Onlinebestellung - Falscher Preis, was nun

2. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Tantallon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinebestellung - Falscher Preis, was nun

Hallo,
habe am 30/05 online im Shop des Händlers günstig eine Bestellung aufgegeben.
Preis der bestellten Ware 1.369,-€.
Gleich nach Bestellung kam eine E-Mail mit Bestellbestätigung und Bestellnummer.
Bezahlt habe ich direkt mit PayPal worauf dann auch gleich eine weitere E-Mail mit der Bestätigung des Zahlungseinganges und einer Rechnung.

Am 31/05 kam dann eine E-Mail, in der man mir mitteilt, dass ich ein richtiges "Schnäppchen" gemacht habe.
Aber der Preis zu meiner Bestellung ein Versehen war, eigentlich kosstet die Ware 3.369,-€.
Man fragt mich nun, ob man den Kauf rückgängig machen kann.

Wie sieht es aus, welche Changcen habe ich, wenn ich auf die Lieferung bestehe?

Hier noch eine Info aus den AGBs des Shops zum Vertragsschluss:

2. Vertragsschluss

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch eine automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es aus, welche Changcen habe ich, wenn ich auf die Lieferung bestehe?

Ziemlich schlechte, denn unser Gesetzgeber hat jedem die Möglichkeit gegeben sich, bei einem Irrtum, auf den entsprechenden Paragraphen im BGB zu berufen und den Vertrag wirksam anzufechten.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14605 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie sieht es aus, welche Changcen habe ich, wenn ich auf die Lieferung bestehe?
Sehr gute wenn du den vollen Kaufpreis zahlst, hingegen so gut wie keine wenn du bei dem falschen Betrag bleiben willst.

Natürlich kann sich der Verkäufer auch nach Vertragsschluss noch auf einen Irrtum berufen (und das hat er hier ja bereits getan).

Stefan

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#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1046x hilfreich)

Der TE hätte nur dann einen Anspruch, wenn ihm im Vertrauen auf das Bestehen eines Kaufvertrages ein echtes "Schnäppchen" woanders entgangen ist. Dafür wäre der VK dann schadensersatzpflichtig (außer der Irrtum war offensichtlich erkennbar).

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#4
 Von 
Tantallon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, also auf der Lieferung kann ich nicht bestehen.
Wie sieht es dann mit dem Schadenersatz aus?
1. Wie müsste beweisen werden, dass ein anderes Angebot nun nicht mehr verfügbar ist?
2. Wie sieht es mit direkt entstandenen Kosten aus? (Bsp. Überziehungszinden des Girokontos, etc.)

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127505 Beiträge, 40820x hilfreich)

Zitat:
Man fragt mich nun, ob man den Kauf rückgängig machen kann.

Ist das tatsächlich eine Frage oder eher als Anfechtung zu verstehen?
Bei ersterem könnte man ja eventuell noch verhandeln das man einen Rabatt bekommt.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Tantallon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das war wirklich eine Frage.
Das mit dem über einen Rabatt verhandeln hatte ich mir auch schon überlegt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17630 Beiträge, 5984x hilfreich)

Wenn das wirklich eine Frage war, dann stell dich doch mal ganz dumm und frag einfach mal was sich der Verkäufer denn so vorstellt.
Einen Anspruch auf Schadenersatz sehe ich hier nicht, denn wenn dir die Ware bekannt war, dann muss es dir bewußt gewesen sein, dass es sich nur um einen Fehler handeln kann. Die Preisdifferenz ist dazu einfach zu groß. Es ist sogar so, dass man dir evtl. sogar vorwerfen könnte, da dir der Fehler bewusst gewesen sein muss, in "betrügerischer" Absicht gehandelt zu haben.
Siehe dazu z.B. Urteil vom LG München 29.04.2014 – Az. 12 O 11274/13 über Rechtsmissbrauch durch Bestellung offensichtlich falsch bepreister Ware.

-- Editiert von micbu am 02.06.2016 14:58

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#8
 Von 
Tantallon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also für mich sah das nicht nach einem Irrtum aus, da es auf der Seite viele ähnliche Angebote gibt und gab.
Ich werde mich mal beim Händler melden, berichte dann noch wie es ausgegangen ist.

Schon mal vielen Dankl an alle, die mir geholfen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1046x hilfreich)

Zitat:
Wie müsste beweisen werden, dass ein anderes Angebot nun nicht mehr verfügbar ist?


So, daß es ein Gericht überzeugt.
Zeugenaussage des VK zum Beispiel.
Was nicht geht: Einfach Kumpel Fritz aussagen lassen, er hätte dir seinen 5000-EUR-Fernseher für 5 EUR verkauft und du hättest darum jetzt 4995 EUR Schaden.

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