Online-Kauf, am Bestelltag 2 Stunden später den Kaufvertrag widerrufen ....

20. Januar 2026 Thema abonnieren
 Von 
wegomyway
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)
Online-Kauf, am Bestelltag 2 Stunden später den Kaufvertrag widerrufen ....

Am 14.1.26 online eine Powerstation bestellt (Anker Solix), über PAYPAL bezahlt, Bestellbestätigung vom Verkäufer erhalten und ebenso über die Zahlung von PAYPAL. 2 Stunden später (ein Bekannter hat mich auf einen günstigeren Preis hingewiesen) habe ich per Mail und FAX den Kaufvertrag/die Bestellung widerrufen.

Am 15.1. um16:23Uhr ist nur eine Auftragsbestätigung vom Verkäufer eingegangen, keine weitere Mail, auch nicht im Spam.

Eine Antwort auf meinen Widerruf/die Bestellung habe ich nicht erhalten.
Weitere Mails von mir an den Verkäufer am 15.1.25 um 14:50 blieb genauso unbeantwortet wie die Mail von mir an die Person vom Verkäufer, der die Auftragsbestätigung mir zusandte.

Der Verkäufer selbst auf seinen Seiten gibt Folgendes an:
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (xxxxxx xxxxxxx, xxxx xxx xxxx, xxxxx xxxxx 0, PLZ xxxxx, Deutschland, Tel.: xxxxx / xxxxxx, Fax: xxxx / xxxxxxx, E-Mail: xxxx@xxxx-xxx-xxxx.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.,,Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Da der Verkäufer diesbezüglich keinerlei Reaktion zeigte, habe ich in PAYPAL ein Problemfall eröffnet.

Der Verkäufer behauptet „Sendung laut DPD eingehend Donnerstag / Freitag. Einfach zurück senden, der Widerruf ist ja davon uneingenommen"
.

Führt weiterhin aus:

Sehr geehrter Herr xxxxxx

wir nehmen Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr und stellen den Sachverhalt hiermit abschließend klar.

Unabhängig davon, von welcher Stelle (Lager, Versanddienstleister oder System) Statusinformationen versendet werden, ist entscheidend, dass die Ware unser Haus ordnungsgemäß verlassen hat und sich nachweislich im logistischen Versandprozess befindet. Die Übergabe an unser Auslieferungslager sowie die Weiterleitung an den Versanddienstleister erfolgte fristgerecht im Rahmen der Vertragserfüllung.

Das Ausbleiben oder Nichtvorliegen einzelner automatisierter Status-E-Mails stellt rechtlich keinen Nachweis dafür dar, dass sich die Ware nicht im Versand befindet. Ebenso liegt die Verantwortung für Spamfilter, technische Einschränkungen oder unterdrückte Systemnachrichten nicht in unserem Einflussbereich.

Ihr erklärter Widerruf ging nach Einleitung des Versandprozesses bei uns ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestellung bereits ausgeführt. Ein Widerruf hebt die bereits erfolgte Vertragserfüllung nicht rückwirkend auf, sondern führt gemäß geltendem Recht zur Rückabwicklung nach Erhalt der Ware.

Für diesen Fall ist der rechtlich korrekte Ablauf eindeutig geregelt:

Die Ware wird zugestellt.

Sie können die Annahme verweigern oder die Ware nach Erhalt zurücksenden.

Nach Rückeingang und Prüfung erfolgt die entsprechende Abwicklung gemäß unseren Widerrufsbedingungen.

Eine interne Klärung mit Logistikpartnern ist bereits erfolgt und abgeschlossen. Eine weitere Diskussion über den Versandstatus ist daher nicht erforderlich und ändert nichts am bestehenden Sachverhalt.

Die Umsetzung erfolgt entsprechend dieses beschriebenen Vorgehens.
Dies stellt unsere abschließende und verbindliche Entscheidung dar.

Für die ordnungsgemäße Rückabwicklung nach Rückerhalt der Ware stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

OK, ich würde mich freuen, wenn da jemand mal drüberschaut, ich habe ab dem 21.1.26 die Möglichkeit Käuferschutz zu nehmen. Werde ich natürlich machen.




