Pferdekaufvertrag

29. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Reto78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pferdekaufvertrag

Hallo zusammen,

ich habe im September 2007 einen Pferdekaufvertrag vereinbart. Der Kaufpreis lag bei 5.500 Euro, welcher auch in voller Höhe geflossen ist.
Von der Verkäuferin ist im KV ein handschriftlicher Zusatz eingefügt, dass ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen ist, wenn das Pferd den Reitstall lebend verlässt. Dazu muss ich noch erwähnen, dass die Verkäuferin mit dem Besitzer des Reitstalls in dem mein Pferd bisher steht verheiratet ist.
Nun möchte ich das Pferd in einem anderen Stall unterbringen, da die Konditionen in dem jetzigen Stall mehr als schlecht sind.
Ich hatte diesen Sachverhalt schon einmal prüfen lassen, bin mir aber nicht sicher ob ich wirklich im Recht bin.
Zum ersten habe ich das Pferd an meine Mutter verkauft bzw. verschenkt. Es ist also nicht mehr meins.
Zum Zweiten bin ich der Meinung, dass diese Vertragsklausel unwirksam ist, da es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und ich durch diese Klausel unangemessen benachteiligt bin.
Kann die Verkäuferin bzw. der Stallbesitzer mir die Herausgabe meines Pferdes verwehren? Eigentlich soll das Pferd am 01.10. umgestallt werden. Man "droht" mir aber jetzt damit, dass ich das Pferd nicht mitnehmen darf.
Kann mir jemand sagen, wie hier die Rechtslage aussieht?

Vielen Dank.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
da es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt


Woraus schließt du, daß es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt?

quote:
Kann die Verkäuferin bzw. der Stallbesitzer mir die Herausgabe meines Pferdes verwehren?


Nö, wieso auch? Selbst wenn die Vertragsklausel wirksam ist, hat sie doch keinen Anspruch auf Vorkasse bzgl. der o.a. 2000 EUR, oder wurde das vereinbart?

Im übrigen schreibst du ja selbst, daß das Pferd dir nicht mehr gehört. Die Frage der 2000-EUR-Klausel liegt allein zwischen VK und dir; deinen Käufer muß die nicht interessieren.

quote:
dass ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen ist, wenn das Pferd den Reitstall lebend verlässt


Merkwürdige Klausel, aber nicht offensichtlich unwirksam. Müßte man die genaueren Umstände prüfen. Was ist eigentlich der Sinn davon und wieso unterschreibt man sowas?

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#2
 Von 
Reto78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort.

Stimmt, es könnte auch eine Individualvereinbarung sein.
Ich hatte diesen Sachverhalt ja vor einiger Zeit mal prüfen lassen und da wurde mir gesagt, dass es sich um AGB's handelt, die von der Verkäufer-Seite gestellt wurden.
Ehrlich gesagt, weiß ich überhaupt nicht, wann es sich um AGB bzw. um eine Individualvereinbarung handelt.
Ich dachte nur, dass es für die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des KV ausschlaggebend ist.

Also kann meine Mutter, der ja das Pferd mittlerweile gehört, dieses auch abholen wann sie möchte und es in den neuen Stall bringen? Mit dem KV, den ich geschlossen habe, hat sie ja nichts zu tun.
Es wurde keine Vorkasse vereinbart. Lediglich der Passus, dass eine Summe von 2.000 Euro zu zahlen sei, wenn das Pferd den Reitstall lebend verlässt.

Der Sinn einer solchen Regelung ist, dass dem Stallbesitzer ja die monatl. Miete für die Unterbringung (350,- Euro) "verloren" geht, wenn das Pferd woanders steht. Es ist einfach nur dafür, dass er noch Geld daraus schlagen kann.
Warum man so etwas unterschreibt? Zum damaligen Zeitpunkt hab ich noch nicht daran gedacht, diesen Stall zu verlassen. Aber im letzten Jahr hat sich so vieles negativ verändert, dass nun doch ein Stallwechsel ansteht.


