Nochmal Verjährung

24. Februar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Heiko Busch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nochmal Verjährung

Ich habe im August 1999 einen Schverständigen beauftragt ein Gutachten für die gegnerische Versicherung zu erstellen, ich habe bis heute keine Rechnung erhalten. Im November 2001 erhielt ich eine Zahlungserinnerung über einen bestimmten Betrag und vor kurzem (ende 02/2002) eine private Mahnung von Ihm.

Meine Frage dazu: Ist das Verjährt? - Auch in Bezug auf das neue Recht seit 01.01.2002?
Es gibt keine Rechnung; ab wann beginnt dann die Verjährungsfrist?
Nur in dem Schreiben meines ehemaligen Anwalts, der den KFZ Schaden geregelt hat, ist die an den Schverständigen zu zahlenden Betrag ersichtlich!!!

Danke für Eure Nachricht schon im Voraus!!!

Heiko

Heiko Busch

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Busch,

grundsätzlich verjährt der Anspruch des SV gegenüber einem Privatmann gem. § 196 BGB innerhalb von zwei Jahren. Sollte also bereits im Jahre `99 eine diesbezügliche Rechnung vorgelegen haben, wofür die Bezifferung durch den RA spricht, wäre der Anspruch verjährt.

Von strafrechtlichem Interesse wäre in diesem Zusammenhang allerdings, ob Ihnen die SV-Kosten von der Versicherung erstattet wurden und Sie diese trotzdem nicht an diesen weitergeleitet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechstanwalt

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#2
 Von 
Heiko Busch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja die Versicherung hatte den Betrag in einer Summe gezahlt, aber daß das SV Honora dort eingeschlossen war ist mir erst letztes Jahr bewußt geworden, kann der SV denn strafrechtlich etwas unternehmen?
Danke für Ihre Antwort!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiko Busch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

... es gibt keine Rechnung!!! Es gibt nur ein Gutachten und eine Forderung meines RA an die Versicherung; nur dort taucht auch überhaupt der Betrag des SV auf.

Strafrechlich müßte mir doch auch ein böser Wille oder Vorsatz nachgewiesen werden, ich habe aber in gutem Glauben und Gewissen gehandelt, da ich glaubte, der SV bekommt direkt über meinen RA sein Geld- oder?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Busch,

natürlich bedarf es eines Vorsatznachweises zur Feststellung einer Betrugs- oder Unterschlagungstat, aber Ermittlungen könnten nach Anzeige trotzdem ersteinmal in Gang kommen.

Aus eigener Erfahrung habe ich meine Zweifel daran, daß keine Rechnung des SV vorliegt, wenn die Kosten bereits durch einen Kollegen beziffert wurden. Ich jedenfalls könnte die Kosten eines SV nicht selbstständig errechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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