24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19230 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
OK, ich würde mich freuen, wenn da jemand mal drüberschaut, ich habe ab dem 21.1.26 die Möglichkeit Käuferschutz zu nehmen. Werde ich natürlich machen.

Ich sehe jetzt noch nicht ganz das Problem.

Der Verkäufer bestreitet den Widerruf doch gar nicht.
Eine Erstattung erfolgt, wenn die Ware zurückgeschickt wird.

Ich kann schon verstehen, dass Sie es gerne gehabt hätten, dass Sie das Geld sofort erstattet bekommen hätten und die Ware gar nicht erst losgeschickt worden wäre. Aber das erscheint mir in dieser Konstellation nicht durchsetzbar.

Signatur:

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#2
 Von 
wegomyway
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort. Vielleicht habe ich den entscheidenden Punkt nicht klar genug dargestellt:
Mein Widerruf ging am 14.01. um 20:03 Uhr per E-Mail und Fax beim Verkäufer ein, Bestellung 2 Stunden vorher. Die Auftragsbestätigung kam erst am 15.01. um 16:23 Uhr, die Versandbenachrichtigung erst am 19.01. - also 5 Tage NACH meinem Widerruf.
Der Verkäufer behauptet, die Ware sei bereits "im Versandprozess" gewesen. Das widerspricht aber den Fakten.
Meine konkrete Frage:
Liegt hier eine Verletzung des § 355 Abs. 3 BGB vor, da der Verkäufer nach meinem wirksamen Widerruf verpflichtet gewesen wäre, den Kaufpreis zu erstatten und die Bestellung zu stornieren, anstatt die Ware 5 Tage später trotzdem zu versenden?
Oder anders gefragt: Durfte der Verkäufer nach Erhalt meines Widerrufs überhaupt noch versenden?

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#3
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
ich habe ab dem 21.1.26 die Möglichkeit Käuferschutz zu nehmen. Werde ich natürlich machen

Das kann für dich sehr teuer werden.
Der Verkäufer scheint gerne auf *Prinzip* zu bestehen.


Zitat (von wegomyway):
Der Verkäufer behauptet, die Ware sei bereits "im Versandprozess" gewesen. Das widerspricht aber den Fakten.

Welche Fakten? Bisher sind keine zu lesen das *bereits im Versandprozess* unwahr sei.


Zitat (von wegomyway):
Liegt hier eine Verletzung des § 355 Abs. 3 BGB vor

Nein


Zitat (von wegomyway):
Durfte der Verkäufer nach Erhalt meines Widerrufs überhaupt noch versenden?

Ja

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19230 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
Vielleicht habe ich den entscheidenden Punkt nicht klar genug dargestellt:

Doch, das war mir schon klar.

Zitat (von wegomyway):
Der Verkäufer behauptet, die Ware sei bereits "im Versandprozess" gewesen. Das widerspricht aber den Fakten.

Welche Beweise haben Sie denn dafür?
Die E-Mail mit der Versandbestätigung beweist ja nur, wann die Ware an den Transporteur weitergegeben wurde, nicht wann der Versandprozess begonnen wurde. Das gleiche gilt für die Auftragsbestätigung.
Der Verkäufer behauptet ja, dass die Auftragsbearbeitung weniger als 2 Stunden nach der Bestellung begonnen wurde. Das ist zwar nur so mittelmäßig glaubwürdig, aber eben auch nicht unmöglich. Und das Gegenteil müssten Sie beweisen können. Die E-Mails reichen da als Beweis nicht aus.

Zitat (von wegomyway):
Liegt hier eine Verletzung des § 355 Abs. 3 BGB vor, da der Verkäufer nach meinem wirksamen Widerruf verpflichtet gewesen wäre, den Kaufpreis zu erstatten und die Bestellung zu stornieren, anstatt die Ware 5 Tage später trotzdem zu versenden?

