Guten Tag,
Ich habe am 29.12. in einem Onlineshop einen Drucker bestellt. Kosten sollte das gute Stück 194,95 €. Für das Gerät ein sehr guter Preis. Nachdem ich die Bestellung abgeschickt hatte, kam eine Automatische Bestellbestätigung.
Ich dachte mir also, super bald kommt mein Drucker.
Heute kam dann aber folgende Email:
Sehr geehrter Herr ***,
leider haben sich innerhalb von 2 Tagen die Preise so enorm erhöht, dass wir den Verkaufspreis von 194,95€ nicht halten können.
Der aktuelle Preis für den Samsung CLP-510 liegt bei 294,95€ + Versandkosten.
Sollten Sie daher nicht mehr an diesem Artikel interessiert sein, verstehen wir das, und Sie haben die Möglichkeit vom Kauf zurück zu treten.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie uns gern von Mo-Fr 10:00-18:00 Uhr unter 0351/ ******* telefonisch erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Elektro ******* ******
Jetzt meine Frage, dürfen die das? Ich wollte den Drucker eigentlich schon zu dem Preis haben. Und wenn ich das richtig verstanden habe, kam ein Kaufvertrag zustande.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Onlineshop tritt vom Verkauf zurück - rechtens??
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Eine automatische Bestellbestätigung wird nicht als Annahme des Kaufangebotes gesehen, daher ist dies so rechtens.
Viele Grüße, Michael
Sind Sie sicher?
Ich habe gehört, dass das Angebot im Internet ein Vertragsangebot ist, und meine Bestellung die Annahme des Kaufvertrags.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nö. Eine Anpreisung im Internet ist eine Aufforderung an den potentiellen Käufer, ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben (invitatio ad offerendum).
Dieses Angebot kann der Händler annehmen, muss er aber nicht.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
Aber er hat den Drucker doch bestellt? Also ist ein bindender Kaufvertrag entstanden. Somit müsste man den Drucker zum angegeben Preis verkaufen.
Nö,
eine Bestellung ist nur ein Wunsch zu kaufen. Der VK muß diesem Wunsch noch zustimmen. Eine automatisch generierte Bestellbestätigung ist keine Lieferzusage.
Ein bindender Kaufvertrag ist somit noch nicht zustande gekommen.
Viele Grüße, Michael
dann ist dies aus maßgeblicher Kundensicht nicht dahingehend aufzufassen, daß der Shopbetreiber lediglich zur Abgabe von an ihn gerichteten Anträgen animieren möchte
Gibt es diese Auffassung unterstützende Rechtsprechung?
Gerade im Rahmen eines automatisierten Verfahrens würde ich bezweifeln, daß hierin schon ein 'individuelles Angebot' zu sehen wäre anstelle einer i.a.o.
Die Rechtsprechung hat bisher stets angenommen, daß erst durch eine ausdrückliche Bestellannahme ein Kaufvertrag zustande kommt. Ich würde bezweifeln, daß noch in keinem der bisherigen Fälle eine Bestellung über eine 'individuelle' 'Kassen-Seite' vorgelegen hat und die Entscheidung bei einer solchen eine andere wäre.
Und jetzt?
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