Pfandrücknahme im Onlinehandel

8. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
jbrkdt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfandrücknahme im Onlinehandel

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich Pfandflaschen Rücknahme eines Onlineshops.
Generell konnte ich nur Informationen dazu finden, dass Onlineshops Pfand erheben müssen, jedoch nichts dazu ob diese auch dazu verpflichtet sind den Pfand wieder zurückzunehmen.

Folgendes Szenario: es wird angeboten, über einen Onlineshop pfandpflichtige Getränke zu bestellen und in einem Geschäft vor Ort abzuholen (Dort findet kein Verkauf statt, sondern der Ort dient lediglich zur Abholung der bestellten Flaschen - eine Art Pop-up Store Konzept zum Abholen der bestellen Ware)
Ist der Händler dazu verpflichtet den Pfand vor Ort auch zurückzunehmen und auszuzahlen oder ist er davon befreit, da der Verkauf über den Onlineshop stattfand?

Danke für eure Hilfe,
Julian

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

gekauft hast du in einen Online-Shop, du darfst gerne gegen versandkkosten die Pfandflaschen zurücksenden, viel Spass dabei :)

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#2
 Von 
jbrkdt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn man sich § 31 Abs. 2 S. 1 des VerpackG durchliest, könnte man zu einer anderen Schlussfolgerung kommen:

Zitat:
Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Ich lese jetzt:
Onlineshop --- Geschäft --- Pop-up Store --- Händler

Wenn du mit dem Gesetz winkst--- wer ist denn der Vertreiber?
Der Ort der tatsächlichen Übergabe ist ja bekannt--- die Abhol-Stelle. Die ist nicht der Vertreiber. Dort hast du nichts gekauft, die Stelle hat nichts vertrieben. Dieser Laden ermöglicht nur die Abholung der bestellten/gekauften/bezahlten Ware.

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#4
 Von 
jbrkdt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vertreiber betreibt einen Onlineshop und bietet als Versandadresse eine Abholung in seinem Pop-up Store an. In diesem Store werden keine Waren zum Verkauf angeboten und er dient lediglich zur Abholung der Ware. Der Pop-up Store wird jedoch von ihm, also der selben Rechtsform wie der Online Shop betrieben.

Nun habe ich den Paragrafen des VerpackG so verstanden, dass der Vertreiber (Betreiber des Shops, sowie des Pop-up Stores) den Pfand in dem Pop-up Store auch zurücknehmen muss, da dies der Ort der tatsächlichen Übergabe ist. Habe ich das richtig verstanden?

Wäre der Pop-up Store Betreiber von der Rücknahme entbunden, wenn er nicht der selbe Betreiber wie der des Online Shops wäre?

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von jbrkdt):
Wäre der Pop-up Store Betreiber von der Rücknahme entbunden, wenn er nicht der selbe Betreiber wie der des Online Shops wäre?


Nein, würde ich nicht so sehen...

Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Wobei, wenn ich mich recht entsinne, könnte der Onlineshop schlichtweg auf einen "Partner" verweisen. Also ein Kiosk, ein Supermarkt etc.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von jbrkdt):
Der Pop-up Store wird jedoch von ihm, also der selben Rechtsform wie der Online Shop betrieben.
Was hat denn die Rechtsform damit zu tun?
Zitat (von jbrkdt):
eine Abholung in seinem Pop-up Store an.
In ---seinem---? Der Abhol-Laden gehört kurzzeitig auch dem Online-Shop ?? Das ist EINE Firma? Dann wären Vertreiber und Abholladen EINS.

https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__31.html
Wenn § 31 VerpackG in allen Absätzen zutrifft muss der Laden auch die leeren Pfandflaschen zurücknehmen und den Pfandbetrag auszahlen.

Zitat (von jbrkdt):
Einweggetränkeverpackungen
Wohlgemerkt--- Einweg

Zitat (von jbrkdt):
Wäre der Pop-up Store Betreiber von der Rücknahme entbunden, wenn er nicht der selbe Betreiber wie der des Online Shops wäre?
Ich meine, JA.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von jbrkdt):
Nun habe ich den Paragrafen des VerpackG so verstanden, dass der Vertreiber (Betreiber des Shops, sowie des Pop-up Stores) den Pfand in dem Pop-up Store auch zurücknehmen muss, da dies der Ort der tatsächlichen Übergabe ist. Habe ich das richtig verstanden?


Wenn es um Einwegverpackungen geht, dann Ja.

Zitat (von jbrkdt):
Wäre der Pop-up Store Betreiber von der Rücknahme entbunden, wenn er nicht der selbe Betreiber wie der des Online Shops wäre?


Jein. Der Online-Store bliebe der Vertreiber und müsste halt mit dem Pop-Up Store sowohl die Übergabe der Getränke als auch die Rücknahme des Pfandgutes vereinbaren. Alternative ist halt eine Annahmestelle in unmittelbarer Nähe, mit der er einen Vertrag eingeht.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Sehe ich anders.
Wenn Versandhändler die Rücknahme stets am Ort der tatsächlichen Übergabe ermöglichen müssten, dann müsste ja auch jede Postfiliale Pfandflaschen annehmen und Pfand auszahlen. Schließlich kann man Pakete ja auch an jede Postfiliale liefern lassen.
Für Versandhändler gilt doch nur der weichgespülte Satz " Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten."

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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