Paket nie erhalten - trotzdem Klage

7. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Paket nie erhalten - trotzdem Klage

Hallo (erstmal kurz an die Moderation: Ich habe 2 Themen eröffnet, da die eine Frage doch sehr speziell ist, hier beschreibe ich den Fall allgemein).

Also, ich hatte vor einiger Zeit etwas bei einem Händler bestellt, das Paket kam nie bei mir an, das hatte ich auch reklamiert. Trotzdem wurde immer nur behauptet, das Paket wurde zugestellt und ich müsste zahlen und er startet der Mahnverlauf. Nun werde ich tatsächlich von einem Anwalt verklagt, in der Sendungsverfolgung wurde das Paket an einen Nachbarn zugestellt, welcher hier nicht wohnt und wessen Name ich nicht kenne. Diese Sendungsverfolgung führt der Anwalt in seiner Klage an?!

Ich war noch nie vor Gericht bzw. wurde angeklagt, aber kann er wirklich eine Chance dort haben? Wenn ich die Klage erwidere, habe ich das Risiko, noch viel größere Kosten tragen zu müssen. Ich dachte, ich widerspreche erstmal ohne Anwalt. Reicht es dazu, wenn ich schreibe, ich habe die Sendung nie erhalten und auf die Zustellung des mir nicht bekannten Nachbarn verweise? Eigentlich seh ich mich im Recht, das Paket ist nie angekommen und daher möchte ich auch nicht bezahlen. Ich wundere mich nur, dass der Anwalt dieses Risiko eingeht, geht er vielleicht davon aus, dass ich einfach nichts mache? Ich bin dankbar für jede Hilfe und jeden Rat.

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49 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nun werde ich tatsächlich von einem Anwalt verklagt,


Dir liegt also bereits die Klageschrift vor?

Zitat:
Wenn ich die Klage erwidere, habe ich das Risiko, noch viel größere Kosten tragen zu müssen.


Wenn Du auf die Klageschrift keine Erwiderung an das Gericht schreibst, dann ist der Prozess verloren. Alles, was der Anwalt behauptet gilt als wahr, wenn es nicht bestritten oder widerlegt wird. Daher muss in einer Erwiderung auf jede falsche Behauptung eingegangen werden.

Zitat:
Ich wundere mich nur, dass der Anwalt dieses Risiko eingeht, geht er vielleicht davon aus, dass ich einfach nichts mache?


Über die Motive des Anwaltes kann man nur spekulieren. Es kommt ja auch nicht selten vor, dass sich Menschen durch so ein Vorgehen beeindrucken lassen und dann lieber zahlen als vor Gericht zu streiten.

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#2
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja, ich habe eine Anklageschrift erhalten. In der steht eben wie gesagt die Forderung (der Streitwert liegt bei ca. 300 Euro), außerdem kommen noch Gebühren hinzu (ca. 100 Euro). Ja, ich war auch kurz davor zu zahlen, aber dann müsste ich ja auch die Gerichtskosten anerkennen und was hätte mich dann insgesamt für eine Forderung zu erwarten? 600-1000 Euro?! Und das alles für etwas, dass ich nicht erhalten habe. Ja, fast hätte ich wie geschrieben gezahlt, da ich Angst bekommen hatte, aber nach einiger Überlegungszeit werde nun doch auf jeden Fall widersprechen.

Das Gericht hat übrigens ein vereinfachtes Verfahren nach $495a ZPO angeordnet, das heißt, es findet nur ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Anhörung statt, da der Streitwert gering ist. So steht das zumindest alles in dem Schrieb :) . Ich habe allerdings nur 2 Wochen Zeit, die Klage zu erwidern.

Der Anwalt hat in seinen Anträgen auch gestellt, dass das Urteil vorläufig zu vollstrecken ist. Ist sowas üblich?! Zumindest hier hat der Richter ja nicht gleich zugestimmt, er gibt mir die Chance, die Klage zu erwidern, oder ist das völlig normal? Bzw. kann man irgendwas aus dem Beschluss des Richters "herauslesen" oder deuten, wie er eventuell entscheiden wird?

-- Editiert von Leonie242 am 07.09.2020 10:18

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich habe allerdings nur 2 Wochen Zeit, die Klage zu erwidern.


Das ist die übliche Frist, die normalerweise auch für eine Klageerwiderung reicht.

