Paket nicht erhalten, trotzdem zahlen.

22. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Aiden442
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Paket nicht erhalten, trotzdem zahlen.

Hallo liebes Forum.

Bei mir ist aktuell folgendes Problem:

Ich habe mir beim Adidas Online Shop Schuhe bestellt und das Paket wurde bei einem Nachbarn zugestellt. Da es bei meiner Adresse so ist, dass etliche Parteien diese Nutzen, und es ebenfalls so ist, dass keine Klingelschilder vorhanden sind, habe ich dem Nachbarn einen Zettel samt meiner Handynummer und genauer Beschreibung wo meine Wohnung liegt hinterlegt. Dieser reagierte nicht und ich reichte Beschwerde bei Adidas ein. Dort sagte mir man via Livechat erstmal, dass das an meinen Nachbarn ausgestellt wurde etc. also alles was ich schon wusste. Ich schilderte diesem Live-Chat Agenten den Fall und er sagte mir dann er müsse das prüfen. Nachdem er das tat teilte er mir mit, dass er einen Nachforschungsauftrag eingeleitet hat und das Paket als verschwunden gilt. Nach nochmaligem Nachfragen sagte er mir, dass die Bestellung nichts mehr mit mir zu tun hat und ich jetzt eine neue Bestellung machen könne. Dies tat ich dann und die Schuhe kamen an und wurden bezahlt. Nach kurzem Emailverkehr schrieb mir Adidas nun folgendes:


Sehr geehrter Herr XXX,

nach Rücksprache mit diversen Abteilungen in unserem Hause, haben wir nun folgende Information für Sie:

Zum einen schicken wir Ihnen im Anhang an diese Nachricht den Zustellbeleg von DHL als Beweis, dass DHL korrekt gehandelt und die Ware nach deren internen Bestimmungen ausgeliefert hat.

Des weiteren stehen wir Ihnen gegenüber nicht mehr in der Schuld, Ihre Bestellung inkorrekt bearbeitet zu haben. Wir haben den Kaufvertrag von unserer Seite aus erfüllt und auch DHL hat sich den Bestimmungen entsprechend verhalten.

Wie Sie dies nun intern mit ihrem Nachbarn klären, liegt nicht in unserer Macht und wir können Ihnen dabei auch nicht weiterhelfen.

Bitte nehmen Sie unsere Empfehlung an, sich bzgl. der Aushändigungsverweigerung ihrer Bestellung durch Ihren Nachbarn an die örtliche Polizei zu wenden.

In unseren Augen liegt hier ein Diebstahl vor.

Zum Schluss möchten wir Sie erneut bitten, den offenen Betrag zu überweisen, da wir diesen Fall ansonsten an unser Inkassounternehmen weiterleiten werden.


Meine abschließende Frage nun: Wer ist im Recht? Muss ich zahlen oder soll ich es auf ein Mahnverfahren ankommen lassen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
Da es bei meiner Adresse so ist, dass etliche Parteien diese Nutzen, und es ebenfalls so ist, dass keine Klingelschilder vorhanden sind, habe ich dem Nachbarn einen Zettel samt meiner Handynummer und genauer Beschreibung wo meine Wohnung liegt hinterlegt.


Nachfrage zum Verständnis.

Hast Du während der Bestellung angegeben, dass Nachbar xy das Paket annimmt, oder dies irgendwie der Post mitgeteilt?

Wenn ja, dann ist es tatsächlich Dein Problem, wie Du dein Paket bekommst.
Falls nein, also explizite Auslieferung an Dich persönlich, müsste Adidas sich mit der Post rumschlagen und Du hättest damit nichts weiter zu tun.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Aiden442
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein, ich habe nicht um eine explizite Zustellung an einen Nachbarn gebeten, da ich zu dem Zustellungsdatum zuhause war. Dies ist auch eigentlich ein Witz, da ich in einer 3er WG lebe und meine Mitbewohner sowie ich zuhause waren und das Paket trotzdem beim Nachbarn landete. Aber dies hat vermutlich keine Auswirkungen auf diesen Fall.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>um einen schicken wir Ihnen im Anhang an diese Nachricht den Zustellbeleg von DHL als Beweis, dass DHL korrekt gehandelt und die Ware nach deren internen Bestimmungen ausgeliefert hat.

Des weiteren stehen wir Ihnen gegenüber nicht mehr in der Schuld, Ihre Bestellung inkorrekt bearbeitet zu haben. Wir haben den Kaufvertrag von unserer Seite aus erfüllt und auch DHL hat sich den Bestimmungen entsprechend verhalten. <hr size=1 noshade>


Das ist das Problem des Shops, wenn er mit einem Logistikunternehmen versendet, welches unmögliche "interne Bestimmungen" hat.
Der Shop muss dafür sorgen, dass die Ware bei dir ankommt. Wenn er ein Logistikunternehmen beauftregt, welches es OK findet, die Waren irgendwoanders auszuliefern, dann ist das nicht dein Problem.
Das muss sich der Shop eben ein zuverlässigeres Logistikunternehmen aussuchen oder mit den Problemen leben.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Aiden442
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

drkabo, ist dies von dir rechtlich begründbar oder spiegelt dies nur deine eigene Meinung wieder?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Die Aussage von drkabo ist ganz einfach rechtlich begründbar.

DU hast die Ware nie erhalten, DHL hat das Paket "irgendwo" abgegeben, ohne dazu autorisiert gewesen zu sein.


Findet ein Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher statt, handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB ).

Hier trägt also immer der Verkäufer, wie beim Kauf in einem Webshop, das Versandrisiko. Er muss daher einen versicherten Versand vornehmen oder mit dem Risiko leben. Es handelt sich übrigens um zwingendes Recht, das nicht durch Vereinbarungen der Vertragspartner abgeändert werden kann.

