Notebook 2.mal kaputt

30. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Prank
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Notebook 2.mal kaputt

Hallo Leute

Ich habe ein Problem mit meinem Notebook.
Und zwar hab ich noch ca. 2-3 Monate Restgarantie.

Mein Notebook wird viel zu heiß (80-95° laut speedfan), sodass er sich dauernd von alleine ausschaltet(Sicherheitsmechanismus).

Effizientes arbeiten ist mit ihm nicht möglich ist.

Mein Notebook war jetzt insgesamt 2mal in Reparatur und es hat nichts gebracht.

Also hab ich ihn zurück zum MM gebracht und um Rat gefragt.
Der nette Mitarbeiter meinte, ich habe 2 optionen:

1.Ich gebe ihn zurück und bekomme ca. 1/3 des preises zurück was ungefähr 333euro währen.
(Ist aber ein bisschen herb wenn man bedenkt das ich 1000 bezahlt habe)

2.Ich rufe beim Hersteller an (HP) und verlange ein gleichwertiges Ersatzgerät.

So da ich nicht unbedingt mein Geld haben will, habe ich bei HP angerufen.

Die Person am Telefon meinte aber das eine Ersatzlieferung unmöglich währe und es auch kein Geld gibt, die einzige Möglichkeit die mir bliebe währe eine weitere Reparatur!

Ich fühle mich jetzt ein wenig verarscht, weil ich genau weiß das sie das Problem sowieso nicht lösen und meine Garantie dann in 2-3 Monaten flöten geht und ich mit nem kaputtem Rechner da stehe.

Was soll ich jetzt eurer Meinung nach tun?


Danke im Vorraus

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5 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
Was soll ich jetzt eurer Meinung nach tun?

Entweder du nimmst das Geld oder die Reparatur oder behälst den Laptop so wie er ist.

Für eine der 3 Optionen musst du dich entscheiden ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Prank
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ja nur habe ich laut dem HP telefonsupport keine chance das geld zu bekommen

Ich dachte bis zu 2 jahre nach dem kauf habe ich das recht auf ersatz oder halt geld

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Es ist zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.
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Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
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Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzliche Gewährleistungsanspruchs.
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Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
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Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.
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Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
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Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
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Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08 ).
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Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05 ).
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Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
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Jedoch gilt dies alles nicht, wenn der Verkäufer ein Privater Verkäufer ist und die Gewährleistung explizit vertraglich ausgeschlossen hat.
Nach § 444 BGB kann er sich jedoch nicht darauf berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen (arglistige Täuschung) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (zugesicherte Eigenschaft) übernommen hat.
Den Privatverkäufer treffen keine besonderen Untersuchungspflichten. Sofern man sich auf die arglistige Täuschung des Verkäufer berufen möchte, muss man die behauptete positiven Kenntnis des Mangels seitens des Veräufers substantiert darlegen und beweisen (AG München, AZ.: 212 C 23532/06 ).
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ABER: an der ganzen Sache gibt es auch noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt meiner Ansicht nach immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 , BGH, AZ.: VIII ZR 329/03 , BGH, AZ.: VIII ZR 43/05 ; NJW 2006, 434 ).
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Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
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Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
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- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
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- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 , BGH AZ.: VIII ZR 259/06 , BGH AZ.: VIII ZR 265/07 )
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Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).
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Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangeldar
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2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
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Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
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Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.
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Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
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Gerne werden den Käufern auch die Transportkosten zum Verkäufer auferlegt.
Eine mangelhafte Sache muss nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sonsdern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.
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Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.
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Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.
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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der nette Mitarbeiter meinte, ich habe 2 optionen:

1.Ich gebe ihn zurück und bekomme ca. 1/3 des preises zurück was ungefähr 333euro währen.
(Ist aber ein bisschen herb wenn man bedenkt das ich 1000 bezahlt habe)

2.Ich rufe beim Hersteller an (HP) und verlange ein gleichwertiges Ersatzgerät. <hr size=1 noshade>



Das ist fast korrekt.

Auf die Hersteller-Garantie kann der VK dich aber nicht verweisen, wenn du das nicht möchtest.

Nach § 439 BGB kannst du von VK nach deiner Wahl die Lieferung eines mangelfreien NB, statt Rep. verlangen.

Da derselbe Mangel erfolglos nachgebessert wurde, liegt die Beweislast für den Mangel beim VK (!), nicht bei dir.

VIII ZR 266/09
Der BGH hat entschieden, dass bei einem trotz Nachbesserungsversuch erneut auftretendem Mangel (hier: Motorstörung bei einem Pkw) der Käufer nicht nachweisen muss, dass dieser auf derselben Ursache wie der zuerst aufgetretene Mangel beruht. Er müsse lediglich nachweisen, dass der Mangel noch vorhanden sei. ...

Daß das NB zu heiss wird, solltest du nachweisen können.

Den VK solltest du darauf hinweisen und nochmals i.d.S. mit ihm reden. Schaden hat der übrigens keinen, § 478 BGB , er kann sich beim Hersteller, der ist schliesslich "schuld" schadlos halten. Die VK vor Ort wissen das manchmal nicht.

A.E. wüsste ich nicht, weshalb du keine "cooles", neues NB kriegen solltest.

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#5
 Von 
Prank
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok vielen dank an euch beide

Da meine Telefonversuch bei HP nicht von erfolg gekrönt war, habe ich mit dem MM Mitarbeiter geredet und ihm mein Notebook geben.
Er versucht jetzt auch mal einen Wandlungs-Antrag an Hp zu schicken...

Wenn das so weiter geht dann verzichte ich auf mein Ersatzgerät(und allgemein HP) und verlange mein restgeld...

ps: verzeiht mir meine rechtschreibfehler ich tippe mit dem handy^^

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