Online-Kauf: exakte Verfügbarkeit gegeben, Artikel bestellt und bezahlt

30. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
pantalon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Online-Kauf: exakte Verfügbarkeit gegeben, Artikel bestellt und bezahlt

Hallo zusammen,
ich hatte vor zwei Tagen eine Bestellung über ~250€ vorgenommen. Im Online-Shop war exakt noch "1 Stck. verfügbar". Lieferung bis zum 04.10. angegeben. Ich habe daraufhin bestellt und direkt bezahlt (PayPal). Die Bestellung lief über das DHL Portal "All You Need".

Nun hat sich heute der Händler gemeldet, dass der Artikel nicht lieferbar wäre, und kein Lieferdatum in Sicht sei. Ich bin natürlich verärgert über die Situation. Man legte mir Nahe zu stornieren und neu zu bestellen.
Auf die Frage nach einem Ersatzprodukt (es gibt den exakt gleichen Artikel von x verschiedenen Herstellern, der einzige Unterschied ist der Name auf der Verpackung) wurde mir gesagt, dass so etwas nicht gemacht würde bei Bestellungen über das "All You Need" Portal.

Nun kenne ich das ganze Allerlei um die invatio ad offerendum noch aus Privatrechtvorlesungen. Ich habe mal ein wenig recherchiert und nichts exaktes finden können, allerdings ein paar Rechtssprechungen zum Thema Vorauszahlungen, die einen Kaufvertrag durchaus entstehen lassen.
In den AGB steht das übliche, aber insb. auch das hier "2.5 Wird Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig."
Wie sieht es aktuell bei einer solchen Situation aus? Ist nach h.M. ein Kaufvertrag entstanden, wenn die verfügbare Stückzahl exakt propagiert wird und eine Zahlungsaufforderung & Bezahlung erfolgt ist?

Vielen Dank schonmal :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

Dir ist schon klar, daß bei "Verfügbarkeit 1 Stck." durchaus zwei (oder drölf) Leute praktisch gleichzeitig bestellen können und dann logischerweise nur für einen ein Produkt da ist? Das nur mal zur Logik.

Ist aber auch irrelevant, Kaufvertrag ist Kaufvertrag.

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#2
 Von 
pantalon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den konstruktiven Hinweis. Falls dir diese Systeme nicht vertraut sein sollten: Sobald man einen Artikel in den Warenkorb legt, wird dieser gewöhnlich für eine gewisse Zeit vorgehalten. Solange sehen andere Kunden den Artikel als nicht verfügbar.
Mal abgesehen davon, darf man wohl kaum 100 Leuten einen Artikel als Lieferbar anbieten, von 100 Leuten die PayPal-Zahlung annehmen und dann 99x schreiben: "Pech gehabt".
Zum Geld leihen sind Banken da, keine Kunden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38974x hilfreich)

Zitat (von pantalon):
Falls dir diese Systeme nicht vertraut sein sollten: Sobald man einen Artikel in den Warenkorb legt, wird dieser gewöhnlich für eine gewisse Zeit vorgehalten. Solange sehen andere Kunden den Artikel als nicht verfügbar.

Dazu wäre es aber notwendig, das der Verkäufer so ein System einsetzen würde ...



Zitat (von pantalon):
wurde mir gesagt, dass so etwas nicht gemacht würde bei Bestellungen über das "All You Need" Portal.

Ich würde bei solcher Argumentation mal nett darauf hinweisen, das ein rechtskräftiger Kaufvertrag besteht. Und das ein "machen wir nicht so" durchaus zu einem Gerichtsurteil führen kann, in dem dann anderes steht ...
Dazu dann noch eine Frist nahc Datum zur Lieferung unddie Mitteilung, das man danach einen Ersatzkauf tätigt und Schadenersatz notfalls einklagen wird.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
pantalon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das ist ja der Knackpunkt. Ich bin mir eben nicht sicher, ob ein Kaufvertrag besteht. Hier mal ein Auszug aus den AGB:
http://pastebin.com/2vWYLLNF
Nun hab ich öfters gelesen, dass eine Zahlungsaufforderung an den Kunden als konkludente Annahme gewertet werden kann. Wie sieht es mit PayPal-Zahlung im Bestellprozess aus? Spielt es rechtlich eine Rolle, dass "All You Need" als Portal vorgeschaltet ist, und den gesamten Einkaufs- und Bezahlprozess bereitstellt? In den AGBs vom Portal nehmen sie sich vollständig aus der Sache heraus

Zitat:
(1) DHL schließt selbst keine Verträge über die von den Händlern (auf Allyouneed.com Deutschland oder über den gemäß § 9 bereitgestellten Service POSTPAY) angebotenen Artikel, sondern stellt lediglich die Nutzung von Allyouneed.com Deutschland zur Verfügung, so dass die Kunden mit den Händlern Verträge über deren Artikel schließen können. Die zum Verkauf stehenden Artikel der Händler werden nicht von DHL, sondern von den Händlern angeboten. Auch die Erfüllung der über Allyouneed.com Deutschland oder POSTPAY (vgl. dazu § 9) geschlossenen Verträge mit den Händlern erfolgt ausschließlich zwischen den Kunden und dem jeweiligen Händler.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38974x hilfreich)

Bei einer bereits geleisteten Vorkasse, dürfte bereits ein Kaufvertrag bestehen.


Der Händler hat das Geld ja auch nicht zurückgezahlt?



Zitat (von pantalon):
Spielt es rechtlich eine Rolle, dass "All You Need" als Portal vorgeschaltet ist, und den gesamten Einkaufs- und Bezahlprozess bereitstellt?

Ja, in sofern, das das Portal mit dem Vertrag und Abwicklungstörungen daraus selbst nichts zu tun hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8419 Beiträge, 4037x hilfreich)

Hallo

Ob dein KV zustandegekommen ist oder nicht, dass ist doch recht einbfach zu beantworten, die Antwort kannst du sogarselber geben!

Zitat:
• indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder
• indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert oder den digitalen Inhalt bereitstellt, wobei insoweit bei Warenbestellungen der Zugang beim Kunden maßgeblich ist.
Trifft einer dieser beiden Punkte zu? Wenn ja, wie genau?

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