Onlinekauf: Ware mutmaßlich gestohlen

8. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
go545977-51
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinekauf: Ware mutmaßlich gestohlen

Guten Tag,

Die Vorgeschichte:

Ende Dezember habe ich bei einem Online-Münzhändler für fast 3.000 Euro alte 10-DM-Münzen erstanden. Die Ware wurde erst relativ spät versendet. Laut Sendungsverfolgung wurde mir _persönlich_ die Sendung an einem Vormittag Mitte Januar vom DHL-Boten übergeben. Was nicht der Fall war. Ich hatte in dieser Woche Nachtschicht und war am Schlafen, meine Mitbewohner alle außer Haus. Ich bat daraufhin den Händler um einen Nachforschungsauftrag. Es stellte sich heraus, dass auf der Empfangsquittung mit meinen (unvollständigen) Namensinitialien "unterschrieben" wurde, was den Verdacht nährt, dass sich der Paketbote die Sendung unter den Nagel gerissen hat, oder er diese einfach vor die Haustür abgelegt hat (gut von der Straße einsehbar) und jemand Drittes sich das Paket gekrallt hat. Auf diese Weise sind bisher schon zwei Sendungen von meinen Mitbewohnern verschwunden.

Ich habe dann (online) bei der Polizei eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Ich habe dann sogar relativ schnell, ebenfalls elektronisch, eine Bestätigung erhalten, dass ich Strafanzeige gestellt habe und diese an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden würde. Diese Bestätigung habe ich wiederum ausgedruckt und postalisch an den Händler per Einschreiben zugeschickt.


Der aktuelle Stand:

Ich habe bislang noch nichts von der Staatsanwaltschaft erhalten. Der Münzhändler wiederum verweist auf seine Versicherung, und dass diese erst bei einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft den Schaden ersetzen würde. Mein Standpunkt ist, dass ich einen Vertrag mit dem Händler abgeschlossen habe, und nicht mit seiner Versicherung. Er trug zudem das Versandrisiko. Technisch gesehen wurde auch nicht mir etwas entwendet, da sich der Gegenstand zu keinem Zeitpunkt in meinem Besitz befand.

Daher meine Frage: Muss ich mich bzgl. der Rückerstattung der Kaufsumme tatsächlich solange gedulden, bis sich der Händler mit seiner Versicherung geeinigt hat, oder kann ich verlangen, dass der Händler in "Vorleistung" tritt und mir das Geld zurückzahlt, oder eine Ersatzlieferung tätigt?

Vielen Dank.

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von go545977-51):
Der Münzhändler wiederum verweist auf seine Versicherung, und dass diese erst bei einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft den Schaden ersetzen würde
Dessen Versicherung spielt für dich keine Rolle. Der Händler schuldet Erfüllung. Da dies nicht möglich ist, die Rücküberweisung des gezahlten Betrags.

Zitat (von go545977-51):
Mein Standpunkt ist, dass ich einen Vertrag mit dem Händler abgeschlossen habe, und nicht mit seiner Versicherung
Völlig richtig

Zitat (von go545977-51):
Er trug zudem das Versandrisiko.
korrekt

Zitat (von go545977-51):
Technisch gesehen wurde auch nicht mir etwas entwendet, da sich der Gegenstand zu keinem Zeitpunkt in meinem Besitz befand.
korrekt

Zitat (von go545977-51):
Muss ich mich bzgl. der Rückerstattung der Kaufsumme tatsächlich solange gedulden, bis sich der Händler mit seiner Versicherung geeinigt hat,
Nein

Zitat (von go545977-51):
oder kann ich verlangen, dass der Händler in "Vorleistung" tritt und mir das Geld zurückzahlt, oder eine Ersatzlieferung tätigt?
Ist eine Ersatzlieferung überhaupt möglich? Ja, du kannst entweder den Kauf widerrufen oder auf einer Ersatzlieferung bestehen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go545977-51):
Daher meine Frage: Muss ich mich bzgl. der Rückerstattung der Kaufsumme tatsächlich solange gedulden, bis sich der Händler mit seiner Versicherung geeinigt

Nein. Den Händler gerichtsfest in Verzug setzen und dann nach Fristablauf ohne Ergebnis verklagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.387 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen