Online Shop verweigert Gewährleistung

9. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)
Online Shop verweigert Gewährleistung

Hallo zusammen,

der Käufer (kein Unternehmer) hat vor 5 Wochen ein Smartphone im Online Shop des Herstellers mit Sitz in Deutschland bestellt. Nach etwa 2 Wochen hat der Käufer einen Mangel am Display festgestellt, bei dem davon auszugehen ist, dass dieser bereits beim Erhalt der Ware bestand, aber erst später erkannt wurde.

Nun möchte der Käufer vom Recht auf Nachbesserung nach §§ 437 ff. BGB Gebrauch machen. Zusätzlich hat der Online Shop in seinen AGB den Punkt

Zitat:

12. Mängelhaftung

1. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet ("Gewährleistungsfall"), werden wir nach Ihrer Wahl den Mangel entweder beseitigen oder Ihnen ein mangelfreies Produkt liefern.

2. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziffer 12.1 zweimalig fehlschlägt oder Ihnen unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, sind Sie jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziffer 13 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

(a) bei Schäden, die bei Ihnen durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch der Produkte entstanden sind,
(b) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte bei Ihnen schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

4. Wir übernehmen keine Gewähr für einen Fehler oder Defekt, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht von uns autorisierten Servicepartner entstanden ist.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls Sie Verbraucher sind, ansonsten zwölf Monate ab Lieferung.

6. Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als von Ihnen genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.


Zusätzlich bietet der Hersteller eine Garantie an, von der der Käufer aber keinen Gebrauch machen möchte, da die Bedingungen der Gewährleistung für den Käufer attraktiver sind.

Der Käufer besteht weder auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, noch auf den Umtausch gegen ein neues Gerät. Der Käufer ist mit der Reparatur einverstanden.

Der Käufer hat 2 mal im Online Shop angerufen und das gleiche Ergebnis erhalten. Man teilte mit, dass der Anspruch auf Gewährleistung nach 2 Wochen erloschen ist (was offensichtlich falsch ist) und der Käufer nun bei einem Techniker anrufen soll. Dort hat der Käufer ebenfalls angerufen und man teilte mit, dass Gewährleistung und Garantie das gleiche seien (was offensichtlich auch falsch ist) und dass man nur Garantie-Reparaturen durchführe, weil es ja nicht der Online Shop sei. Wenn der Käufer vom Gewährleistungsrecht Gebrauch machen möchte, müsse dieser wieder im Online Shop anrufen.

Nach einer Runde im Kreis hat der Käufer es per Email versucht und eine ähnliche Antwort erhalten. Ein Umtausch oder eine Rückabwicklung sei nicht möglich, da bereits mehr als 2 Wochen vergangen sind. Der Käufer solle sich an einen Service Partner zur Reparatur melden. Auch der Service Partner teilte dann mit, dass dieser keine Nachbesserung nach Gewährleistung durchführe, da es sich dabei ja weder um den Online Shop, noch um den Hersteller handele, sondern nur um einen Partner, der für den Hersteller tätig sei.

Nun zu meinen Fragen:
1. Darf ein Händler, der gleichzeitig Hersteller der verkauften Ware ist, die Nachbesserung nach Händler-Gewährleistung verweigern, wenn er eine Reparatur nach Hersteller-Garantie anbietet?
2. Kann der Verkäufer darauf bestehen, dass der Käufer sich um die Reparatur bei einem Service Partner kümmert oder kann der Käufer darauf bestehen, dem Verkäufer die mangelhafte Ware mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels zuzusenden und letzteren die Nachbesserung beim Service Partner durchführen zu lassen.
3. Wie kann der Käufer nun weiter vorgehen, um eine Nachbesserung nach Gewährleistungsrecht einzufordern?
4. Ist das Verhalten des Verkäufers bereits eine Verweigerung der Nachbesserung nach Punkt 12.2., so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags laut AGB ermöglicht wird?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
1. Darf ein Händler, der gleichzeitig Hersteller der verkauften Ware ist, die Nachbesserung nach Händler-Gewährleistung verweigern, wenn er eine Reparatur nach Hersteller-Garantie anbietet?





Zitat (von jabaa123):
2. Kann der Verkäufer darauf bestehen, dass der Käufer sich um die Reparatur bei einem Service Partner kümmert

Klar. Bestehen kann man, denn auf was bestehen kann man ja fast immer.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das bestehen seitens des Verkäufers erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten desselben gegen 0.