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#4
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ehrlich gesagt, weiß ich überhaupt nicht, wann es sich um AGB bzw. um eine Individualvereinbarung handelt. <hr size=1 noshade>


§305 I BGB :

"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "

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#6
 Von 
guest-12302.10.2011 16:55:35
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 93x hilfreich)

Mal ne doofe Frage: Was dachtest du als du unterschrieben hast. Was war der Grund für den Zusatz ?
Den Gaul gabs etwas günstigen wenn er weiter Miete bringt. Und um dich zu binden, wurde das reingeschrieben. Sonst gabs doch keinen Grund.

Du hattest das doch verstanden und warst einverstanden.

Dann zahl auch.

Gibt es im Vertrag einen "Eigentumsvermerk" wie "bleib Eigentum... bis vollständig bezahlt" ist dein "Verkaufstrick" ungültig.....


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:
ist dein "Verkaufstrick" ungültig.....

Das ist er wohl so oder so.

Denn vereinbart war
quote:
dass ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen ist, wenn das Pferd den Reitstall lebend verlässt

Nicht jedoch vereinbart war, das dafür das Pferd noch im Eigentum des Vertragspartners der diese Klausel vereinbart hat stehen muss.

Ergo: egal wie oft das Pferd verkauft wird, wenn es den Stall lebend verlässt, wären 2000 EUR fällig.


Falls diese Klausel gültig wäre ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Eigentlich ist das eine Vertragsstrafe für die Auflösung des Pensionsvertrages mit dem Stallbesitzer.

Wäre das mit dem vereinbart worden, wäre das ohne Frage unwirksam, § 309 Nrn. 5 und 6 BGB .

M.E. ist das was hier passiert ist eine Umgehung, auch die Klausel mit der VK wäre dann unwirksam, § 344 BGB .

Selbst wenn das wirksam wäre, könnte nach § 343 BGB eine Herabsetzung, abhängig vom Zeitablauf seit Vertragsschluss gefordert werden. Je nachdem kann auch hier das Ergebnis "0" sein.

Die Beweislastverteilung ist aber ungünstig, sehe § 345 BGB .

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-- Editiert flawless am 01.10.2011 09:31

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der VERKÄUFERIN(!) gegenüber hat die Pferdekäuferin aber gar kein gesetzlich unwirksames vertragliches Versprechen abgegeben ( etwa das, den Pflegevertrag mit ihrem Ehemann/Stallbetreiber niemals zu kündigen? ), dessen gesetzliche(?) düber § 344 BGB zur Unwirksamkeit einer ( als "Strafe" für die Nichterfüllung einer vertraglich versprochenen Leistung ) gemachten Zusage einer 2000-Euro-Zahlung führen könnte. <hr size=1 noshade>


Ich habe das jetzt nicht so genau verstanden, aber das:

" ... ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen ist, wenn das Pferd den Reitstall lebend verlässt"

kann doch nur bedeuten: Der Pensionsvertrag mit dem Mann wird gekündigt.

"Lebend verlassen" wird das Tier die Box ja wohl schon hin und wieder, das wird ja nicht jedesmal 2.000 EUR kosten.

Wie man das dogmatisch herleitet, da kann man drüber streiten. Aber im Ergebnis ist die Klausel unwirksam.

quote:<hr size=1 noshade>Im Ergebnis sollte doch wohl die Anwendung von § 309 BGB auf die Vertragsstrafe-Halteklausel möglich sein - sei es, weil sie der Ehemann ( und Unternehmer ) gestellt hatte, "unter Vorschieben seiner Ehefrau" als Versprechensnehmerin des Strafzahlungsversprechens ... <hr size=1 noshade>


Ja, ich glaube auch, dass es so ähnlich gelöst werden kann.

An § 344 BGB kann man schon auch denken, da es ein strafbewehrtes Kündigungsverbot = Unterlassenen das von der Lebenserwartung eines Pferdes abhängt (20?, 40?) nach § 138 BGB nicht geben kann.

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