Notebook verkauft, Käufer tritt zurück

14. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Syp
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Notebook verkauft, Käufer tritt zurück

Hi, ich habe mein Notebook verkauft. Die Versandzeit ist bei Ebay mit 30 Tagen beziffert (früher kann es nicht losgeschickt werden). Nun sagt der Käufer, dass er das nicht gelesen habe, will zurück treten und sein Geld wieder haben.

Wie verfahre ich nun weiter? Ich möchte den Kaufvertrag nicht widerrufen, der Käufer schon.

Kann ich das Geld einbehalten und ihm das Notebook trotzdem nach der Frist zusenden? Oder anderweitig verkaufen und die Differenz zum Betrag einbehalten?

Ich weiß einfach nicht weiter, er lässt auch nicht mit sich reden.

Vielen Dank und liebe Grüße.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
früher kann es nicht losgeschickt werden


Wieso eigentlich?

quote:
Nun sagt der Käufer, dass er das nicht gelesen habe


Es kommt darauf an, wie deutlich darauf hingewiesen wurde. Grundsätzlich kann sich der K auf die mittelbar auch ihm gegenüber wirksamen eBay-AGB verlassen, die vom VK eine "unverzügliche" Lieferung verlangen.

Zumindest müßte er dir aber beweisbar eine Frist setzen, ob er das vor Ablauf der 30 Tage noch hinbekommt (zumal eine "angemessene" Frist sicherlich 14 Tage sind, sodaß er das innert 16 Tagen nach Auktionsende schaffen müßte), ist fraglich.

War der Hinweis hingegen deutlich genug, könnte der K sich nur noch auf Irrtum berufen, dann würde er sich aber schadensersatzpflichtig machen, wenn bei einer erneuten Auktion die Ware billiger weggeht (in Höhe der Differenz).

Ergo sehe ich sehr wenige Möglichkeiten für den K, sich hier sinnvoll vom Vertrag zu lösen.

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#2
 Von 
Syp
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat mir heute geschrieben:

"Etwas vom Irrtumsanfechtung gehört?
Dann schau mal im BGB ab §§ 119 nach, was diese sind.
Fordere sofort mein Geld zurück."

Ich gehe also davon aus, dass er sich auf Irrtum beruft. Demzufolge kann ich ihm damit also den Hinweis geben das Notebook neu zu verkaufen und ihn für die Differenz in Regress zu nehmen, korrekt?

Hmmm, dann werde ich ihm das mal so anbieten. Vielen Dank!

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

{quote]War der Hinweis hingegen deutlich genug, könnte der K sich nur noch auf Irrtum berufen, dann würde er sich aber schadensersatzpflichtig machen, wenn bei einer erneuten Auktion die Ware billiger weggeht (in Höhe der Differenz).

Das wäre der Nichterfüllungsschaden, nicht aber der Vertrauensschaden, wenn die Anfechtung berechtigt wäre.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Etwas vom Irrtumsanfechtung gehört?
Dann schau mal im BGB ab §§ 119 nach, was diese sind. <hr size=1 noshade>


Dann antworte ihm doch mal mit §122 BGB . ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

122 BGB ersetzt nicht das positive Interesse.

Der Anfechtungsgegner wird bei einer Anfechtung wegen Irrtums nur so gestellt, als wenn es zu dem Kaufvertrag nicht gekommen wäre (Ersatz des negativen Interesses)

122 BGB
"(...)den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut(...)"

Der Ersatz des Differenzschadens wäre aber die Erfüllung des positiven Interesses, welches § 122 BGB aber ausschließt.





-- Editiert am 15.01.2010 14:48

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Ersatz des Differenzschadens wäre aber die Erfüllung des positiven Interesses, welches § 122 BGB aber ausschließt. <hr size=1 noshade>


Besser so:

Bei § 122 BGB wird "nur" der Vertrauensschaden = negatives Interesse ersetzt, nicht der Nichterfüllungsschaden = positives Interesse. Dabei ist der Vertrauensschaden in der Regel auf das positive Interesse begrenzt.

§ 122 BGB
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).



Vertrauensschaden

Der Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Verletzten daraus entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts oder der Richtigkeit einer Erklärung vertraut hat.

Beim Vertrauensschaden ist das negative Interesse zu ersetzen, das heisst der Verletzte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte.

Abzugrenzen ist der Vertrauensschaden vom Nichterfüllungs-schaden. Der Nichterfüllungsschaden ist der Schaden, den der verletzte durch die Nichteinhaltung der Leistungspflicht des Partners aus einem Rechtsgeschäft erleidet.

Beim Nichterfüllungsschaden ist das positive Interesse zu ersetzen, das heisst der Verletzte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner gestanden hätte.

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/vertrauensschaden/



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