(Online-Shop) Kaufvertrag stoniert, weil nicht auf Lager

8. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
tokken10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
(Online-Shop) Kaufvertrag stoniert, weil nicht auf Lager

Hallo zusammen,

und zwar habe ich folgendes Problem. Ein Online-Shop bietet 50% Sale auf sein gesamtes Sortiment an. Ich habe ein Artikel gekauft und direkt mit PayPal bezahlt (von 300€ auf 150€ runtergesetzt).

Die Bestellung wurde einen Tag später abgebrochen und erst auf meiner Nachfrage per Mail wurde geantwortet der Artikel ist nicht lieferbar: "Leider wurde der Artikel aus deiner Bestellung storniert, da er nicht mehr auf Lager ist."

Mein Geld wurde mir per PayPal zurück erstattet. Darum hatte ich aber nicht gebeten. Ich möchte auf die Lieferung beharren.

Wie gehe ich nun am besten weiter vor? Einen Anwalt einschalten bei der Summe lohnt sich wahrscheinlich vom Preis und erst Recht nicht vom Zeitaufwand her oder?


Ich habe jetzt erstmal per Mail geantwortet, dass ich die Stornierung nicht akzeptiere und weiterhin auf Lieferung beharre.


Hier noch die wichtigsten AGB-Punkte vom Händler, ist ein großer deutscher Sportartikelhändler:
4. VERTRAGSABSCHLUSS / BESTELLVORGANG
Indem wir die Produkte in unseren Onlineshop einstellen, geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertrags über diese Waren ab. Der Vertrag kommt zustande, indem Du das Angebot durch Anklicken des Buttons "Kaufen" im letzten Schritt des Bestellvorgangs annimmst. Hierzu wird Dir vor Abschluss des Bestellvorgangs ein Bestätigungsfenster mit den Einzelheiten Deiner Bestellung angezeigt. Hier kannst Du Deine Eingaben nochmals überprüfen und korrigieren.


10. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von PLANET SPORTS.

Hier evtl. ein kritischer Punkt:

6. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT
Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir Dich unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.


Vielen lieben Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Erst maal prüfen, ob der Artikel überhaupt noch auf dem Markt erhältlich ist.

Falls ja, erst mal gerichtsfest zur Lieferumg auffordern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tokken10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst maal prüfen, ob der Artikel überhaupt noch auf dem Markt erhältlich ist.

Falls ja, erst mal gerichtsfest zur Lieferumg auffordern


Vielen Dank für die Hilfe.

Artikel gibt es bei 1-2 Shops noch, also eher mau. Und bei Shops im europäischen Ausland die nach Deutschland senden. Scheint aber eher ein Auslauf Artikel zu sein. Der Hersteller führt unter gleichen Namen ein neuere Version, mit kleinen Änderungen.

Macht es dann hier noch Sinn?


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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Punkt 6 der AGB ist doch eindeutig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Punkt 6 der AGB ist doch eindeutig.

Ja, und zwar eindeutig nichtig.



Zitat (von tokken10):
Macht es dann hier noch Sinn?

Nicht wirklich ... es sei den man will diese alte Version unbedingt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2271 Beiträge, 356x hilfreich)

Zunächst mal teile ich die Meinung, dass der Punkt 6 zwar eindeutig, aber gleichzeitig auch nichtig ist. Insbesondere in dem Zusammenhang, dass man die Annahme des Angebots dem Kunden überlässt (also eindeutig keine Invitatio-ad-offerendum).

Aber selbst wenn Punkt 6 nicht nichtig wäre:
So wie der formuliert ist, müsste der Lieferant vertraglich verpflichtet sein zu liefern um diesen Joker ziehen zu können. Wenn zwischen Lieferant und Verkäufer aber beispielsweise ein Rücktrittsrecht für Bestellungen vereinbart ist und der Lieferant seinerseits davon gebraucht macht, dann entfiele die vertragliche Verpflichtung des Lieferanten, die Voraussetzung dafür wäre gegenüber dem Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung zurücktreten zu können :)

Klar, kann man das Spiel mal spielen, aber es wird wohl wirklungslos sein. Am Ende wird der Verkäufer wohl wegen Unmöglichkeit der Leistung (Hersteller stellt nicht mehr her) ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben.

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