Online Verarsche B2B

1. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
TobiasHolzer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Online Verarsche B2B

Hallo, Ich habe mich aus versehen bei B2B Technologie angemeldet (eine bekannte online abzocker firma). Ich bekam nach ca. einer Woche eine Rechnung von 240 Euro und war total überrascht, da ich gar nichts von Kosten gelesen hatte. Wollte mir nur die Produkte online anschauen. Es handelte sich dabei um ein Bild von einem Samsung Galaxy s4 mini für ca. 100 Euro...als ich das angeklickt hatte, kam eine Anmeldung. Die habe ich ausgefüllt um zum Produkt zu gelangen. Aber anstatt zum Produkt zu gelangen, habe ich nun einen Rechnung von 240 Euro bekommen. Ich habe sofort Widerruf eingelegt, aber die Verweisen darauf dass dies nur zwischen Unternehmer und Verbraucher gültig sei. Man musste nämlich beim Anmeldeformular eingeben das man ein Gewerbe hat, ich bin Student und arbeite nebenbei als selbständiger Promoter (Weihnachtsmann) und habe "Freiberufler" in das Feld eingetragen...ich hatte nie vor Handys zu verkaufen....ich hätte nicht einmal das Geld dafür.

Meinen ersten Brief per Einschreiben und Rückschein haben die B2b nicht angenommen, auch per email konnte ich niemanden kontaktieren. Ich habe nun nochmals einen Standard-Brief, ein Einwurfs einschreiben und ein Einschreiben mit Rückschein geschickt siehe Anlage. Das einschreiben mit Rückschein wurde ein zweites mal nicht angenommen.

Ungeachtens von meinen Schreiben habe ich nun die erste Mahnung bekommen mit Drohung auf Vollstreckung und Überprüfung meiner Kreditwürdigkeit...ich weiß nicht ob das was aus macht, aber meine Kreditwürdigkeit ist negativ!

Ich weiß nun nicht mehr weiter....

Hoffe Sie können mir konkrete Tipps geben

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Holzer


Lösungsvorschlag
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ich habe keinen Lösungsvorschlag :(

Schadenhöhe
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240 EUR

Anlage abgetippt:

Brief war folgt:

Widerruf des Vertrages 67597 und Irrtumserklärung


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB Gebrauch und widerrufe meinen Vertrag bei Ihnen in der gesetzlichen Frist.
Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot als Privatperson angenommen
habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu Bitte senden Sie mir eine
schriftliche Bestätigung zu.

Außerdem erkläre ich Ihnen die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. Dieser Irrtum ist entstanden, da ich nicht eindeutig erkennen konnte dass ich einen kostenpflichtiger Vertrag bei Ihnen auf der Internet-Seite: discoun-restposten.de Abschließen werde. Der Verweis auf Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung sei schlecht zu sehen bzw. nicht sofort zu erkennen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Holzer

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Die Frage ist, ob man sich hier auf Rechte als privater Kunde berufen kann.

Bei der Anmeldung muß man u.a. seine "Rechtsform" angeben ("Freiberufler", "Kapitalgesellschaft" etc.).

Es wäre wohl rechtsmißbräuchlich, wenn man den Dienstleister zuerst über die eigene (Nicht-)Unternehmereigenschaft täuschen und dann unter Berufung auf diese Täuschung Verbraucherrechte in Anspruch nehmen wollte.

Eine andere Meinung sieht das Risiko allerdings beim Betreiber, wenn er mit Dritten "als Unternehmer" kontrahiert, ohne sich zumindest den Gewerbeschein zeigen zu lassen.

quote:
Der Verweis auf Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung sei schlecht zu sehen


Das stimmt zwar nicht, allerdings könntest du Recht haben mit der Interpretation, daß das Ausfüllen eines Formulars mit "Jetzt kaufen" nach Anklicken eines Produktes irreführend den Eindruck erweckt, man kaufe damit das Produkt (und schließe nicht etwa ein kostenpflichtiges Abo ab).

Ergo könnte man vor der hilfsweisen Anfechtung wegen Irrtums zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten (was gegenüber der Irrtumsanfechtung den Vorteil hat, daß man keinen Schadensersatz schuldet).



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#2
 Von 
Lauch
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 103x hilfreich)

Ohne genau auf die Rechtslage einzugehen: Widersprechen und schauen was passiert. Die wenigsten Unternehmen dieser Art klagen solche Forderungen ein. Von daher abwarten was noch kommt.

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Jetzt würde mich mal interessieren, ob man das Telefon dann auch tatsächlich zu so einem Preis in größerer Stückzahl erhalten kann.

Weil ich habe momentan mit 2 von diesen Vereinen streit, dass keins der Angebote überhaupt existent ist, mit dem die vor Eingabe der Daten werben.

Ich meine, was sind schon 480€ in 2 Jahren wenn man Fabrikneue Galaxies um 100€ bekommt, und diese dann Palettenweise in die Bucht schmeißen kann.

Ich habe jedoch bisher kein Einziges Telefon oder Notebook zum versprochenen Preis bekommen, sondern nur die Rechnung über 240€.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hoffe Sie können mir konkrete Tipps geben <hr size=1 noshade>




Grundsätzlich ist das entschieden, sogar beim Unternehmer besteht da kein Zahlungsanspruch:

[URL=http://]BGH, Urteil vom 26. 7. 2012 - VII ZR 262/11 [/URL]


Die Abzocker kennen die Rspr. aber auch und bessern entsprechend nach.

Das LG Berlin, Urt. v. 30.04.2014, - 84 S 132/13 - hat aber die Zahlungs-Klage von B2B-T auf die 240 EUR jedenfalls abgewiesen:

http://www.kanzlei-thomas-meier.de/images/urteile/urteil-lg-berlin-84%20s%20132_13.pdf

Es geht sogar noch weiter, als der BGH, laut LG Berlin ist, auch beim Unternehmer, gar kein Vertrag zustande gekommen, eine Zahlungspflicht besteht erst recht nicht.

Es sei gar nicht klar, welche Dienstleistung da überhaupt für teures Geld verkauft werden soll, mangels Vertragsgegenstand gäbe es auch keinen Vetrag.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich bin Student und arbeite nebenbei als selbständiger Promoter <hr size=1 noshade>

Das bedeutet, Du bist Unternehmer. Da entfällt der "Welpenschutz für Verbraucher" in der Regel, dessen solltest Du Dir bewusst sein.

In diesem Falle ist das - zu Deinem Glück - anders, da es sich um bekannte Abzocker handelt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ja und dank des doppelten Postings haben wir das nun parallel in zwei Foren rausgefunden :-(

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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