Online-Vertrag

4. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)
Online-Vertrag

Hallo,
ein Kaffee-Händler, von dem ich schon einiges gekauft habe, hat mir per mail ein Angebot, das er im November hatte, gesendet. Daraufhin habe ich ihm geschrieben (mail), dass ich gerne 40 Pfund gbestellen würde, er soll mir den Gesamzpreis nennen (einschliesslich Vertrieb). In einer Mail nannte er mir den Preis für die 4o Pfund (explizit angegeben). Ich überwies den genannten Preis sofort (wie auch bei den früheren Bestellungen). Er bestätigte mir den Eingang der Zahlung. Die Leiferung sollte etwa 14 Tage später erfolgen. Ich erhielt aber nach einiger Zeit eien Mail, durch di ich gefragt wurde, ob ich noch Interesse an der Lieferung hätte, da ein keine Zahlung bekommen hätte. Ich antwortete indem ich ihm seine Bestätigungs-mail sendete. Nach einer Woche fragte ich nach, ob ich nun die Ware bekäme. Er antwortete, dass die Ware termingerecht geliefert werden würde. An Tag vor der zu erfolgenden Lieferung erhielt ich eine weitere Mail durch die mir ein Fehler den seine Mitarbeiterin gemacht haben soll gemeldet wurde und dass ich einen Restbetrag von xx Euro zu zahlen hätte. Ich antwortete, dass ich, sobald ich die Ware erhalte, auch diesen Betrag zahlen werde. Daraufhin erhielt ich eine Mail, dass er mir den bereits gezahlten Betrag zurücküberweisen möchte und es keine geschäftsbeziehungen zwischen uns mehr geben wird.
Ich bin der Meinung, dass zwischen uns ein Geschäft abgeschlossen wurde und er diesen zu erfüllen hat (also die Ware liefern muss). Wenn er zukünftig keine Geschäfte mehr mit mir abschliessen will so wird das so sein. Wenn er mir die Ware nun nicht liefert will ich gegen ihm klagen. Welches Gericht wäre dafür zuständig, das seines Geschäftssitzes oder das wo ich wohne (wo die Ware zu liefern ist)? Vielen Dank.


-- Editiert von leonardo-da am 04.12.2018 14:58

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

bei der gesagten menge stellt sich erstmal die Frage, handelt es sich um einen privaten Kauf oder einen gewerblichen kauf deinerseits. Diese Menge an Kaffee ist bestimmt nicht nur für deinen eigenen privaten Gebrauch oder?

Zitat:
An Tag vor der zu erfolgenden Lieferung erhielt ich eine weitere Mail durch die mir ein Fehler den seine Mitarbeiterin gemacht haben soll gemeldet wurde und dass ich einen Restbetrag von xx Euro zu zahlen hätte. Ich antwortete, dass ich, sobald ich die Ware erhalte, auch diesen Betrag zahlen werde. Daraufhin erhielt ich eine Mail, dass er mir den bereits gezahlten Betrag zurücküberweisen möchte und es keine geschäftsbeziehungen zwischen uns mehr geben wird.
Kann man durchaus als Anfechtung des KV wegen Irrtums ansehen.

Zitat:
Wenn er mir die Ware nun nicht liefert will ich gegen ihm klagen.
Ist eine Rechtsschutz vorhanden? Ohne würde ich dieses "Projekt" eher nicht angehen, da die Chancen denke ich nicht gerade gut für Dich stehen...

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#2
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich stamme aus einem östlichen Land und verschenke den Kaffee, wenn ich dothin fahre, an verschiedene minder bemittelte Familien. Ich verkaufe nichts weiter. Ich erwarte ja nicht, dass er mir die Ware liefert ohne dass ich den Restbetrag bezahle, nur erwarte ich, da die Lieferung für Morgen versprochen wurde, diese zunächst geliefert wird. Ich zahle dann sofort. Da wir beide Konten bei der Potbank haben geht die Zahlung bei ihm in dem Augenblick ein in dem ich sie absende.
Meine Frage war aber nicht OB, sondern WO ich klagen kann.
Ich danke für Ihre Antwort.

-- Editiert von leonardo-da am 04.12.2018 15:41

-- Editiert von leonardo-da am 04.12.2018 15:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Ich stamme aus einem östlichen Land und verschenke den Kaffee, wenn ich dothin fahre, an verschiedene minder bemittelte Familien.
Kaffeespenden für die Uckermark. Eine tolle Idee...


Zitat (von leonardo-da):
Meine Frage war aber nicht OB, sondern WO ich klagen kann.
§29 (1) ZPO -> Das für deinen Wohnort zuständige Gericht. Ich würde das nicht alleine tun...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Welches Gericht wäre dafür zuständig, das seines Geschäftssitzes oder das wo ich wohne (wo die Ware zu liefern ist)?

Kommt ganz darauf an, ob dieser Kauf noch als Verbraucher nach § 13 BGB getätigt wurde und in welchem Land der Käufer seinen Wohnsitz hat.

Falls Verbraucher und Wohnsitz in Deutschland, dann das Gericht des Wohnsitzes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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