Es wäre sicher geschickt gewesen, wenn der Verkäufer die Bestellung storniert hätte, allein um unnötige Transportkosten zu vermeiden. Aber Widerruf ist halt keine Stornierung - und auf diesen Unterschied scheint der Verkäufer großen Wert zu legen.
Ich wüsste nicht, woraus sich eine Pflicht ergibt, nicht zu versenden.
Interessant wird es dann aber bei den Rücksendekosten. Die wären ja nicht angefallen, wenn der Verkäufer den Versand rechtzeitig gestoppt hätte.
Aber so lange Sie nicht mit den Rücksendekosten belastet werden, wüsste ich nicht, was Sie sinnvolles erreichen könnten.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
Bestellbestätigung vom Verkäufer erhalten


Zitat (von wegomyway):
Am 15.1. um16:23Uhr ist nur eine Auftragsbestätigung vom Verkäufer eingegangen,



Ich würde mal in den AGB nachsehen wann denn überhaupt ein Vertrag zustande kommt.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2766 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Verkäufer behauptet ja, dass die Auftragsbearbeitung weniger als 2 Stunden nach der Bestellung begonnen wurde. Das ist zwar nur so mittelmäßig glaubwürdig, aber eben auch nicht unmöglich.

Es scheint ja ein größerer Versender zu sein. Da läuft dass dann über die EDV. Dazu vermutlich auch in EDV-gestütztes Lagersystem. Da muss nicht das Fräulein Maier dem Herrn Schulz erst einen Zettel schreiben.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Gelehrter
(10000 Beiträge, 2093x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
ich habe ab dem 21.1.26 die Möglichkeit Käuferschutz zu nehmen


das klärt nicht die Problematik mit dem Verkäufer! Ich würde das lassen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2362 Beiträge, 470x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Ich würde mal in den AGB nachsehen wann denn überhaupt ein Vertrag zustande kommt.
Dazu muss man keine AGB lesen.
Zitat (von wegomyway):
Am 14.1.26 online eine Powerstation bestellt (Anker Solix), über PAYPAL bezahlt, Bestellbestätigung vom Verkäufer erhalten und ebenso über die Zahlung von PAYPAL.
Bestellt, bezahlt. Kaufvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
Am 14.1.26 online eine Powerstation bestellt (Anker Solix)


Wo haben Sie denn bestellt?

Zitat (von vacantum):
Dazu muss man keine AGB lesen.


Doch, sollte man.

Zitat (von vacantum):
Bestellt, bezahlt. Kaufvertrag.


Nein, das wäre in der Regel kein rechtlich gültiger Kaufvertrag.

-- Editiert von User am 21. Januar 2026 11:28

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#10
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Da läuft dass dann über die EDV. Dazu vermutlich auch in EDV-gestütztes Lagersystem. Da muss nicht das Fräulein Maier dem Herrn Schulz erst einen Zettel schreiben.

Wenn das System optimal eingestellt ist beginnt der Versandprozess mit dem Klick des Kunden auf *verbindlich bestellen*.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#11
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2362 Beiträge, 470x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Nein, das wäre in der Regel kein rechtlich gültiger Kaufvertrag.
Na dann erklär doch mal.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13728 Beiträge, 4873x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Na dann erklär doch mal.

Darf ich?
Ich habt beide recht. ;)

9elfer, wenn es um Zahlungsarten geht, die keine sofortige automatische Belastung beim Verbraucher auslösen. (Überweisung, Lastschrifteinzug, Kreditkartenzahlung wenn der Betrag "reserviert wird" und der Händler sich die Annahme des Angebots vorbehält.)

Du, wenn es um eine Zahlungsart geht, bei der der Betrag sofort belastet wird. (Vorkasse, Sofortüberweisung)

Paypal fällt in der Regel unter letzteres.


-- Editiert von User am 21. Januar 2026 14:36

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#13
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
der Händler sich die Annahme des Angebots vorbehält.)


Das dürfte gefühlt bei fast allen Online Händlern so sein.


Zitat (von spatenklopper):
Du, wenn es um eine Zahlungsart geht, bei der der Betrag sofort belastet wird. (Vorkasse, Sofortüberweisung)


Auch dann ist für einen rechtlich bindenden Kaufvertrag ein Angebot und die Annahme des Angebotes nötig.