Zitat:
Der Anwalt hat in seinen Anträgen auch gestellt, dass das Urteil vorläufig zu vollstrecken ist. Ist sowas üblich?!


Das ist jedenfalls nicht ungewöhnlich. Allerdings bedeutet das, dass es erst einmal ein Urteil geben muss, bevor vollstreckt werden kann.

Zitat:
er gibt mir die Chance, die Klage zu erwidern, oder ist das völlig normal?


Das ist völlig normal, da es anderfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre.

Zitat:
Bzw. kann man irgendwas aus dem Beschluss des Richters "herauslesen" oder deuten, wie er eventuell entscheiden wird?


Nein

Zitat:
Der Anwalt hat in seinen Anträgen auch gestellt,...


Und Du musst den Antrag stellen, die Klage abzuweisen.

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
in der Sendungsverfolgung wurde das Paket an einen Nachbarn zugestellt, welcher hier nicht wohnt und wessen Name ich nicht kenne


Dann wird die Gegenseite also nicht beweisen können, daß die Ware dir zugestellt wurde und schuldet dir immer noch die Ware. Das könnte man hier sogar im Wege der Widerklage machen.

Ich würde *dringend* empfehlen, das einen Anwalt machen zu lassen. Und zwar sofort. Wenn du schon "Klageschrift" und "Anklageschrift" verwechselst, wirst du es nicht schaffen, den Prozeß als Laie zu gewinnen, egal wie gut deine Chancen stehen.

Du hast 14 Tage ab Zugang der Klageschrift für die Verteidigungserklärung. Die ist völlig formlos, es genügt ein "Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage." Das kann man also selber, wenn man nicht innerhalb von 14 Tagen nen Anwalt findet.
Dann hat man noch mal 14 Tage für die Klageerwiderung. Spätestens die sollte in jedem Fall der Anwalt machen!

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#5
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten. Also die Klageerwiderung muss ich auf jeden Fall selbst einreichen, da ich noch Studentin bin und derzeit absolut kein Geld für einen Anwalt habe. Ich hab jetzt schon einiges gegoogelt und denke schon, dass es möglich ist. Es gibt ja ein Muster für das Anschreiben im Internet und dann schreibe ich eben, dass mir das Paket nie zugestellt wurde (natürlich etwas ausführlicher).

Noch eine weitere Frage: Das Ganze war nun schon bald 1 Jahr her, ich hatte damals dem Händler 2 Emails geschrieben und auch angerufen. Eine Email hab ich noch im Postausgang, die andere wohl inzwischen gelöscht. Sollte ich diese auch ausdrucken noch mitschicken, oder hat sowas keine Relevanz? So eine Email ist ja auch nicht unbedingt fälschungssicher. Ich hatte damals in der Email geschrieben, dass ich das Paket nicht erhalten habe.

-- Editiert von Leonie242 am 07.09.2020 14:49

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Sollte ich diese auch ausdrucken noch mitschicken


Kannst Du machen.

Zitat:
oder hat sowas keine Relevanz?


Wirklich relevant ist das nicht, da man so etwas auch schreiben kann, obwohl man die Ware erhalten hat.

Zitat:
So eine Email ist ja auch nicht unbedingt fälschungssicher.


Auch als Einschreiben mit Rückschein hat das keine nennenswerte Relevanz, da der Inhalt bezogen auf die Frage, ob die Ware zugestellt wurde oder nicht keinen nennenswerten Beweiswert hat.

Schaden kann es aber auch nicht, die Email der Klageerwiderung beizufügen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Also die Klageerwiderung muss ich auf jeden Fall selbst einreichen, da ich noch Studentin bin und derzeit absolut kein Geld für einen Anwalt habe.

Bedürftigen steht Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Als erstes wie schon erwähnt Verteidigungsabsicht anzeigen. Zweizeiler ans AG:

"In der Sache -Aktenzeichen- Kläger ./. Leonie 242 wird die Beklagte sich gegen die Klage verteidigen"

Mehr nicht.

Die eigentliche Klageerwiderung sollte dann wirklich ein Anwalt machen. Wenn das aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, müsste man wenigstens mal die anonymisierte Klageschrift lesen, um Dir ein paar Textbausteine an die Hand geben zu können.

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#9
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Hast du mal den gegnerischen Anwalt darauf hingewiesen, dass selbst in der Sendungsverfolgung steht, dass es an jemand anderen zugestellt wurde? Eventuell hat er oder seine Mitarbeiterin es übersehen oder er geht wirklich davon aus, dass du einfach zahlst. Trotzdem natürlich sehr riskant für ihn.

