Notebook-Kauf

4. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
AticAtac
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Notebook-Kauf

Person A hat beim einem Onlinehändler B am 08.08. ein Notebook gekauft.
Am 25.09. hat A einen Fehler beim Notebook festgestellt und dieses umgehend an B (RMA-Verfahren) zurückgeschickt zur Reparatur. Am 07.10. kam das Notebook "repariert" zurück. Nach 5 Minuten Betrieb stellte A jedoch fest, dass das Notebook immer noch die selben Defekts hat. A hat das Notebook widerum an B zur Reparatur verschickt und wartet bis heute auf eine die Rücksendung des reparierten Notebooks!
Welche Optionen hat A ?
Kann er vom Kauf zurücktreten ? Muss er erst das Ergebnis der 2.Reparatur abwarten? Falls Zurücktreten möglich, wird der Kaufpreis vermindert ? A hat das Notebook eigentlich nur 2-3 Wochen nutzen können.



-- Editiert am 04.11.2009 16:47

Probleme nach Kauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 169x hilfreich)

Dem Händler / Hersteller per Einschreiben/Rückschein eine Frist setzen. Gleichzeitig mitteilen, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist vom Recht der Wandlung, Minderung oder Rückgängigmachung Gebrauch gemacht wird.

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#2
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt allzu penibel erscheine: Der von Spreeperle hier (falsch) zitierte § 462 BGB alter Fassung gilt bereits seit 01.01.2002 nicht mehr.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41041x hilfreich)

Da wird sich der Händler aber freuen, da das 'Recht der Wandlung' zum 1. Januar 2002 schlicht abgeschafft wurde und ein 'Recht zur Rückgängigmachung' in der deutschen Gesetzgebung nicht existiert.

Was muss ein Händler machen wenn sich ein Kunde auf nicht existierende Rechte beruft? Genau, nichts !


Als erstes muss man feststellen ob die beiden Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung oder im Rahmen der Garantie erbracht wurden.
Unterschied Gewährleistung und Garantie
Daraus ergeben sich nämlich komplett unterschiedliche Rechtsfolgen für den Käufer.

Als zweites muss man feststellen, ob es beides Mal der gleiche Fehler war.


Wenn diese beiden Fragen (Gewährleistung oder Garantie und jedesmal gleicher Fehler) geklärt sind, kann man weitere Ratschläge erteilen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
AticAtac
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es fällt noch unter Gewährleistung und ja der Fehler war jedes Mal derselbse.
Beim ersten Mal hat wohl der Verkäufer einfach nur ein neues Bios draufgespielt und angeblich Notebook 8 Stunden lang getestet. Das hat er aus meiner Sicht nicht gemacht, da der Fehler nachdem Einschalten des Notebooks sofort wieder da war (da hat er Händler es sich zu einfach gemacht).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41041x hilfreich)

quote:
Welche Optionen hat A ?

Den Händler per Einschreiben/Rückschein dazu auffordern, das Notebook unverzüglich jedoch bis spätestens 16.11.2009 in voll funktionsfähigem Zustand zurückzusenden.
Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist würde ich den Rütritt vom Kaufvertrag ankündigen.



quote:
Kann er vom Kauf zurücktreten ?

Ja, sofern die obengenannte Frist verstreicht oder der 2. bzw. 3. Repararturversuch fehlgeschlagen ist.



quote:
Muss er erst das Ergebnis der 2.Reparatur abwarten?

Die ständige, gängige Rechtssprechung geht von 2-3 Reparaturversuchen aus, die dem Händler zustehen.



quote:
Falls Zurücktreten möglich, wird der Kaufpreis vermindert ?

Nein.
Man kann entweder zurücktreten (dann wird der Kaufpreis erstattet) oder den Kaufpreis mindern.



quote:
A hat das Notebook eigentlich nur 2-3 Wochen nutzen können.

Alle Repararturbelege aufheben, die Reparaturzeit verlängert die Gewährleistung.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, § 440 Satz 2 BGB
Damit ist ein Rücktrittsrecht gegeben, ohne daß dem Händler noch eine Frist zur Rücksendung nach der dritten Nachbesserung gesetzt werden muß.
Das ganze fällt tatsächlich noch unter den Begriff der Gewährleistung, § 439 BGB

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#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Da in diesem Falle das Notebook erst das zweite Mal zur Nachbesserung an den Händler geschickt wurde, ist ihm nunmehr eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, nach derem ergebnislosen Ablauf der Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen kann.

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#8
 Von 
AticAtac
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Tipps und Informationen !

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