Zitat (von jabaa123):
kann der Käufer darauf bestehen, dem Verkäufer die mangelhafte Ware mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels zuzusenden und letzteren die Nachbesserung beim Service Partner durchführen zu lassen.

Das würde der geltenden Rechtslage entsprechen.



Zitat (von jabaa123):
3. Wie kann der Käufer nun weiter vorgehen, um eine Nachbesserung nach Gewährleistungsrecht einzufordern?

Gar nicht, denn die Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren durch die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt.

Um diese zu beanspruchen, sollte er mal eine gerichtsfeste Forderung stellen. Also konkrete, schriftliche Forderung der Anwendung der gesetzlichen Mängelhaftung mit angemessener Frist nach Datum und Zustellnachweis.



Zitat (von jabaa123):
Ist das Verhalten des Verkäufers bereits eine Verweigerung der Nachbesserung nach Punkt 12.2., so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags laut AGB ermöglicht wird?

In der Theorie ja, in Praxis scheitert es regelmäßig an der Beweisbarkeit von mündlichen Vorgängen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank. Es ist erstmal gut zu erfahren, dass der Käufer grundsätzlich im Recht ist und der Verkäufer/Hersteller sich nicht ganz korrekt verhält. Nun sind mir jedoch die Details zur Umsetzung noch nicht ganz klar.

Der Käufer hat bereits ein Einschreiben mit einer Schilderung der Situation, dem groben Gedächtnisprotokoll der Gesprächsverläufe, der Beschreibung und Fotos des Mangels (jedoch ohne zeitliche Frist, da der Verkäufer bisher immer in zumutbarer Zeit geantwortet hat) mit der Aufforderung, die notwendigen nächsten Schritte und Unterlagen zukommen zu lassen, um eine Nachbesserung nach §§ 437 ff. BGB bzw. Punkt 12 aus den AGB einzuleiten, an den Verkäufer gesandt. Ist dies in etwa (bis auf die fehlende zeitliche Frist), was mit

Zitat:
Um diese zu beanspruchen, sollte er mal eine gerichtsfeste Forderung stellen. Also konkrete, schriftliche Forderung der Anwendung der gesetzlichen Mängelhaftung mit angemessener Frist nach Datum und Zustellnachweis.


gemeint ist? Hätte der Käufer direkt den mangelhaften Artikel mitsenden sollen? Sollte der Käufer den mangelhaften Artikel nun nachträglich, unaufgefordert an den Verkäufer senden?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
bis auf die fehlende zeitliche Frist

Ohne die Frist ist das ganze nutzlos, da kein Verzug ausgelöst wird.



Zitat (von jabaa123):
Hätte der Käufer direkt den mangelhaften Artikel mitsenden sollen?

Nein.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Mir scheint noch keine generelle Verweigerung beim Verkäufer vorzuliegen.
Dass der Verkäufer eine Reparatur nicht selbst ausführen will, sondern einen Dienstleister damit beauftragt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Das Problem scheint darin zu liegen, dass der beauftragte Dienstleister mit den Begriffen Garantie und Gewährleistung überfordert ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Dass der Verkäufer eine Reparatur nicht selbst ausführen will, sondern einen Dienstleister damit beauftragt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.


Dass ein Händler einen Dienstleister für die Reparatur beauftragt, ist vermutlich der übliche Weg. Mir stellt sich dann aber die Frage, ob der Verkäufer den Käufer einfach auf den Dienstleister verweisen kann oder ob der Verkäufer den mangelhaften Artikel annehmen muss und dann für die Nachbesserung beim Dienstleister verantwortlich ist, wenn der Käufer dies wünscht.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ich wüsste nicht, wie man den Verkäufer zwingen könnte, die Ware selbst anzunehmen, wenn er die Adresse eines Dienstleisters nennt, der die Gewährleistung für den Verkäufer ordnungsgemäß abwickelt.

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#7
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich wüsste nicht, wie man den Verkäufer zwingen könnte, die Ware selbst anzunehmen, wenn er die Adresse eines Dienstleisters nennt, der die Gewährleistung für den Verkäufer ordnungsgemäß abwickelt.

Tut der Dienstleister ja nicht. Der Dienstleister behandelt nur Garantiefälle. Der Verkäufer lässt den Käufer alleine mit dem Problem. Aber unabhängig dessen ist dieser Punkt sehr interessant. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Verkäufer für die Nachbesserung verantwortlich ist.

-- Editiert von jabaa123 am 10.01.2022 13:39

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Verkäufer für die Nachbesserung verantwortlich ist.