Das Risiko geht erst mit Übergabe an den Käufer (DIR) auf dich über.

Fakt ist, Adidas muss sich mit DHL darüber streiten wo das Paket abgeblieben ist, das ist nicht dein Problem.


Du kannst Adidas, noch folgendes zur Info schicken:

Zitat:
Paketversender schließen Haftung in AGB aus

In den AGB nahezu aller Paketversender (z.B. § 4 Abs. 3 DHL-AGB, § 2.5.3 GLS-AGB, § 2.4 Hermes-Logistik-AGB etc.) sind Klauseln enthalten, wonach der Versender angeblich seine Pflichten gegenüber dem Absender erfüllt, wenn an einen "Nachbarn" zugestellt wird, wie z.B.:

"DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfänger aushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind… etc" ...

Im Verhältnis Verkäufer/Käufer zählt im Verbrauchsgüterkauf jedoch die tatsächliche Ablieferung an den Kunden selbst (vgl. § 474 Abs. 2 BGB ), nicht an irgendeinen Nachbarn. D.h. der Verkäufer ist bei einem Paketverlust verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten bzw. noch einmal an den Käufer zu liefern, wenn das Paket nicht wieder auftaucht. Auch die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginnt noch nicht zu laufen.
OLG Düsseldorf: Paketversender-AGB unwirksam

Daher stellt sich die Frage, ob solche Klauseln überhaupt wirksam sind. Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.3.2007 – I-18 U 163/06 ) entschied bereits vor einiger Zeit, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie intransparent seien und die Interessen des Absenders in unzulässiger Weise missachten:


-- Editiert spatenklopper am 22.05.2014 16:50

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

drkabo hat Recht!
Besagtes Unternehmen gibt sogar Apothekensendungen mit Vermerk "Keine Nachbarschaftsabgabe" bei irgendwelchen Leute ab. Auch mit Postnr. und bevorzugter Alternativabgabe ist denen es völlig egal. Insofern ist die Antwort des VK erstaunlich. Nach der Logik unterschreibt der Zusteller dann mit erfundenen Namen und behält die Ware?

Das Versandrisiko trägt bei gewerbl. Versendern der VK!!!
Dieses endet erst bei Eingang beim Empfänger oder seines Bevollmächtigten.
Ein Problem stellt allenfalls die Ablage an einem abgesprochenen Platz (Garage o.a.) dar. Dann gilt das Paket als zugegangen und der spätere Verlust ist dann persönliches Pech.

Tipp: erstatte selber Strafanzeige und sende A. den Beleg. Die haben sicher viele Fälle in denen die Ware empfangen wurde (mit anderem Namen unterschrieben) und dann dies abgestritten wird.

War wohl zu spät, aber es steht somit 3:0 :grins:

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 22.05.2014 16:41

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Rechtsgrundlage sind §447 BGB (der eigentlich sagt, dass das Verlustrisiko beim Käufer liegt, sobald der Verkäufer die Ware abgeschickt hat) und §474 BGB (der sagt, dass diese Regel gerade nicht gelten soll, wenn der Käufer eine Privatperson und der Verkäufer ein gewerblicher ist).



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Um es noch mal zu präzisieren.


Das OLG Köln (Urteil v. 02.03.2011, 6 U 165/10 ) stufte die verwendeten Klauseln als rechtswidrig ein. Zwar sei eine Nachbarschaftszustellung grundsätzlich zulässig, allerdings nur unter Bedingung, dass der Empfänger auch hierüber benachrichtigt werde.


In diesen Urteilen geht es aber immer nur um das Haftungsverhältnis zwischen Transportunternehmen und dem Händler!

Der Verbraucher ist dort auf der ganz sicheren Seite.
Sollte DHL zulässig (an einen Dritten) zugestellt haben, das Paket aber trotzdem nicht beim Empfänger ankommen, trägt der Händler den Schaden.

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-- Editiert spatenklopper am 22.05.2014 17:03

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Aiden442
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

So, habe eine Antwort von adidas erhalten.

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre Email.

Leider ist aus Ihrer Email keine neue Information zu entnehmen.

Hinsichtlich der von Ihnen genannten BGBs, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir unter niederländischem Recht operieren.

Sehen hierzu bitte den unten angeführten Link:

http://www.adidas.de/help-topics-terms_and_conditions_for_website_use.html (ganz unten)


Mit freundlichen Grüßen

Ihr adidas Online-Shop Team

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hinsichtlich der von Ihnen genannten BGBs, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir unter niederländischem Recht operieren. <hr size=1 noshade>

Lustiger Versuch.

Ich würde nochmal schreiben,
a) dass du nicht zahlst, weil du keine Ware erhalten hast
b) dass die Einschaltung eines Inkassobüros zwecklos ist, da du trotzdem nicht zahlen wirst
c) dass sie gefälligst klagen sollen, wenn sie ernsthaft der Meinung wären, einen berechtigen Zahlungsanspruch zu haben
d) dass du einer solchen Klage gelassen entgegen siehst

Als Bonbon könnte man noch auf die EU-Richtlinie 2011/83/EU hinweisen, dort Artikel 20:
Bei Verträgen, bei denen der Unternehmer die Waren an den
Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust oder
eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn
er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat

Die Haftung des Verkäufers endet also wenn die Ware beim Käufer oder einer vom Käufer ausgesuchten anderen Person angekommen ist. Da steht nichts von einem "vom Paketboten ausgesuchten Nachbarn".



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

4x Hilfreiche Antwort

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