Beispiel Media Markt:

Zitat:
(4) Die nach Absenden der Bestellung automatisch versendete Bestellbestätigung bestätigt den Inhalt und den Zugang der Bestellung des Kunden bei MediaMarkt, stellt aber noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Ein Vertrag mit MediaMarkt, kommt erst durch die Annahmeerklärung von MediaMarkt, zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird.


Der TE hat am 15.01. eine Auftragsbestätigung vom Verkäufer erhalten. ( die Annahmeerklärung? ) Er hat aber schon am 14.01. widerrufen.

Ich wüsste nicht was die Bezahlung daran ändern würde.






-- Editiert von User am 21. Januar 2026 16:38

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das dürfte gefühlt bei fast allen Online Händlern so sein.

Ja sehe ich auch so,
Aber ich kenne einige bei denen dieser Vorbehalt nichtig ist weil Vorkasse.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Editiert


-- Editiert von User am 21. Januar 2026 19:09

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Aber ich kenne einige bei denen dieser Vorbehalt nichtig ist weil Vorkasse.



Dann einfach mal die `einige `bennennen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2766 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich habt beide recht.


@spatenklopper
Geht es Dir gut?
So viele Rechtschreib- und Grammatikfehler in nur 4 Worten?
Das ist nicht DEIN Niveau ;)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13728 Beiträge, 4873x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Geht es Dir gut?

:augenroll:
Meine Güte, und das nüchtern.
Ich geh mich ein wenig schämen.... :sweat:

Zitat (von 9elfer):
Zitat (von Spatenklopper):
Du, wenn es um eine Zahlungsart geht, bei der der Betrag sofort belastet wird. (Vorkasse, Sofortüberweisung)

Auch dann ist für einen rechtlich bindenden Kaufvertrag ein Angebot und die Annahme des Angebotes nötig.

Das wirft mit Blick auf das Urteils Keine Vorkasse ohne gültigen Vertrag des OLG Nürnberg (folgt unter `einige `bennennen) zumindest die Frage auf, was die Konsequenz daraus ist, wenn der Vertragsschluss lt. AGB erst mit Annahme (oder sogar Lieferung) erfolgen soll, gleichzeitig aber Vorkasse gefordert wird und diese AGB dadurch nichtig werden.

Zitat (von 9elfer):
Zitat (von Chrominanz):

Aber ich kenne einige bei denen dieser Vorbehalt nichtig ist weil Vorkasse.

Dann einfach mal die `einige `bennennen.

Z.B. die alten AGB des Netto Online Shops.

OLG Nürnberg, Urteil v. 30.1.2024, 3 U 1594/23

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wegomyway
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)

Paypal vor gut einer halben Stunde: „Wir haben den Fall zu Ihren Gunsten entschieden und senden ihnen eine vollständige Rückzahlung xxx,xx €."
Thema erledigt, ohne das Paypal weitere Informationen von mir angefragt hat, habe ich heute aufgrund Statusänderungen seitens des Auslieferers, weitere Informationen geteilt. Da „muss" es dann sehr schnell gegangen sein.
Wo ich gekauft habe poste ich mal nicht öffentlich hier, sonst kommt da irgendwer um die Ecke gekrochen.
-- Editiert von User am 27. Januar 2026 19:16

-- Editiert von User am 27. Januar 2026 19:20

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 80x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13728 Beiträge, 4873x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
Paypal vor gut einer halben Stunde: „Wir haben den Fall zu Ihren Gunsten entschieden und senden ihnen eine vollständige Rückzahlung xxx,xx €."

Also entgegen unserer Ratschläge, für den schlechtesten Weg entschieden, gut dann ist es so.

Ob das
Zitat (von wegomyway):
Thema erledigt
ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob der Händler die Ware jetzt versendet hat, oder er den Versand noch stoppen konnte.
Falls die Ware versendet wurde, ist wohl nur für PayPal das Thema ganz sicher erledigt...
Ob der Händler es dabei belässt, bleibt wohl abzuwarten und Dir zu wünschen....

