Original verpackt und ungeöffnet verkauft - Käufer behauptet Artikel sei defekt

17. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go420964-81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Original verpackt und ungeöffnet verkauft - Käufer behauptet Artikel sei defekt

Hallo zusammen,

vor etwa zwei Monaten habe ich über eBay Kleinanzeigen eine Trommeleinheit für einen Brother Drucker verkauft. Die Trommeleinheit war ungefähr 5 Jahre alt, befand sich jedoch noch in der Originalverpackung, sogar mit dem originalen Umreifungsband, und war ungeöffnet.

Leider hat der Käufer behauptet, dass die Trommeleinheit (das Teil in einem Laserdrucker, in dem die Toner sitzen) defekt sei. Als Konsequenz hat der Käufer logischerweise eine Rückerstattung des Geldes angefordert, was ich nachvollziehen kann. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht für den Defekt verantwortlich sein kann, da die Trommeleinheit zum Zeitpunkt des Verkaufs noch original verpackt war. Etwaige Garantieansprüche seitens des Herstellers aufgrund des Alters des Produkts hinfällig.

In all meinen Verkaufsanzeigen steht der folgende Passus: "Privatverkauf - keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben, Garantie bzw. Rücknahme!"

Meine Frage betrifft die aktuelle Rechtslage. Bin ich rechtlich dazu verpflichtet, den Artikel zurückzunehmen? Wer trägt die Beweispflicht dafür, dass das Gerät vor dem Verkauf nicht defekt war - der Käufer oder ich?
Ich danke im Voraus für die Unterstützung und rechtliche Einschätzung.

Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116239 Beiträge, 39234x hilfreich)

Zitat (von go420964-81):
Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht für den Defekt verantwortlich sein kann

Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung deutlich anders ...



Zitat (von go420964-81):
In all meinen Verkaufsanzeigen steht der folgende Passus: "Privatverkauf - keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben, Garantie bzw. Rücknahme!"

Da dieser nichtig ist, "Glückwunsch" zu 2 Jahren "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") bei allen bisherigen Verkäufen ...



Zitat (von go420964-81):
Wer trägt die Beweispflicht dafür, dass das Gerät vor dem Verkauf nicht defekt war - der Käufer oder ich?

Die trägt in dem Falle der Verkäufer.



Zitat (von go420964-81):
Bin ich rechtlich dazu verpflichtet, den Artikel zurückzunehmen?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Hat der Käufer nur behauptet oder auch schon bewiesen?
Gab es da schon Kommunikation zu? Wenn ja mit welchem Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15842 Beiträge, 9085x hilfreich)

Wurde auf das Alter des Produktes in der Kleinanzeige hingewiesen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2072 Beiträge, 317x hilfreich)

Da man nur die Sachmängelhaftung (die umgedeutete Gewährleistung) auf die Richtigkeit der Angaben ausgeschlosesn hat, dürfte die Nachbesserung von Sachmängel des Produktes noch vom Käufer verlangt werden.

0x Hilfreiche Antwort

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