PKW nicht bezahlt => Auto zurück holen?

26. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(406 Beiträge, 161x hilfreich)
PKW nicht bezahlt => Auto zurück holen?

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage.

Ein Kollege von mir hat in 2011 ein Auto verkauft.

Und zwar an eine damalige Arbeitskollegin, dessen Auto den Geist aufgegeben hat und sie dringend ein neues brauchte.

Da sie es nicht sofort in bar zahlen konnte, wurde festgehalten, dass das Fahrzeug in recht kleinen Raten abzuzahlen ist und bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers verbleibt.

Der Verkäufer hat den brief und einen zweiten Schlüssel behalten, der Fahrzeugschein ist bei der Käuferin.

Die Raten wurden ein paar Monate gezahlt und dann plötzlich nicht mehr. Es verbleibt noch eine Restschuld von etwa 80% des Kaufpreises.

Die beruflichen Wege von K und VK haben sich mittlerweile getrennt. Telefonisch kann der Vk die Käuferin nicht mehr erreichen. Auch ein Besuch bei der Käuferin blieb erfolglos, da sie die Tür nicht öffnete. Sie wohnt dort aber noch.

Das Fahrzeug ist auch weiterhin auf den Verkäufer angemeldet, er zahlt Steuern und Versicherung.

So, nun haben wir September 2013 und die Käuferin ist mit mindestens 15-16 Monatsraten im Rückstand...klingt komisch, ist aber so.

Der VK zieht nun ernsthaft in Erwägung, dort abends hinzufahren und das Fahrzeug wieder mitzunehmen.

Wie verhält sich das ganze rechtlich?

1. Darf er das?
2. Wie sieht es mit einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer aus?
3. Können die Kosten für Steuern und Versicherung geltend gemacht werden?
4. Darf er im Auto befindliche Gegenstände als Pfand zurückhalten?
5. Ist das ganze strafrechtlich relevant? Ich denke, wenn jemand 15 Monate lang das Fahrzeug nutzt und nicht einen Cent zahlt, dann kann man davon ausgehen, dass derjenige nicht Zahlungswillig ist.

Vielen Dank für eure Ratschläge.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

ad 1.

Dank Eigentumsvorbehalt und eigenem Schlüssel: ja.
Dennoch müßte er es wieder herausgeben, wenn die Raten nachgezahlt werden, ergo müßte man auch den Vertrag nach Fristsetzung sauber kündigen.

ad 2.

Der Schuldner schuldet die Raten. Man kann natürlich alternativ den Nutzungsvorteil ansetzen, wenn man sich mit weniger zufrieden geben will. Beides ansetzen geht nicht.

ad 3.

Dito.

ad 4.

Fraglich, da passe ich mal.

ad 5.

Nicht zahlungswillig zu sein ist keine Straftat. Daß der Schuldner von Anfang an nicht zahlen wollte (Eingehungsbetrug), erscheint nicht wahrscheinlich.

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#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
1. Darf er das?


IMHO ja; er ist dank Eigentumsvorbehalt der Eigentümer des Fahrzeugs, der Käufer ist in Verzug.

quote:
2. Wie sieht es mit einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer aus?


Dürfte das kleinste Problem im anstehenden Streit sein; ich würde sagen, die kann er mit der bereits bezahlten Raten (die er ja zurückzahlen müsste) verrechnen.

quote:
3. Können die Kosten für Steuern und Versicherung geltend gemacht werden?


Kommt drauf an. Was wurde denn beim Kauf vereinbart und warum hat der VK bisher die lfd. Kosten weiter getragen? Im Nachhinein kommen und Ersatz dafür verlangen ist schon etwas dreist.

quote:
4. Darf er im Auto befindliche Gegenstände als Pfand zurückhalten?


Nein. Wofür auch? Wenn er das Auto hat, hat er ja keine Ansprüche mehr gegen den K. Die Gegenstände von K wird der VK anstandslos und unaufgefordert herausrücken müssen.

quote:
5. Ist das ganze strafrechtlich relevant? Ich denke, wenn jemand 15 Monate lang das Fahrzeug nutzt und nicht einen Cent zahlt, dann kann man davon ausgehen, dass derjenige nicht Zahlungswillig ist.


es könnte ein Eingehungsbetrug vorliegen; ich würde das aber nach Deiner Schilderung verneinen, weil die K sich zu Beginn ja sehr wohl an den Vertrag gehalten und die Raten beglichen hat. Aus welchem Grund sie das jetzt nicht mehr tut, ist eine Sache - aber der Nachweis, dass sie bereits beim Kauf vorhatte, den VK über den Tisch zu ziehen, wird der VK wohl nicht erbringen können.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Wenn er das Auto hat, hat er ja keine Ansprüche mehr gegen den K.


Doch, die ausstehenden Raten. Daß er das Kfz bis zur Zahlung zurückholen kann, vernichtet ja nicht den Anspruch (ggfs. muß er das Kfz Zug um Zug gegen Zahlung der Raten herausgeben).

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der VK zieht nun ernsthaft in Erwägung, dort abends hinzufahren und das Fahrzeug wieder mitzunehmen.

Wie verhält sich das ganze rechtlich?

1. Darf er das? <hr size=1 noshade>



Nein, keinesfalls, siehe § 449 II BGB :

"(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist."

Der Käuferin müsste also erst mal der Rücktritt erklärt werden, der müsste erst mal zugestellt werden, der ist empfangsbedürftig.

Dann wird der Kauf rückabgewickelt, also jeder erhält Zug um Zug das zurück, was er eingebracht hat.

Der Verkäufer sein Auto, der Käufer seine Raten.

Für die Nutzung des Autos kann dann Nutzungswertersatz gefordert werden, km-Geld, für etwaige Schäden am Auto haftet der Käufer selbstverständlich auch.

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