Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Schadensersatz wegen nicht Lieferung.
Folgender Fall:
Ich habe am 29.10.2012 einen Pelletheizkessel bei der Firma Ö. gekauft. Im Auftrag wurde eine Lieferung mit Montage zu einem vorraussichtlichem Liefertemin Dezember 2012/Januar 2013 festgeschrieben. Bei Vertragsunterzeichnung sagte man mir zu das die Lieferung im Dezember erfolgen soll.Eine Anzahlung in höhe von 1918,-€ wurde am 3.12.2012 geleistet.
Nach mehrmaligem telefonieren mit der Firma Ö. wurde ich mehrfach vertröstet.
Am 16.01.2013 wurde mir telefonisch eine Lieferung für die 5. KW zugesagt. Dieser Termin wurde nicht gehalten.
Am 1.2.2013 habe ich erneut angerufen woraufhin mir die Firma Ö. den gleichen Tag noch einen Liefertermin nennen wollte. Auch hier wurde ich bis zum 4.2.2013 nicht zurückgerufen.
Am 4.2.2013 habe ich der Firma Ö. eine E-mail sowie ein Fax ( Sendebestätigung liegt vor) zugesendet und die Firma in Verzug gesetzt. Eine Nachfrist zum 08.02.2013 wurde auch nicht eingehalten und mir ein Liefertermin bis spätestens zum Ende der KW 7 zugesagt.
Auf grund der verzögerung musste ich jetzt noch einmal Heizöl nachtanken zu einem viel höheren Preis als wie mich das beheizen mit Pellets gekostet hätte.
Nun zu meiner Frage.
1. Steht mir für die Mehrkosten ein Schadensersatz zu.
2. Kann ich von dem Kaufvertrag zurücktreten, und die Mehrkosten die mir entstehen durch den Kauf einer Pelletsheizung bei einem anderen Anbieter, geltend machen?
Vielen Dank im vorraus.
Mfg Florian
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Nichteinhaltung des Liefertermin = Schadensersatz?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



und mir ein Liefertermin bis spätestens zum Ende der KW 7 zugesagt
Entscheidende Frage vorweg: wurde dies schriftlich vorgenommen?
Wenn nicht, hätte ich große Zweifel, dass ein Verzug geltend gemacht werden kann, denn:
- Auf den einzig schriftlichen Anhaltspunkt, nämlich die vorraussichtliche
Lieferung im Dezember 2012/Januar 2013 im Auftrag dürfte sich kein Verzug begründen lassen.
- Alles andere wurde telefonisch verhandelt, ist somit nicht beweisbar.
- Die zuletzt gesetzte und nachweisliche Fristsetzung am 04.02. bis 08.02. ist definitiv zu kurz i. S. der erforderlichen Angemessenheit (gem. laufender Rechtsprechung 10-14 Tage).
Ergo: mangels Verzug kann kein Verzugsschaden, Rücktritt oder gar Schadensersatz begründet werden.
Erfolgte die eingangs geschilderte Zusage eines Liefertermin bis spätestens zum Ende der KW 7 schriftlich bzw. nachweislich, würde sich der Sachverhalt etwas anders, aber nicht entscheidend im Hinblick auf die Fragen darstellen.
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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."
In Ergänzung an meinen vorherigen Beitrag:
Die zuletzt gesetzte und nachweisliche Fristsetzung am 04.02. setzt nach hM allerdings eine angemessene Frist in Gang. Stellt sich die Frage, welche Frist in diesem Falle als angemessen betrachtet werden kann - 1 Monat oder 2 Monate?
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