Preise in Regalen und an Kassen

28. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)
Preise in Regalen und an Kassen

Hallo :) Ich habe eine merkwürdige Situation – vor ein paar Tagen kam eine Diskussion auf, deren Thread verschwunden zu sein scheint, allerdings ausschließlich dann, wenn man eingeloggt ist. Bin ich ausgeloggt, kann ich die Seite sehen: https://www.123recht.de/forum/kaufrecht/Lebensmittel-Discounter-wegen-falscher-Regalpreise-abmahnen-__f602506.html

Jedenfalls behauptet jemand dort lakonisch wie eh und je, selbst der BGH hätte bereits entschieden, wann genau Kaufvertrag zustande kommt. Bis vor ein paar Jahren war das noch nicht der Fall. Jetzt wäre ich doch neugierig, welche Entscheidung mir da entgangen ist.

Im Übrigen würde ich dem auch entgegentreten, dass man die bewusste Kaufentscheidung erst an der Kasse trifft. Mir ist nicht bekannt, dass darüber schon empirische Untersuchungen angestellt wurden. Und die allermeisten Alltagssituationen oder kulturellen Anspielungen spielen sehr deutlich darauf an, dass man den Preis am Regal zur Kenntnis nimmt; die Wenigsten aber noch mal den Preis an der Kasse, wo alles eher schnell-schnell geht.

Schöne Grüße

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12 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Oh, na gut, dann will ich natürlich nicht auf dem Thema herumreiten; es wurde sicher nicht ohne Grund gelöscht

Danke für die Info und Erklärung. Ich fühle mich nicht auf den Schlips getreten, falls dieser Thread hier dann ebenfalls gelöscht wird.

-- Editiert von User am 28. November 2022 14:50

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
es wurde sicher nicht ohne Grund gelöscht

Es lag wohl nicht am Thema, sondern am Frager und seiner z.T. unterirdischen Art der Kommunikation zu den anderen Usrn wenn die Wunschantworten nicht kamen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.03.2024 00:52:32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin kein Anwalt, aber soweit ich es verstanden habe, handelt es sich bei Preisschildern lediglich um ein Invitatio ad Offerendum (eine Einladung zum Verhandeln). Es handelt sich also nicht um ein Angebot, dass du annehmen kannst. Indem du zur Kasse gehst und sagst "ich will dieses Produkt kaufen" machst du ein Angebot das Produkt zu kaufen; wird das vom Supermarkt angenommen entsteht dadurch der Vertrag.

Es gibt übrigens auch viele Supermärkte, die das explizit so in ihre AGBs aufgenommen haben.

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#5
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 177x hilfreich)

eine Preisauszeichnung ist unverbindlich! Es sei denn, es sind Sonderangebote.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
eine Preisauszeichnung ist unverbindlich! Es sei denn, es sind Sonderangebote.
Auch bei Sonderangeboten ist der an der Ware befindliche Preis nur ein Angebot.

Die Rechtslage ist im Einzelhandel doch eindeutig. Ein im Laden genannter Preis zeigt nur die Summe, die ein potenzieller Käufer zahlen möchte (=Angebot des Käufers über ene bestimmte Geldsumme). Wird an der Kasse ein anderer Preis genannt, ist das ein Gegenangebot des Verkäufers. Der Käufer kann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die Rechtslage ist im Einzelhandel doch eindeutig.

Darum geht es bei der Diskussion doch nur "nebenher".
Zitat (von bostonxl):
Ein im Laden genannter Preis zeigt nur die Summe, die ein potenzieller Käufer zahlen möchte.

Kann man so deuten, oder aber er zeigt, was der Verkäufer vermutlich für die Ware haben möchte, was er dann in Wirklichkeit dafür aufruft, zeigt aber später erst die Kasse an.
Zitat (von bostonxl):
Wird an der Kasse ein anderer Preis genannt, ist das ein Gegenangebot des Verkäufers. Der Käufer kann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

Und genau hier liegt das Problem, welches auch im "verschwundenen" Thread angesprochen wurde, diese "Regelung" mag bei 2-3 Artikeln noch funktionieren, wenn aber der Wocheneinkauf für die 6 köpfige Familie im Einkaufswagen liegt, ist diese Praxis eben extrem an der Realität vorbei.

Das die Preisauszeichnung im Einzelhandel quasi nur eine abgesegnete "unverbindliche Empfehlung" darstellt, ist meiner Ansicht nach durchaus diskussionswürdig.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Kann man so deuten, oder aber er zeigt, was der Verkäufer vermutlich für die Ware haben möchte, was er dann in Wirklichkeit dafür aufruft, zeigt aber später erst die Kasse an.
Die Gerichte sehen es so wie beschrieben.

