Online Kaufvertrag -falscher Preis-

27. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Limes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Online Kaufvertrag -falscher Preis-

Via Amazon-Marketplace habe ich einen Artikel zu 40 Euro gekauft. Dieser wurde jedoch als Verkaufseinheit zu 36 Stück angeboten. Ich habe natürlcih zugegriffen.

Es kam nicht nur eine automatische Bestellbestäigung sondern auch eine Lieferbestätigung des Unternehmens.

Einige Tage später informierte mich das Unternehmen, dass der Artikel "leider bei DPD zerstört" worden sei und auch der letzte am Lager sei ....

Da. wie ich meine, ein Kaufvertrag durch Bestätigung und Absendung zu Stande gekommen ist, frage ich mich, ob der Lieferant zur Lieferung verpflichtet ist. Ich kann doch hier von einer Gattungsschuld ausgehen?

Was kann ich fordern?

Besten Dank
Limes

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn man von einem Gattungskauf ausgeht (was es hier zu sein scheint), dann ist es unerheblich, ob der Artikel noch auf Lager ist oder nicht. Der Lieferant muss ihn eben notfalls zu einem höheren Preis einkaufen. Erst wenn der Artikel gar nicht mehr verfügbar wäre, so könnte man auf eine Unmöglichkeit der Leistung abheben.

Ich würde den Händler schriftlich nachweisbar (Einwurfeinschreiben und/oder Fax) mit einer Frist von 14 Tagen (nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx", Postlaufzeiten berücksichtigen) zur Lieferung auffordern und ankündigen, mir nach Ablauf der Frist den Artikel anderweitig zu besorgen sowie den Differenzbetrag einzufordern.

Was dann natürlich noch kommen könnte wäre eine Anfechtung wegen des Preisfehlers (scheint ja einen gegeben zu haben).

-- Editiert von JogyB am 27.04.2015 18:05

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Limes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo JogyB,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Den Rat werde ich befolgen. Zur Anfechtbarkeit: der Preis steht immer noch drin!!! Ich habe (nur zu Beweiszwecken) das zweite mal geordert. Kann nun immer noch von einem Irrtum gesprochen werden ...?

Ach ja, die Artikel gibt es einzeln verpackt immer noch bei dem Anbieter, also kann er diese ja liefern.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 5810x hilfreich)

Hier hat bisher noch gar kein gültiger Kaufvertrag vorgelegen, da es an einer übereinstimmenden Willenserklärung mangelt.
Im Gegenteil, hier hat der Kunde rechtsmissbräuchlich eine Bestellung getätigt im Bewußtsein, dass es sich um einen Irrtum von Seiten des Verkäufers handeln muss. Es gibt genügend Urteile zu solchen Fällen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 5810x hilfreich)

Zitat:
Ich habe natürlcih zugegriffen.


Hier mal ein Urteil dazu:
www.paloubis.com/2015/02/lg-muenchen-haendler-muss-sich-an-offensichtlich-falscher-preisauszeichnung-nicht-festhalten-lassen/

1x Hilfreiche Antwort

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