Ist er ja auch.
Die Verantwortung ändert sich ja nicht dadurch, dass er als Adresse, wohin die nachzubessernde Sache geschickt werden soll, einen Subunternehmer angibt.

Zitat:
Der Dienstleister behandelt nur Garantiefälle.

Oben wurde der Dienstleister doch damit zitiert, dass er Garantie und Gewährleistung über einen Kamm schert.

Ist der Dienstleister jetzt vom Verkäufer beauftragt oder nicht?

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Verantwortung ändert sich ja nicht dadurch, dass er als Adresse, wohin die nachzubessernde Sache geschickt werden soll, einen Subunternehmer angibt.


Wenn es damit erledigt wäre, dass der Käufer das Paket einfach dahin sendet, wäre das kein Problem. Der Käufer kann entweder eine andere Telefonnummer für den Support kontaktieren oder zu einem Service Center fahren. Unter der Support Nummer erfährt man, dass Gewährleistung und Garantie das Gleiche seien, dass man dort aber nur Garantiefälle bearbeitet und wenn man auf die Bearbeitung als Gewährleistungsfall besteht, muss man wieder beim Shop anrufen. Shop und Support haben zwei verschiedene Rufnummern. Wenn man nachhackt, dass Gewährleistung und Garantie ja das Gleiche seien, wird das Gespräch auch schnell rauer und die Gesprächspartner versuchen es schnell zu beenden und den Käufer gar nicht mehr aussprechen zu lassen. Wenn man zum Service Center fährt, wird ganz offen kommuniziert, dass es sich hierbei um einen externen Dienstleister handelt, der nur Garantiefälle und keine Gewährleistungsfälle bearbeitet. Dort ist man sich aber wenigstens des Unterschieds bewusst.

Es ist nicht auszuschließen, dass man direkt mit dem externen Dienstleister verbunden wird, wenn man die Support Rufnummer des Herstellers wählt. Das ganz ist sehr intransparent.

Zitat:
Ist der Dienstleister jetzt vom Verkäufer beauftragt oder nicht?


Der Käufer soll mit dem Dienstleister in Kontakt treten und die Beauftragung durchführen. Es findet keine Kommunikation zwischen Verkäufer und Dienstleister statt. Der Käufer wendet sich direkt an den Dienstleister, weist diesem nach, dass die Garantiebedingungen erfüllt sind und beauftragt die Reparatur.

-- Editiert von jabaa123 am 10.01.2022 23:56

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Wo genau liegt hier eigentlich das Problem, das man lieber die gesetzliche Mängelhaftung beanspruchen will, statt der Garantie?



Zitat (von jabaa123):
Wenn es damit erledigt wäre, dass der Käufer das Paket einfach dahin sendet, wäre das kein Problem.

Nö, damit ist es nicht erlefigt.
Man wird schon noch eine gerichtsfeste Mitteilung senden müssen, das man die gesetzliche Mängelhaftung beansprucht.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wo genau liegt hier eigentlich das Problem, das man lieber die gesetzliche Mängelhaftung beanspruchen will, statt der Garantie?


Das Problem mit der Garantie ist, dass die Bedingungen der Gewährleistung häufig kundenorientierter sind. So hat man dem Käufer zum Beispiel im Service Center angeboten, die mangelhafte Ware als Garantiefall zu reparieren, jedoch muss der Käufer die nachgebesserte entweder selbst im 50km entfernten Shop abholen oder für den Rückversand bezahlen. Der Transport scheint also nicht vollständig in der Garantie abgedeckt zu sein. Eine Nachbesserung als Garantiefall wird dann auch nicht als Nachbesserungsversuch in der gesetzlichen Mängelhaftung gewertet, sodass man nach 2 Nachbesserungsversuchen immer noch kein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat.

Jedoch hat währenddessen auch weiterhin eine Kommunikation per Email stattgefunden. Der Käufer hat den Verkäufer noch mal auf die AGB und das BGB hingewiesen und ganz klar gefragt, ob eine Nachbesserung ohne Gebrauch der Garantie angeboten oder verweigert wird. Der Verkäufer hat darauf geantwortet, dass ein Umtausch nicht möglich sei, weil momentan keine Umtauschgeräte verfügbar seien, jedoch werde weiterhin die kostenlose Reparatur oder die Kaufrückabwicklung angeboten.

Soweit ich die gesetzliche Lage verstanden habe, verhält sich der Verkäufer damit vollständig korrekt und gesetzeskonform. Der Käufer kann sich nun aussuchen, welche der angebotenen Optionen die attraktivste ist.

