Notarvertrag für Hauskauf enthält Sanierungsklausel mit unklaren Bedingungen

15. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
bolshi123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Notarvertrag für Hauskauf enthält Sanierungsklausel mit unklaren Bedingungen

Hallo,
meine Partnerin und ich beabsichtigen einen Bauernhof zu kaufen. Der Notarvertragsentwurf enthält eine Sanierungsklausel, welche folgendes besagt:

Zitat:
Der Käufer verpflichtet sich, die aufstehende Bebauung zu sanieren und zu erhalten. Für den Fall, dass fünf Jahre nach Beurkundung nicht nachhaltig mit der Sanierung begonnen wurde, also mindestens die Fassade, das Dach und die Fenster saniert wurden, steht dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht zu.


Das Objekt besteht aus zwei Wohnhäusern sowie mehreren Stallgebäuden. Wir hatten darum gebeten, die Sanierungsklausel auf die Wohnhäuser zu begrenzen. Der Verkäufer wünscht jedoch keinerlei Änderungen an der Sanierungsklausel.

Bei der Immobilie handelt es sich um einen alten Bauernhof, ohne Denkmalschutz. Für die Wohnhäuser planen wir die Sanierung von Fassade, Dach und Fenstern. Kann uns die Klausel auf die Füße fallen, weil die Stallungen bei der Sanierung unberührt bleiben?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32126 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von bolshi123):
Kann uns die Klausel auf die Füße fallen, weil die Stallungen bei der Sanierung unberührt bleiben?
Ja. Einen Kaufvertrag muss man nicht unterschreiben, wenn Klauseln einem nicht behagen, oder wenn es undeutliche Klauseln gibt und der Verkäufer am Entwurf nicht das geringste ändern will.

Der Verkäufer möchte, dass die gesamte Bebauung der Hofanlage saniert und erhalten wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ich müsste besoffen sein solch einen Vertrag zu unterzeichnen!
Aber davon abgesehen, gibt es überhaupt eine Preisangabe für den Widerkauf? Falls nicht, dann kann man natürlich auch ein Angebot zu einem Preis machen, den der aktuelle VK sicherlich ablehnen wird.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Also für mich liest sich das so:
In den ersten 5 Jahren nach Beurkundung Außenwände streichen, Fenster abdichten, Dach neu eindecken. Damit sind die Sanierungsarbeiten gemäß Vertrag begonnen. Eine Fertigstellung der Sanierung ist nicht gefordert.

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#4
 Von 
bolshi123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

>>...also mindestens die Fassade, das Dach und die Fenster saniert wurden...<<

Das klingt für mich so, als müssten die drei Gewerke nach spätestens fünf Jahren saniert sein.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32126 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Außenwände streichen, Fenster abdichten, Dach neu eindecken.
Welche Gebäude meinst du? Nachhaltig wäre es wohl auch nicht.
Zitat (von Kalanndok):
Eine Fertigstellung der Sanierung ist nicht gefordert.
Nicht?

Es ist lesbar, dass
- die aufstehende Bebauung (alle Gebäude) zu sanieren und zu erhalten ist
- fünf Jahre nach Beurkundung nachhaltig mit der Sanierung der aufstehenden Bebauung begonnen sein muss
- mind. die Fassade, das Dach und die Fenster der aufstehenden Bebauung saniert wurden

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39818x hilfreich)

Zitat (von bolshi123):
Kann uns die Klausel auf die Füße fallen, weil die Stallungen bei der Sanierung unberührt bleiben?

Logischerweise ...



Zitat (von Kalanndok):
Damit sind die Sanierungsarbeiten gemäß Vertrag begonnen.

Nicht mal ansatzweise ...
Eventuell mal mit den Unterschieden von Sanierung und Instandhaltung beschäftigen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eventuell mal mit den Unterschieden von Sanierung und Instandhaltung beschäftigen?


Der genaue Umfang der einzelnen Sanierungsmaßnahmen ist nicht definiert und liegt daher im Auge des Eigentümers zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen. Wenn der der Meinung ist die Außenwand ist durch neue Farbe saniert, dann ist das seine Sanierungsmaßnahme.

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn der der Meinung ist die Außenwand ist durch neue Farbe saniert, dann ist das seine Sanierungsmaßnahme.


Ok... Fabre an die Aussenwand. aber dennoch soll das Dachsaniert werden und die Fenster. Siehe:

Zitat (von bolshi123):
also mindestens die Fassade, das Dach und die Fenster saniert wurden, steht dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht zu.


Heisst auch, dass man die Stallungen nicht abreissen darf. So wie ich das lese, soll das ganze Gebäudensemble erhalten und eben saniert werden.

Ich würde die Finger davon lassen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von bolshi123):
Der Käufer verpflichtet sich, die aufstehende Bebauung zu sanieren und zu erhalten. Für den Fall, dass fünf Jahre nach Beurkundung nicht nachhaltig mit der Sanierung begonnen wurde, also mindestens die Fassade, das Dach und die Fenster saniert wurden, steht dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht zu.
Ich sehe so eine Klausel als nichtig an. Wie soll der Käufer diese Verpflichtung einhalten, wenn z.B. ein Gebäude abbrennt? Oder wenn der Käufer das Objekt nach zwei Jahren wieder verkauft?

Aber selbst wenn die Klausel haltbar wäre:
Dem Verkäufer steht nur ein Wiederkaufsrecht zu. Von einer Verkaufsverpflichtung des jetzigen Käufers lese ich nichts. Was also soll passieren?

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39818x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn der der Meinung ist die Außenwand ist durch neue Farbe saniert, dann ist das seine Sanierungsmaßnahme.

Nö, nur weil jemand ein falsche Meinung hat, wird das nicht zur Tatsache ...


Zitat (von bostonxl):
Wie soll der Käufer diese Verpflichtung einhalten, wenn z.B. ein Gebäude abbrennt?

Das BGB hat vorgesorgt, Stichwort "Unmöglichkeit",



Zitat (von bostonxl):
Oder wenn der Käufer das Objekt nach zwei Jahren wieder verkauft?

Auch hier dürfte er entpflichtet sein.



Zitat (von bostonxl):
Von einer Verkaufsverpflichtung des jetzigen Käufers lese ich nichts

Die ergibt sich ais dem Wiederkaufsrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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