Zitat (von spatenklopper):
Das die Preisauszeichnung im Einzelhandel quasi nur eine abgesegnete "unverbindliche Empfehlung" darstellt, ist meiner Ansicht nach durchaus diskussionswürdig.
Dass man das diskutieren kann, ist keine Frage. Aber die Aussage von Daskalos ("eine Preisauszeichnung ist unverbindlich! Es sei denn, es sind Sonderangebote.") ist eben falsch.
Und die Rechtsprechung sieht es zur Zeit halt genau so wie ich es beschrieben habe.

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Sehr schön, "mindestens diskussionswürdig" muss man es meiner Meinung nach schon sehen.

Sehr gern wird nämlich einfach behauptet, es würde sich um eine invitatio ad offerendum handeln oder "der Kauf kommt an der Kasse zustande" –> Dabei wird sowohl überhaupt nicht darüber nachgedacht, warum in gewissen Fällen überhaupt eine invitatio ad offerendum angenommen wird und ob das hier überhaupt nötig ist, als auch übersehen, dass "an der Kasse" längst kein eindeutiger Tatbestand ist.

Und genauso oberflächlich (no offense) wird regelmäßig die "Rechtsprechung" zu solchen Fällen betrachtet. Der letzte mir bekannte relevante einschlägige Fall dazu hat völlig zu Recht bemerkt, dass es für eine Entscheidung im konkreten Fall, aus Gründen, nicht auf diesen Punkt ankam. Und so wird es auch in der Vergangenheit häufig gewesen sein. Wann kommt so ein Fall schon überhaupt mal vors Gericht? So oft, wie gesagt wird, die Gerichte würden es aber so und so sehen, wundert es mich eigentlich sehr. Schon allein angesichts der Preisangabenverordnung dürften die meisten Verkäufer, die über Regale und Kassenband verfügen, sich vernünftigerweise gar nicht erst auf ausufernde Streitigkeiten einlassen.

-- Editiert von User am 29. November 2022 15:07

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Schon allein angesichts der Preisangabenverordnung...


Da hast du ein schönes Stichwort ins Spiel gebracht.

Wenn das hier ->
Zitat (von bostonxl):
Ein im Laden genannter Preis zeigt nur die Summe, die ein potenzieller Käufer zahlen möchte
so von den Gerichten gesehen wird, führt es dann nicht §10 (1) PAngV ad absurdum, den § so auszulegen, dass zwar Preise an den Waren stehen müssen, es aber relativ egal ist, ob diese dann auch die tatsächlichen Preise sind?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
so von den Gerichten gesehen wird, führt es dann nicht §10 (1) PAngV ad absurdum, den § so auszulegen, dass zwar Preise an den Waren stehen müssen, es aber relativ egal ist, ob diese dann auch die tatsächlichen Preise sind?
Nein, weil damit "nur" ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt.

Zitat (von https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/kaufen-reklamieren/regal-kasse-welcher-preis-gilt):

Im Supermarkt gilt der an der Kasse hinterlegte Betrag, nicht der am Regal ausgezeichnete Preis. Mit Preisschildern ist es wie mit Angeboten im Schaufenster oder Internet: Sie laden Kunden lediglich zum Kauf ein.
...
Bei Streitigkeiten über den Preis stoßen viele enttäuschte Kunden bei ihrer Internetrecherche auf die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Verordnung regelt unter anderem, wie Händler Preise gegenüber Kunden anzugeben haben. Gemäß der Preisangabenverordnung müssen Preise immer eindeutig und wahrheitsgemäß der jeweiligen Ware zugeordnet werden können.

Wird gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, so liegt im rechtlichen Sinne ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, also zum Beispiel ein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung. In diesen Fällen haben Konkurrenten und Verbraucherverbände das Recht, gegen den Verstoß vorzugeben und abzumahnen. Sie als Endverbraucher können sich allerdings bei den oben genannten Beispielen nicht auf die Wettbewerbsverletzung berufen, da Sie keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche besitzen und demnach nicht klagebefugt sind.


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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Richtig ist, dass es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, die nicht den Vertrag gestaltet. Allerdings wird man sie wertungsmäßig heranziehen können, und vor allem dabei, wenn es darum geht, die jeweiligen Erklärungen aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.

Übrigens ein kleiner Denkanstoß (wobei ich mich durchaus ergebnisoffen halte; aber da nun mal so häufig einseitig für das eine plädiert wird, tue ich es eben für die andere Seite^^). Zur Erläuterung, was eine invitatio ad offerendum sei, wird so gut wie immer das Kleid im Schaufenster als Schulbeispiel herangezogen. Dabei bildet das längst nicht mehr den Normalfall des modernen Einkaufserlebnisses. Jedoch ist dieses Beispiel in seiner Schlichtheit noch so schön unverfänglich – im Gegensatz zu den komplexeren Fällen mit Regal/Selbstbedienung und Kasse.

-- Editiert von User am 29. November 2022 18:54

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