Ich danke den Beteiligten in dieser Frage. Ich habe viel gelernt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Soweit ich die gesetzliche Lage verstanden habe, verhält sich der Verkäufer damit vollständig korrekt und gesetzeskonform. Der Käufer kann sich nun aussuchen, welche der angebotenen Optionen die attraktivste ist.

Nicht ganz.



Zitat (von jabaa123):
Der Verkäufer hat darauf geantwortet, dass ein Umtausch nicht möglich sei, weil momentan keine Umtauschgeräte verfügbar seien,

Nur weil er keine mehr hat, bedeutet das noch lange nicht, das ein Umtausch nicht möglich sei. Notfall muss er halt eines bei einem Händler der eines vorrätig hat erwerben.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Nur weil er keine mehr hat, bedeutet das noch lange nicht, das ein Umtausch nicht möglich sei. Notfall muss er halt eines bei einem Händler der eines vorrätig hat erwerben.


Aber hat denn der Verkäufer nicht im immer das Recht, die Nachbesserung zu verweigern (, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist), und den Kauf rückabzuwickeln?

So würde ich zumindest § 439 (4) auslegen. Der Verkäufer hat das Recht, die Reparatur und den Umtausch zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Damit bleibt nur die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die der Verkäufer auch anbietet.

Natürlich könnte der Käufer nun nachweisen, dass die Reparatur oder der Umtausch auch ohne unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, aber das könnte vermutlich ziemlich schwierig werden, wenn der Artikel aktuell tatsächlich nicht verfügbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Aber hat denn der Verkäufer nicht im immer das Recht, die Nachbesserung zu verweigern (, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist), und den Kauf rückabzuwickeln


Nein, § 439 (4) Satz 3 BGB, Rechtsfolge wäre nur, dass der Käufer im Zweifel nur noch die andere Möglichkeit der Nacherfüllung wählen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Aber hat denn der Verkäufer nicht im immer das Recht, die Nachbesserung zu verweigern (, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist)

Richtig, nur gibt es für "unverhältnismäßigen Kosten" derzeit keine Höchstgrenze.
Das höchste Deutsche Gericht - der BGH - sah bei 115% Kosten die Grenze noch nicht erreicht.



Zitat (von jabaa123):
aber das könnte vrmutlich ziemlich schwierig werden, wenn der Artikel aktuell tatsächlich nicht verfügbar ist.

Wenn er tatsächlich auf dem Endkundenmarkt nicht verfügbar ist, dann wäre der Verkäufer durchaus im Recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Natürlich könnte der Käufer nun nachweisen, dass die Reparatur oder der Umtausch auch ohne unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, aber das könnte vermutlich ziemlich schwierig werden, wenn der Artikel aktuell tatsächlich nicht verfügbar ist.


Wenn das so ist, dann könnte Unmöglichkeit eintreten. hier mit der Folge, dass Schadenersatz statt der Leistung geschuldet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:

Nein, § 439 (4) Satz 3 BGB, Rechtsfolge wäre nur, dass der Käufer im Zweifel nur noch die andere Möglichkeit der Nacherfüllung wählen kann.


§ 439 (4) BGB lautet

Zitat:
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


Der letzte Teil

Zitat:
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt


erlaubt doch, dass der Verkäufer sowohl die Reparatur, wie auch den Umtausch verweigert.

Vermutlich muss ich meine Aussage korrigieren. Vielleicht ist das Verhalten des Verkäufers immer noch nicht korrekt, jedoch ist der Käufer nur zu einem Rechtsstreit bereit, wenn dieser sich sicher fühlt. Dies ist bei Begriffen wie Unmöglichkeit oder unbekannten Höchstgrenzen nicht mehr gegeben.

-- Editiert von jabaa123 am 11.01.2022 17:22

-- Editiert von jabaa123 am 11.01.2022 17:22

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
erlaubt doch, dass der Verkäufer sowohl die Reparatur, wie auch den Umtausch verweigert.


Du meinse "die Beseitigung des Mangels" oder "die Lieferung einer mangelfreien Sache", wie es das Gesetz jeweils formuliert. Ja, wenn er erfolgreich beides wegen Unzumutbarkeit verweigern kann, dann bleiben nur die anderen Mängelrechte, also Minderung des Kaufpreises, Rücktritt oder Schadenersatz. Etwas anderes sieht es bei Unmöglichkeit aus.

In keinem Fall jedoch kann der Verkäufer zurücktreten, wenn er nicht nacherfüllen kann oder will.

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