE. Daher kein TüV.

Als Laie fiel ich aus allen Wolken. Mir war nicht bewusst, dass es Reifen/Felgen kombinationen gibt, die man nicht zusammen fahren darf. Der Reifenhändler hat mich NICHT darauf hingewiesen. Denn die reifen alleine und die Felgen alleine sind für unseren Fahrzeugtyp zugelassen, nur eben nicht in dieser Kombination. Es wurden auch sowohl Reifen als auch Felgen anhand des Fahrzeugscheins ausgesucht.

Wie gesagt, die Reifen und Felgen selber sind nicht kaputt. aber scheinbar ist das ein schwerer sicherheitsmangel. Nicht nur, dass der Tüv versagt wurde, aber wir sind das Auto so 2 Jahre lang gefahren und ich habe keine Ahnung was mit so einer Reifen/felgen kombination hätte passieren können? Was, wenn wir einen Unfall aufgrund dessen gehabt hätten und uns selber aber noch schlimmer, auch andere in Gefahr gebracht hätten? Gottseidank ist ja nichts passiert, daher ist das nur hypothetisch.

Meine Frage ist nun, ob dies überhaupt unter die gewährleistung fällt, ob bei dem verkauf der händler grob fahrlässig gehandelt hat indem er uns diese kombi verkaufte? Da nichts schlimmeres passiert ist, geht es uns eigentlich nur um Schadenersatz (= satz neuer Reifen, die konform mit den Felgen sind) um zukünftig den TÜV zu erhalten und auch nicht mehr sicherheitsgefährdend zu sein.

Kann man den Händler belangen, zumindest um die richtigen reifen? Und daran anschliessend: es ist ja eine Kette. Ich weiss nicht, ob das über franchise läuft oder ob das direkte niederlassungen sind. An wen müsste man sich halten?

Danke für eine erste Einschätzung.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Wenn du beim Gartencenter Rattengift kaufst und dein Frau gibst ist das Gartencenter kaum zu belangen.

Kommt drauf an was du gekauft hat:

Hier Reifenfuzzy meine Papiere, ich brauche passende Reifen und passende Felgen um auf deutschen Straßen zu fahren.

Oder

Ich hätte gerne die roten Reifen auf den blauen Felgen.

Es ist nicht verboten rote Reifen auf den blauen Felgen zu besitzen, zu exportieren, zu Showzecken vorzuführen, auf privaten Gelände zu benutzen

Kommt also ganz drauf an und was man beweisen kann

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#2
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Außerhalb der gesetzl. Gewährleistung ist da nichts mehr zu machen - auch dann nicht, wenn der Auftrag nach Kartoffelsaft gelautet hätte:

quote:<hr size=1 noshade>Hier Reifenfuzzy meine Papiere, ich brauche passende Reifen und passende Felgen um auf deutschen Straßen zu fahren. <hr size=1 noshade>


Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn der Händler arglistig gehandelt hätte... dann nämlich wäre eine Anfechtung nach § 123 BGB möglich. Das dürfte aber kaum beweisbar sein, noch ist davon auszugehen, dass dem Arglist zugrunde lag, sondern schlicht und ergreifend eine ungeheuere Schlamperei.

Etwas anderes könnte sich auch ergeben, wenn daraus deliktrechtlich Schaden entstanden wäre, z. B. durch einen Unfall.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

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#3
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Große Ketten reagieren gerne und erfreulich Kulant wenn man sowas auf deren Facebook seiten diskutiert :-)

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#4
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)

Also,
Der reifenhaendler hat uns eine webseite genannt, auf der er immer einkauft. Dort sollten wir uns anhand der fahrzeug typen und schluesselnummer felgen aussuchen. Haben wir gemacht.

Wie wir die reifen ausgesucht haben, weiss ich ehrlich gesagt gar nicht mehr. Kann sein, dass wir die anhand des fahrzeugscheins auch selber ausgesucht haben, kann aber auch sein, dass wir die zusammen beim haendler rausgesucht haben. Ich weiss es einfach nicht mehr.

Jedenfalls haben wir irgendwie beides ausgewählt, aber natuerlich NICHT explizit dazugesagt, dass die zueinander passen müssen, da wir selbstverständlich davon ausgingen, dass Reifen und Felgen, anhand des fahrzeugscheins ausgesucht, immer zusammenpassen. Warum sollte ein Laie etwas gegenteiliges auch nur annähernd vermuten? Der händler wusst, dass wir die kombination nicht zu showzwecken wollten, auch nicht, um sie einfach nur zu besitzen. Das ist doch total realitätsfern, zumal er sie ja auch eigenhändig aufgezogen und montiert hat ( unsere alten original fahrzeugfelgen hat er freudestrahlend als Geschenk dabehalten und am nächsten Tag schon zum Verkauf angeboten. Kein Problem, ich wollte keine Arbeit mehr damit).

Irgendwie muss es doch eine pflicht für einen händler geben, solche wichtigen, sicherheitsrelevanten dinge dem kunden zu erklären. Dann hätten wir die kombi so nie gekauft.



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#5
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

quote:
Irgendwie muss es doch eine pflicht für einen händler geben, solche wichtigen, sicherheitsrelevanten dinge dem kunden zu erklären.


Sicher gibt es solch eine Pflicht (vertragsrechtlich). Und für die Erfüllung dieser Pflicht haftet er im Rahmen der Gewährleistung. Die ist allerdings zeitlich begrenzt.

Deliktsrechtlich sieht es anders aus. Aber davon ist die vertragliche Haftung abzugrenzen. Deliktsrechtlich werden nur absolute Rechte (Leben, Körper & Gesundheit, Freiheit, Eigentum) gegen schuldhaft bzw. rechtswidrig erfolgte Eingriffe geschützt. Ein Schaden daraus ist hier nicht gegeben.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:
Der reifenhaendler hat uns eine webseite genannt, auf der er immer einkauft. Dort sollten wir uns anhand der fahrzeug typen und schluesselnummer felgen aussuchen. Haben wir gemacht.


Dann würde ich mal den Inhaber der Webseite zu Rechenschaft ziehen.

Was ist das für ein Händler der euch nach Reifen bei irgendeinem Lieferanten suchen lässt. Aber genau genommen hat der für euch nur Reifen bestellt.

Dein Schadenersatz beschränkt sich nur auf den Restwert, die 2 Jahre Nutzung wirst du dir anrechnen lassen müssen. Also verkauf die Reifen bei Ebiu und kauf dir eben Neue.



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#7
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

@Kartoffelsaft

quote:
Dein Schadenersatz beschränkt sich nur auf den Restwert, die 2 Jahre Nutzung wirst du dir anrechnen lassen müssen.


Und auf welcher rechtlichen Grundlage soll er den geltend machen können???

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Ich sagt ja das er keinen hat, ich wollt nur die Erwartung dessen was es überhaupt geben könnte dämpfen:
Kaufpreis - verbrauchte Nutzung - Restwert der Reifen+Felgen..... es geht eh nur um den Rest.

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#9
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

@Kartoffelsaft,

ja, da hast du Recht. So gesehen würde sich der Schaden sowieso in Grenzen halten.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Mir war nicht bewusst, dass es Reifen/Felgen kombinationen gibt, die man nicht zusammen fahren darf.


Das hat man zu wissen - andernfalls kann man nämlich gar nicht sicherstellen, daß das eigene Auto der StVZO genügt und man nicht etwa ohne Versicherungsschutz herumfährt.

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