-- Editiert von crofan am 09.09.2020 10:10

-- Editiert von crofan am 09.09.2020 10:12

-- Editiert von crofan am 09.09.2020 10:13

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal. Es gibt aber eventuell ein Problem: Ich habe gerade nochmal in der Klageschrift nachgeschaut und dort steht: Ich muss 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses die schriftliche Klageerwiderung!! einreichen. Von einer Möglichkeit zur Verteidigungsanzeige steht dort nichts. Kann es sein, dass es diese zusätzliche Frist nicht gibt, da es ein vereinfachtes Verfahren nach $495a ZPO ist?

Oder ist das trotzdem möglich? Dann würde ich die nächsten Tage erstmal die Verteidigungsanzeige schreiben. Bekomme ich dann erneut mit vom Gericht mit einer erneuten Frist? Oder ab wann gelten diese zusätzlichen 2 Wochen? Bekommt der gegnerische Anwalt dann eigentlich mitgeteilt, dass ich mich verteidigen möchte?

Und ja, ich hatte ihm bereits geschrieben, er ist darauf aber gar nicht eingegangen und meinte ich soll die Klage anerkennen.

In der Klageerwiderung werde ich dann folgende Anträge stellen: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Danach folgt die Begründung. Eigentlich sollte ja auch der Richter erkennen, dass ich das Paket nicht erhalten habe. Oder gibt es da irgendwelche „Fallstricke". Irgendwie muss ich eben den gegnerischen Anwalt mit meinem Google-Wissen „besiegen".

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#11
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bei nahezu ähnlichen Fällen die ich gegoogelt habe, gab es eine Frist zur Verteidigungsanzeige, das meinte hier ja auch einige. Davon ist bei mir aber leider nichts erwähnt, es steht explizit, dass die Klageerwiderung innerhalb 2 Wochen erfolgen muss. Liegt es an dem vereinfachten Verfahren? Naja wäre ja lächerlich, dann hab ich ja kaum noch Zeit, dann werde ich wohl heute oder morgen noch irgendwas "hinklatschen" müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Naja wäre ja lächerlich, dann hab ich ja kaum noch Zeit,

Wenn man sich erst ein paar Tage vor Fristablauf tatsächlich damit beschäftigt, ist das "selber schuld" und keineswegs lächerlich.

Man könnt überlegen eine Fristverlängerung zu beantragen (z.B. 1 Woche), ob die dann erfolgreich ist steht auf einem anderen Blatt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Davon ist bei mir aber leider nichts erwähnt, es steht explizit, dass die Klageerwiderung innerhalb 2 Wochen erfolgen muss.


Dann ist das auch so.

Zitat:
Liegt es an dem vereinfachten Verfahren?


Ja, denn die in § 276 ZPO genannten Fristen gelten dann, wenn es eine mündliche Verhandlung gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay danke, dann werde ich mir wohl doch heute und morgen noch etwas Zeit nehmen. Das passt alles noch gut zeitlich. Der Sachverhalt ist zum Glück nicht kompliziert dazustellen.

Und nein Harry, ich habe mich direkt nach Erhalt der Klage damit beschäftigt. Zwei Wochen sind allerdings sehr wenig Zeit für eine Klageerwiderung wenn man sich nicht auskennt und sich erstmal informieren muss, du siehst das anders, meinetwegen, ich bin nicht zum Streiten hier.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Zwei Wochen sind allerdings sehr wenig Zeit für eine Klageerwiderung wenn man sich nicht auskennt
Zitat (von Leonie242):
In der Klageerwiderung werde ich dann folgende Anträge stellen: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Danach folgt die Begründung.
Na, das ging doch ruck-zuck--- von Montag bis jetzt.
Die Begründung hast du hier schon durchblicken lassen. Du kannst sie kürzen, dann wird der Richter auch nicht gleich schlecht gelaunt sein, wenn er kurz und knackig alle Daten und Fakten liest---statt einer 3-seitigen Prosa- Begründung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnt überlegen eine Fristverlängerung zu beantragen (z.B. 1 Woche), ob die dann erfolgreich ist steht auf einem anderen Blatt.


Da habe ich schon die "tollsten" Sachen in meinem engeren Umfeld erlebt.

