Hallo,
ich habe am Montag 16.02. ein Notebook bei einem Elektrofachmarkt erstanden.
Es war Original verpackt und kein Ausstellungsstück.
Nach 4 Tagen also am Freitag gab die Festplatte seinen Geist auf. Das Gerät ist nicht heruntergefallen oder ähnliches, es hat auch ausen keine Beschädigungen.
Ich bin also mit dem Gerät zurück in den Markt, mit der Original Rechnung.
Der Verkäufer wies mich auf das Recht hin das der Hersteller das Recht der Nachbesserung hätte (ergo er wollte es nur einschicken), ich wollte das Notebook aber nicht kaufen um es einzuschicken sondern um damit arbeiten zu können und fragte, ob man mir das Gerät nicht einfach tauschen könnte (es waren noch genügend Geräte da!).
Dies wurde mit dem Grund verneint, weil sie das reparierte Gerät ja nur schlecht verkaufen könnten und mir wegen dieses Wertverlustes das Gerät nicht tauschen können (wohl ein versteckter Hinweis darauf das es dem Verkäufer nicht zuzumuten sei).
Eine Rückgabe wäre somit natürlich auch ausgeschlossen.
Wenn ich aber richtig informiert bin müsste der Verkäufer mir selbst die Wahl überlassen ob ich Tausch oder Rep. haben möchte oder habe ich das falsch in erinnerung?
Für Antworten, Ratschläge und Anregungen bin ich dankbar.
-- Editiert von Pseudo_99k am 22.02.2009 08:09
Notebook Umtausch verweigert nach 4 Tagen
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
> Wenn ich aber richtig informiert bin müsste der Verkäufer mir selbst die Wahl überlassen ob ich Tausch oder Rep. haben möchte oder habe ich das falsch in erinnerung?
Ja, aber...
§§ 437 Abs. 1
, 439 Abs. 1 BGB
und dann leider § 439 Abs. 3 BGB
und das ist genau der Punkt.
*****
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
*****
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
******
Das genau macht der Verkäufer geltend: Abs. 3
Die Frage ist, ob er das darf? Ich meine NEIN.
Der Gesetzgeber will das anders verstanden wissen. Es kommt nicht darauf an, ob die Reparatur für den Verkäufer "billiger" ist, als eine Ersatzlieferung, auch nicht darauf, was er "empfindet" als "Unverhältnismäßigkeit".
"Eine Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB
würde beispielsweise dann vorliegen, wenn bei einer billigen Uhr die Reparatur teurer ist als der Sachwert, der Käufer aber Reparatur verlangt, obwohl der Verkäufer eine neue Uhr anbietet. Oder wenn bei einem teuren Neuwagen das Radio defekt ist und der Käufer einen neuen Wagen verlangt, obwohl der Verkäufer das Radio gleich reparieren bzw. austauschen kann.
Wichtig bei der Beurteilung, ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, ist auch die Frage, ob der Käufer ein nachvollziehbares Interesse an der gerade von ihm gewählten Nacherfüllungsart hat. Wenn z.B. die Reparatur sofort vollzogen werden kann, spricht mehr dafür, dass ein Umtausch unverhältnismäßig ist. Wenn der Käufer aber mehrere Wochen auf die Reparatur warten müsste, kann der Umtausch selbst dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn er mit spürbar höheren Kosten verbunden ist.
Die amtliche Begründung des Bundestages zu § 439 Abs. 3 S. 2 BGB
, hier:
"Kann also etwa der Mangel bei einer Waschmaschine durch einfaches Auswechseln einer Schraube behoben werden, so könnte eine vom Käufer verlangte Lieferung einer neuen Waschmaschine vom Verkäufer wegen damit verbundener unverhältnismäßiger Aufwendungen verweigert werden."
In diesen Fällen darf der Verkäufer die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart verweigern. Insbesondere beim Kauf von Neuwagen besteht in der Regel (zumindest wenn der Defekt nicht besonders schwerwiegender Natur ist) kein Anspruch auf Neulieferung, da ein Neuwagen bereits durch die erste Zulassung einen erheblichen Wertverlust erleidet. Hier wird sich der Käufer in aller Regel mit einer Reparatur begnügen müssen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass beim Kauf von gebrauchten Sachen generell kein Anspruch auf Umtausch besteht; hier kommt vielmehr von vornherein (ohne dass es hierzu des § 439 Abs. 3 bedürfte) nur Reparatur in Frage. (Freilich können die Parteien freiwillig den Umtausch mit einer anderen gebrauchten Sache statt der Reparatur vereinbaren).
In den üblichen Fällen kann der Käufer aber frei zwischen Reparatur und Neuware wählen, ohne dass der Verkäufer die gewählte Art gem. § 439 Abs. 3 BGB
als unverhältnismäßig verweigern darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gerichte an die Unverhältnismäßigkeit deutlich höhere Anforderungen stellen, wenn es sich um einen Verbraucherkauf vom gewerblichen Händler (Verbrauchsgüterkauf) handelt." (Zitat)
http://gamerrecht.npage.de/link_87678389.html
Hier noch ein Ratgeber:
http://www.chip.de/artikel/Defekte-Hardware-So-reklamieren-Sie-richtig_29887554.html
Ich bin jetzt nochmal dort gewesen (ein anderer Verkäufer der aber auch das letzte mal dabei war).
Er konnte sich entweder nicht erinnern oder stellte sich dumm, auf jeden Fall bat ich ihn das NB umzutauschen, was kein Problem war.
Super, 2x den Weg gemacht für die ein und die selbe Sache.
Naja Hauptsache es ist erledigt.
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