Portorückerstattung bei Warenwert unter 40 Euro

6. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sanfteHexe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Portorückerstattung bei Warenwert unter 40 Euro

Ich brauch Hilfe!! Wer kann mir helfen?

Gibt es eine generelle Regelung bei Privatverkäufen übers Internet die besagt, dass bei einem Verkaufswert unter 40 Euro die Rücksendungskosten vom Käufer getragen werden?

Der Fall:
Über amazon habe ich für unter 20 Euro ein Handy verkauft. Der Käufer schickte mir das Handy zurück weil es angeblich ein Vertragshandy ist und somit nicht simlockfrei wie angegeben. Jetzt will er noch seine Portokosten erstattet haben.

Er schrieb:
Guten Tag, ich habe das Handy gestern abgeschickt. An Portokosten sind 4,10€ entstanden,die Sie bitte mit dem Kaufbetrag rücküberweisen.

Der Kaufpreis wurde noch nicht an mich überwiesen!

Muß ich ihm seine 4,10 Euro Portokosten erstatten? Dann hätte ich 3,80 Euro für die Hinsendung und 4,10 Euro für seine Rücksendung bezahlt für nichts!!!
Es kann doch nicht sein, dass man als VK nicht nur die Hin- sondern auch die Rücksendungskosten tragen muß, das geht bei vielen Verkäufen ja über den eigentlichen Wert der Ware hinaus und der VK wäre immer der angeschmierte!
:bang:


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"Recht haben ist nicht gleichzusetzen mit Recht bekommen .."

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es eine generelle Regelung bei Privatverkäufen übers Internet die besagt, dass bei einem Verkaufswert unter 40 Euro die Rücksendungskosten vom Käufer getragen werden? <hr size=1 noshade>


Solch eine Regelung gibt es nicht.

Die sog. EUR 40,00 Klausel spielt überhaupt nur im Rahmen des Widerrufsrechts eine Rolle. Also bei einem Fernabsatzvertrag mit einem gewerblichen Verkäufer und dann auch nur, wenn dieser diese Klausel in die Widerrufsbelehrung eingebaut hat und wenn korrekt belehrt wurde §§ 312d , 355 BGB .

Hier geht es aber ohnehin nicht um einen Widerruf, es geht um Gewährleistung. Wenn das Handy als vertragsfrei angeboten wurde und nur dann, hätte sich der private Verkäufer daran festhalten lassen müssen.

Wenn das Handy jetzt nicht vertragsfrei ist, wäre das ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB ). Der Käufer könnte z. B. Nacherfüllung verlangen, das Handy könnte auf Kosten des Verkäufers freigeschaltet werden, vielleicht ist dies sogar kostenlos möglich, das wäre zu prüfen, das sollte aber der Verkäufer wissen, er hat den Vertrag abgeschlossen.

Das wäre eigentlich zuerst zu prüfen gewesen. Das Problem hätte sich evtl. durch die Eingabe des Freischaltungscodes lösen lassen.

Eigentlich hätte der Käufer hier erst Nacherfüllung verlangen müssen. Wäre diese verweigert worden, hätte er zurücktreten können. Dann wäre aber das Hinsende-Porto im Rahmen der vergeblichen Aufwendungen vom Verkäufer zu ersetzen gewesen, das Rücksende-Porto deshalb, weil im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses der Käufer nur zur Rückgewähr verpflichtet ist (§ 346 Abs. 1 BGB ). Man müsste also das Handy abholen lassen oder eben halt das Porto zum Zurückschicken erstatten.

Das gilt auch für einen gewerblichen Verkäufer.






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#2
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

Wenn Du ihm nicht das vertraglich beschriebene Handy liefern kannst, musst Du ihm seine Versandkosten - hin und zurück - ersetzen.




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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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