Hallo zusammen, folgender fiktiver Fall:
X verkauft via Ebay Kleinanzeigen einen Artikel an Y. X und Y sind beide Privatpersonen, vereinbart wurde eine Schickschuld.
X versendet die Ware vereinbarungsgemäß als versichertes DHL Paket. Y moniert wenig später, die Ware nicht erhalten zu haben.
X stellt daraufhin einen sog. Nachforschungsauftrag (da die Sendung ja versichert war); DHL lehnt jedoch jegliche Haftung ab da Y einen sog. "Garagenvertrag" abgeschlossen hat und DHL eine Zustellung nachweisen kann (Unterschrift vorhanden). In den AGB dieses Garagenvertrags (auch Ablagevertrag genannt) wird DHL von jeglicher Haftung für verschwundene oder untergegangene Sendungen freigestellt.
Es kommt zum Rechtsstreit - X wird verurteilt, Y den Kaufpreis zu erstatten. Er könne nicht nachweisen, dass die Sendung in den Zugriffsbereich von Y gelangt sei...
Kann das wirklich sein??? Damit wäre dem Betrug ja Tor und Tür geöffnet, wenn ich einen Garagenvertrag abschließe und fortan einfach behaupte, nichts bekommen zu haben...
Sollte X hier Rechtsmittel einlegen? Berufung ist zugelassen...
Paketverlust - Schuld des Versenders?
10. Oktober 2016
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Frage vom 10. Oktober 2016 | 08:52
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Paketverlust - Schuld des Versenders?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 09:02
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Kann sein, da würden aber wichtige Angaben dazu fehlen, warum das so sein soll, denn §447 ist da sehr eindeutig.ZitatKann das wirklich sein??? :
ZitatX wird verurteilt, Y den Kaufpreis zu erstatten. :
Dagegen würde sprechen:
Zitat:§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Dieses Tor ist schon lange offen..ZitatDamit wäre dem Betrug ja Tor und Tür geöffnet, wenn ich einen Garagenvertrag abschließe und fortan einfach behaupte, nichts bekommen zu haben... :
Wäre evtl. sinnvoll. Wie gesagt §447 BGB ist da eindeutig und kann nur durch eine anders lautende Vereinbarung außer Kraft zu setzen. Dies geht aber aus dem Posting nicht hervor, oder was versteckt sich hinter dem hier?ZitatSollte X hier Rechtsmittel einlegen? Berufung ist zugelassen... :
Zitatvereinbart wurde eine Schickschuld. :
#2
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 09:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Guten Morgen Radfahrer,
danke für Deine Meinung.
Zitat...denn §447 ist da sehr eindeutig... :
Genau das dachte X auch...
ZitatWie gesagt :§447 BGB ist da eindeutig und kann nur durch eine anders lautende Vereinbarung außer Kraft zu setzen. Dies geht aber aus dem Posting nicht hervor, oder was versteckt sich hinter dem hier?
Y hätte gerne an seinem Wohnsitz geklagt, das dortige AG hat sich aber für unzuständig erklärt da eine Schickschuld vereinbart sei und somit am Ort der Aufgabe der Sendung geklagt werden müsse, also beim AG am Wohnort von X.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 09:23
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 754x hilfreich)
Zitat:Er könne nicht nachweisen, dass die Sendung in den Zugriffsbereich von Y gelangt sei...
Das muss er auch normalerweise nicht. Aus der Fallschilderung kann ich jetzt erstmal keinen Grund herauslesen, warum in diesem Fall hier anders geurteilt wurde.
#4
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 09:34
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Eben, deshalb meine Frage, was sich genau hinter der Formulierung "vereinbart wurde Schickschuld" verbirgt. Privatleute reden ja nicht im Fachterminus miteinander. Deshalb kann ich mir gerade auch nicht vorstellen, was vereinbart wurde, damit §447 BGB nicht zur Anwendung kommt.ZitatAus der Fallschilderung kann ich jetzt erstmal keinen Grund herauslesen, warum in diesem Fall hier anders geurteilt wurde. :
Auf diese Rückfrage wurde ja seitens des TE nicht eingegangen.
Des weiteren vermute ich, dass der TE vor dem AG ein "Esel in eigener Sache" war und sich dadurch das Ergebnis erklären lässt..
#5
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 09:59
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAuf diese Rückfrage wurde ja seitens des TE nicht eingegangen. :
Doch, hatte ich oben erklärt...
Der Käufer wollte den für sich besseren Gerichtsstand am eigenen Wohnort wählen, und dieses AG hat sich für nicht zuständig erklärt da zwischen den Parteien eine Schickschuld vereinbart sei, und daher das AG am Ort der "Übergabe der Sendung an den Frachtführer DHL" zuständig sei.
ZitatDes weiteren vermute ich, dass der TE vor dem AG ein "Esel in eigener Sache" war und sich dadurch das Ergebnis erklären lässt.. :
War er leider. X hielt es angesichts der vorliegenden Dokumente (Absendebeleg, Ablieferungsbestätigung durch DHL, zweimalige Ablehnung der Haftung durch DHL wegen vorliegendem Garagenvertrag) nicht für notwendig, einen Anwalt zu beauftragen....der Fehler passiert ganz sicher nicht noch einmal.
Darf man hier ein anonymisiertes Urteil einstellen?
#6
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 10:08
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Klar. Das würde Licht ins Dunkel bringen.ZitatDarf man hier ein anonymisiertes Urteil einstellen? :
#7
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 11:10
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:X hielt es angesichts der vorliegenden Dokumente (Absendebeleg, Ablieferungsbestätigung durch DHL, zweimalige Ablehnung der Haftung durch DHL wegen vorliegendem Garagenvertrag) nicht für notwendig, einen Anwalt zu beauftragen....
Vermutlich ein klassischer Fall von "Laie versemmelt einen klaren Fall". Per se ist das nämlich in der Konstellation eine klare Sache.
#8
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 11:20
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Eben, deshalb frage ich mich was genau die beiden Vertragsparteien verinbart haben[1] und was vor Gericht abgegangen ist[2]ZitatPer se ist das nämlich in der Konstellation eine klare Sache. :
[1] Hierzu hat der TE zweimal versucht zu antworten und es nicht hinbekommen. Der Wortlauft der Vereinbarung ist wichtig, nicht was sich der Käufer irgendwann dabei gedacht hat.
[2] Hierzu wäre das Urteil samt Begründung hilfreich
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