Hallo zusammen,
der Käufer (kein Unternehmer) hat vor 5 Wochen ein Smartphone im Online Shop des Herstellers mit Sitz in Deutschland bestellt. Nach etwa 2 Wochen hat der Käufer einen Mangel am Display festgestellt, bei dem davon auszugehen ist, dass dieser bereits beim Erhalt der Ware bestand, aber erst später erkannt wurde.
Nun möchte der Käufer vom Recht auf Nachbesserung nach §§ 437 ff. BGB Gebrauch machen. Zusätzlich hat der Online Shop in seinen AGB den Punkt
Zitat:
12. Mängelhaftung
1. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet ("Gewährleistungsfall"), werden wir nach Ihrer Wahl den Mangel entweder beseitigen oder Ihnen ein mangelfreies Produkt liefern.
2. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziffer 12.1 zweimalig fehlschlägt oder Ihnen unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, sind Sie jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziffer 13 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
(a) bei Schäden, die bei Ihnen durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch der Produkte entstanden sind,
(b) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte bei Ihnen schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
4. Wir übernehmen keine Gewähr für einen Fehler oder Defekt, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht von uns autorisierten Servicepartner entstanden ist.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls Sie Verbraucher sind, ansonsten zwölf Monate ab Lieferung.
6. Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als von Ihnen genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
Zusätzlich bietet der Hersteller eine Garantie an, von der der Käufer aber keinen Gebrauch machen möchte, da die Bedingungen der Gewährleistung für den Käufer attraktiver sind.
Der Käufer besteht weder auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, noch auf den Umtausch gegen ein neues Gerät. Der Käufer ist mit der Reparatur einverstanden.
Der Käufer hat 2 mal im Online Shop angerufen und das gleiche Ergebnis erhalten. Man teilte mit, dass der Anspruch auf Gewährleistung nach 2 Wochen erloschen ist (was offensichtlich falsch ist) und der Käufer nun bei einem Techniker anrufen soll. Dort hat der Käufer ebenfalls angerufen und man teilte mit, dass Gewährleistung und Garantie das gleiche seien (was offensichtlich auch falsch ist) und dass man nur Garantie-Reparaturen durchführe, weil es ja nicht der Online Shop sei. Wenn der Käufer vom Gewährleistungsrecht Gebrauch machen möchte, müsse dieser wieder im Online Shop anrufen.
Nach einer Runde im Kreis hat der Käufer es per Email versucht und eine ähnliche Antwort erhalten. Ein Umtausch oder eine Rückabwicklung sei nicht möglich, da bereits mehr als 2 Wochen vergangen sind. Der Käufer solle sich an einen Service Partner zur Reparatur melden. Auch der Service Partner teilte dann mit, dass dieser keine Nachbesserung nach Gewährleistung durchführe, da es sich dabei ja weder um den Online Shop, noch um den Hersteller handele, sondern nur um einen Partner, der für den Hersteller tätig sei.
Nun zu meinen Fragen:
1. Darf ein Händler, der gleichzeitig Hersteller der verkauften Ware ist, die Nachbesserung nach Händler-Gewährleistung verweigern, wenn er eine Reparatur nach Hersteller-Garantie anbietet?
2. Kann der Verkäufer darauf bestehen, dass der Käufer sich um die Reparatur bei einem Service Partner kümmert oder kann der Käufer darauf bestehen, dem Verkäufer die mangelhafte Ware mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels zuzusenden und letzteren die Nachbesserung beim Service Partner durchführen zu lassen.
3. Wie kann der Käufer nun weiter vorgehen, um eine Nachbesserung nach Gewährleistungsrecht einzufordern?
4. Ist das Verhalten des Verkäufers bereits eine Verweigerung der Nachbesserung nach Punkt 12.2., so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags laut AGB ermöglicht wird?