Beispiel (Amtsgericht Großstadt):
Klageschrift geht an die alte Wohnadresse, obwohl dem Kläger die aktuelle bekannt war (der vorhergehende Mahnbescheid ging an die neue). Wurde dann wegen Nachname auf dem Klingelschild den dort noch wohnenden Eltern des Beklagten eingeworfen.
Beklagter beantragt bei Gericht Fristverlängerung wegen der falschen Zustellung, von der er erst später erfuhr.
Ergebnis: Schweigen im Walde.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4555 Beiträge, 552x hilfreich)

Das hier :

Zitat (von Wurstsemmel):
Als erstes wie schon erwähnt Verteidigungsabsicht anzeigen. Zweizeiler ans AG:

"In der Sache -Aktenzeichen- Kläger ./. Leonie 242 wird die Beklagte sich gegen die Klage verteidigen"

Mehr nicht.

Die eigentliche Klageerwiderung sollte dann wirklich ein Anwalt machen. Wenn das aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, müsste man wenigstens mal die anonymisierte Klageschrift lesen, um Dir ein paar Textbausteine an die Hand geben zu können.


Machst du bitte SOFORT !!!!

Dann gehst du zum Anwalt ! Der kann PKH beantragen, aber es EILT!

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke, nein warum? Meine Klageerwiderung ist bereits nun schon unterwegs. Keine Ahnung ob die gut ist. Für Prozesskostenhilfe und Anwalt wäre vermutlich auch die Zeit zu knapp, die warten bestimmt auch nicht alle darauf, mir sofort eine Klageerwiderung zu schreiben. Daher meine Einschätzung, dass 2 Wochen doch sehr knapp sind, man hat ja meist auch noch andere Dinge zu tun.

Kann mir nun jemand sagen wie es weitergeht: Wann bekommt der Kläger (ca.) die Erwiderung zugestellt? Oder kann es auch sein, dass der Richter nun direkt nach der Klageerwiderung urteilt? Bzw. muss das nun immer "hin- und hergehen"? Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Keine Ahnung ob die gut ist.

Das wird man dann merken - wenn nicht, wird man verlieren ...



Zitat (von Leonie242):
die warten bestimmt auch nicht alle darauf, mir sofort eine Klageerwiderung zu schreiben.

Stimmt, aber dafür gibt es die Fristverlängerung.



Zitat (von Leonie242):
Wann bekommt der Kläger (ca.) die Erwiderung zugestellt?

4-30 Tage nach Eingang der 3 Erwiderungen bei Gericht.



Zitat (von Leonie242):
Oder kann es auch sein, dass der Richter nun direkt nach der Klageerwiderung urteilt?

Wenn die wirklich schlecht war, gilt die Klage als "nicht erwidert".



Zitat (von Leonie242):
Bzw. muss das nun immer "hin- und hergehen"?

Der Gegner kann nun nochmals erwidern.
Ein "immer hin- und hergehen" wird es nicht geben, irgendwann wird das Gericht dem Einhalt gebieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, die formellen Dinge habe ich denke ich beachtet, das Paket wurde laut Sendungsverfolgung nicht an mich zugestellt. Der Sachverhalt ist eigentlich recht eindeutig. Ich bin mal gespannt, ob und was der Gegner darauf erwidert, am Sachverhalt lässt sich jedenfalls schlecht was umdeuten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Man hätte die Klageschrift als auch die Erwiderung hier vorab anonymisiert diskutieren können - dafür war wohl auch keine Zeit.

Jetzt heißt es abwarten und hoffen - wenn Sie sich einen handwerklichen Schnitzer geleistet haben und deshalb zur Zahlung verurteilt werden, wird nachher aber nicht rumgeheult!

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#22
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal ein kurzes Update, denn es scheint alles recht schnell zu gehen, sieht so aus, als ob mein Prozess dort mit "höchster Priorität" bearbeitet wird.
Die Frist wurde erfolgreich verlängert, aber das gar nicht mehr nötig gewesen, habe es noch rechtzeitig geschafft. Habe nun eine weitere Mitteilung bekommen, dass der Kläger nun 2 Wochen Zeit hat auf meine Erwiderung zu Antworten (ab wann läuft das?). Vermutlich erst, wenn ihm das zugestellt wurde? Bekommen Kläger und Beklagte das in etwa zeitgleich? Außerdem heißt die Benachrichtigung doch zumindest schonmal, dass meine Klageerwiderung akzeptiert wurde (richtig?).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Bekommen Kläger und Beklagte das in etwa zeitgleich?

