Onlinekauf - Unzufrieden mit Händler, wie Geld zurück?

1. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nuclear-Ping
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Onlinekauf - Unzufrieden mit Händler, wie Geld zurück?

Hallo und frohes neues allerseits erstmal!

Hab mir vor einer ganzen Weile bei www.radeon-shop.de eine "ATI Radeon 9800 SE AiW @ 9800" bestellt. Das sind die Grafikkarten mit 8 Renderingpipelines, wo jedoch nur 4 davon aktiv sind und die restlichen 4 sich in ~40% aller Fälle ohne Bildfehler per Treiberpatch freischalten lassen. Der Shop gibt da allerdings eine Garantie darauf, dass die Karten vorher getestet wurden und sich 100%ig ohne Fehler mit 8 Pipelines betreiben lassen.

Nun erhielt ich nach etwas längerer Wartezeit nach der Bestellung die Karte, baute sie bei mir ein, aktualisierte den Treiber, um die restlichen 4 mit zu betreiben und siehe da: Bildfehler. Nach einer kleinen "Diskussion" (es waren 3 Mitteilungen / Anfragen nötig, dass die Karte nicht so tut wie sie soll) bekam ich das OK, sie zurückschicken zu können.

Nach über 2 Wochen dann erhielt ich endlich die Austauschkarte, baute sie ein, schaltete den Rechner an und siehe da: Bildfehler (buntes Wirrwarr) schon beim Einschalten und ebenfalls Bildfehler mit und ohne den Treiberpatch in Spielen.

Da ich zu der Zeit schon mit dem Geschäftsführer in E-Mail-Kontakt war, da er mir nach einer "erbosten" Mail meinerseits, da dort Kundenfreundlichkeit, -betreuung und Gewissenhaftigkeit teilweise sehr zu wünschen übrig lassen, persönlich geantwortet hat, teilte ich ihm mit, dass die Karte ebenfalls nicht funktioniert, was dann mehr oder weniger zu indirekten Unterstellungen seinerseits führte. Er teilte mir dann in einer weiteren Mail mit, dass ich die Karte zu seinen Händen zurückschicken soll und wenn ich mich beeile, wir das vielleicht noch vor den Feiertagen abwickeln könnten, da ich dem, wegen der bekanntlich langen Wartezeit, kritisch gegenüber stand.
Die Karte hab ich dann auch am 17.12.03 versandt. Bis zum 23.12. erhielt ich keinerlei Nachrichten von ihm, also schrieb ich eine E-Mail, um zu erfahren, was der Stand der Dinge ist. Da bis zum 30.12. diese unbeantwortet blieb, rief ich gegen Mittag dort an und erfuhr, dass der Geschäftsführer zwar da, aber im Moment ausser Haus ist, ein Kollege, der das mit den Grafikkarten macht, gegen 14°° allerdings wieder da ist und mich dann zurückrufen könnte, was auch festgehalten und vermerkt wurde. Der 30.12. verstrich nun also und die ganze Zeit, die ich hier in meinem Büro war, kam weder ein Anruf noch eine E-Mail von ihm (meine Adresse liegt in mehrfacher Ausführung bei denen vor), im Falle, dass er mich nicht hat erreichen können. Da ich am 31.12. bis Mittag immernoch nichts von ihnen gehört hab, hab ich mich dazu entschieden, zu wandeln, also Geld zurück und die Geschäftsbeziehung zu beenden. Also schrieb ich eine E-Mail mit der Aufforderung, dass sie mir umgehend, jedoch bis spätestens zum 14.01.04, den gezahlten Betrag zurückerstatten sollen, eine kleine Begründung und den Vermerk "Sollte sich diese E-Mail mit eurem Versand überschneiden, so schicke ich das Paket postwendend zurück, bzw. verweigere die Annahme.". Ein Kumpel meinte nun allerdings, dass sowas per Einschreiben erfolgen soll, da es sonst als kein rechtskräftiges Mittel angesehen wird, falls es dazu kommt, dass das mal vor einem Richter landet bzw. "längere Wege" geht und dass der Vermerk meinerseits auch nicht ganz "rechtens" ist.

Wie ist denn die richtige Vorgehensweise in diesem Fall, um ordnungsgemäß das Geld wiederzubekommen?

Mit freundlichen Grüßen,
Mario Werner

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Einschreiben ist besser, da Zugang beweisbar im Gegensatz zu eMail.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Ein einschreiben ist aber kein Beweis. Dazu muss das Einschreiben noch "Eingenhändig" sein und wie ich gehört habe ist statt dem "Eingenhändig" auch ein "Rückschein" möglich. Da ich mir da aber nicht ganz sicher bin, wäre ich dakbar, wenn sich noch jemand dazu äußern könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Teilweise korrekt.

Rückschein und Eigenhändig schließen sich nicht aus.

Rückschein:
man bekommt unterschriebenen Beleg zurück, der die Zustellung beweist.

Eigenhändig:
Einschreiben wird nur an den Empfänger persönlich übergeben (ansonsten könnte es auch eine andere im Haushalt lebende Person annehmen).

Einwurf (Alternative zu Eigenhändig):
Einschreiben wird durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, der Einwurf wird vom Postler bestätigt.

(Die Variante halte ich für nicht so gut, weil es immer wieder Streit gibt, ob eine Zustellung erfolgt ist. Bei normalem Einschreiben kann zwar immer noch die Annahme verweigert oder das Einschreiben nicht abgeholt werden, das ist aber besser, denn Verweigerung = Zustellung und zweimaliges Nichtabholen = Zustellung :)

1x Hilfreiche Antwort

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