Zum Missbrauch des Paypal Käuferschutzes zur Umgehung des gesetzlichen Rückabwicklungs-Prozederes gibt es ein recht frisches Urteil des AG Wedding (Urteil vom 13.02.2025 (Az. 13 C 5138/24)).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Also entgegen unserer Ratschläge,


Und für wen sprechen Sie da?

Zitat (von spatenklopper):
ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob ..............................


Nein, das hängt in erster Linie nicht davon ab ob der VK die Ware versendet hat sondern wann er das Angebot des TE angenommen hat. Denn die Annahme ist die Vorraussetzung für einen rechtlich wirksamen Vertrag!

Laut Angaben des TE hat er sein `Angebot`nur 2 Stunden später widerrufen.

Wurde das Angebot des TE in den 2 Stunden vom VK angenommen?

Zitat (von spatenklopper):
Ob der Händler es dabei belässt, bleibt wohl abzuwarten und Dir zu wünschen....


Warum?

Zitat (von spatenklopper):
Zum Missbrauch des Paypal Käuferschutzes zur Umgehung des gesetzlichen Rückabwicklungs-Prozederes gibt es ein recht frisches Urteil des AG Wedding (Urteil vom 13.02.2025 (Az. 13 C 5138/24)).


@spatenklopper; sorry, aber das Urteil hat nicht im geringsten etwas mit dem hier geschilderten Sachverhalt zu tun.

Da kenne ich von Ihnen eigentlich Besseres.



-- Editiert von User am 28. Januar 2026 18:59

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 100x hilfreich)

Zitat (von wegomyway):
Paypal vor gut einer halben Stunde: „Wir haben den Fall zu Ihren Gunsten entschieden und senden ihnen eine vollständige Rückzahlung xxx,xx €."



Die Entscheidung von Paypal hat keine rechtliche Bindung/Wirkung für den Vertragspartner. Er kann immer noch zivilrechtlich gegen seinen Vertragspartner vorgehen wenn er meint im Recht zu sein.

Der Vorteil ist, dass dieser jetzt das Prozessrisiko trägt und seine Chancen gut abwägen muss um nicht noch mehr Geld zu verbrennen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13728 Beiträge, 4873x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Und für wen sprechen Sie da?

Für mehrere hier im Thread, siehe #1, #3, #7 und im Forum im allgemeinen.
Darüber, dass es sehr suboptimal und teuer werden kann, per Paypal gesetzliche Wege "abkürzen" zu wollen, besteht hier recht große Einigkeit.

Zitat (von 9elfer):
Laut Angaben des TE hat er sein `Angebot`nur 2 Stunden später widerrufen.
Wurde das Angebot des TE in den 2 Stunden vom VK angenommen?

Lt. Aussage des Händlers nicht nur das, sondern es wurde sogar bereits der Versandprozess eingeleitet.

Zitat (von 9elfer):
Denn die Annahme ist die Vorraussetzung für einen rechtlich wirksamen Vertrag!

Möchten wir dann auch darüber diskutieren, ob der Kaufvertrag weiterhin besteht, weil sich der Widerruf des Angebots eben nur auf das Angebot, aber nicht auf den vielleicht schon geschlossenen Kaufvertrag bezogen hat?
Ich denke diese Diskussion können wir uns ersparen.

Zitat (von 9elfer):
Nein, das hängt in erster Linie nicht davon ab ob der VK die Ware versendet hat

Da gebe ich Dir recht, denn durch den sehr frühzeitigen Widerruf, wären auch etwaige Rückversandkosten vom Verkäufer zu tragen.

Zitat (von 9elfer):
Warum?

Weil der Händler den Widerruf ausdrücklich angenommen und akzeptiert hat und damit landen wir genau an dem Punkt "Missbrauch des Paypal Käuferschutzes zur Umgehung des gesetzlichen Rückabwicklungs-Prozederes".
Dem Händler ist durch die unberechtigte Falleröffnung bei PayPal ein Schaden entstanden, denn falls Du es nicht wusstest, PayPal berechnet "Fallgebühren".



-- Editiert von User am 29. Januar 2026 10:45

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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