In der Regel ja, maximal 1 Woche Unterschied sollte da sein.



Zitat (von Leonie242):
Außerdem heißt die Benachrichtigung doch zumindest schonmal, dass meine Klageerwiderung akzeptiert wurde (richtig?).

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Leonie242):
Das Ganze war nun schon bald 1 Jahr her...


Ich verstehe nicht, dass du nicht sofort mit DHL in Kontakt trittst und dort fragst, warum ers beim Nachbarn abgestellt hat, wenn es den Nachbarn gar nicht gibt?
Die hätten sich dann mit dem Auslieferer sofort in Verbindung gesetzt. Und dann wäre alles in Kürze beantwortet gewesen.

Bei mir passieren ab und zu auch solche Fälle, die aber in höchstens 10 Tagen gelöst sind.
Und ich bekomme immer noch eine Mail: das Paket kommt in den nächsten 15 Minuten ; das Paket wurde entgegen genommen....

Der Verkäufer hat das Paket ja nicht geliefert; deshalb brauchst du nicht zu denken: Nicht angekommen = Kein Geld! und ihm die Schuld geben.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie jetzt? Warum gebe ich! denn dem Verkäufer die Schuld? Ich werde doch verklagt? Wie soll ich den Fall denn "lösen", wenn das Paket weg ist??

-- Editiert von Leonie242 am 16.09.2020 17:54

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bitte ignoriere den Beitrag von @Frabato.

Da der Verkäufer Vertragspartner von DHL war, musste dieser mit DHL in Verbindung treten.

Zitat (von Frabato):
Der Verkäufer hat das Paket ja nicht geliefert; deshalb brauchst du nicht zu denken: Nicht angekommen = Kein Geld! und ihm die Schuld geben.


Doch, ein gewerblicher Verkäufer und nicht der Kunde hat den Schaden, wenn das Paket nicht korrekt zugestellt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Übrigens, soweit ich mich zurück erinnern kann hatte ich damals auch zuerst bei DHL angerufen, mehr als das was in der Sendungsverfolgung stand konnte mir der Mitarbeiter dort aber auch nicht sagen. Das mag eventuell hilfreich sein, wenn das Paket unterwegs irgendwo liegen geblieben ist.

-- Editiert von Leonie242 am 16.09.2020 18:52

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, es gibt ein kurzes Update:

Nachdem die Gegenseite nun auch Stellung genommen hat, allerdings nichts viel Neues beigetragen hat, gibt es nun eine erneute 2 Wochen Frist zur Stellungnahme.
Es gibt auch einen Hinweis vom Gericht: Ich als Beklagte trage die Beweislast laut §326 Abs.1, 275 BGB, dass das Paket nicht angekommen ist. Ich dachte, dies wäre mit der Sendungsverfolgung (Zustellung an einen Nachbarn) erledigt. Wie kann ich das ansonsten beweisen oder welche Nachweise kann ich noch hinzufügen? Bzw. liegt eigentlich nicht eher die Beweislast beim gewerblichen Verkäufer? Vielleicht hat mir jemand passende Paragraphen, die ich in die Stellungnahme einfügen kann? Danke.

-- Editiert von Leonie242 am 10.10.2020 17:15

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Leonie242
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

editiert: Beitrag doppelt gepostet

-- Editiert von Leonie242 am 10.10.2020 17:14

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich als Beklagte trage die Beweislast laut §326 Abs.1, 275 BGB, dass das Paket nicht angekommen ist.
Erstmal verstehe ich nicht so ganz was die genannten Paragrafen mit dem Fall zu tun haben.
Aber egal, denn es ist genau andersrum, bei einem b2c-Geschäft (? - ich gehe einfach mal davon aus) trägt der Händler das Versandrisiko, daher trägt er auch die Beweislast. Seltsam, dass das Gericht da anderer Meinung ist.*
Da du aber sogar einen Beweis hast kann es natürlich nicht schaden, diesen auch vorzubringen.

Wie in dem anderen Thread schon gesagt ist die Zustellung an einen - nicht dazu bevollmächtigten! - Nachbarn niemals ausreichend, Fall erledigt.

Zur Sicherheit zwei Nachfragen:
1. Bist du wirklich wie vermutet ein privater Käufer?
2. Das Ganze spielt sich in Deutschland ab, ja?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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