Preisfehler, Irrtum, Kaufvertrag anfechtbar?

16. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)
Preisfehler, Irrtum, Kaufvertrag anfechtbar?

Mal angenommen man kauft in einem Online Shop (Hitmeister) etwas für 10,00€ was eigentlich ein aktueller Marktwert von 300,00€ hat (eine Computerkomponente).
Es wurde bereits eine Versandbestätigung versendet, wodurch ein Kaufvertrag zustande kam.
Der Verkäufer stellt danach fest, dass der Artikel falsch deklariert war und korrigiert Beschreibung und Titel.
Jetzt ist es eine CD, statt einer Computerkomponente.
Bisherige Käufer wurden über diese Änderungen nicht per Email informiert.
Im Onlineshop sieht der Käufer in der Bestellhistory jedoch, dass er wohl eine CD bestellt hat.
Ein tatsächlicher Versand hat vermutlich noch nicht stattgefunden.

Was hat der Verkäufer in diesem Fall für Verpflichtungen?
Ist eine Anfechtung des Kaufvertrags möglich?
Die Komponenten wurden vom Käufer bereits privat weiterverkauft. Können eventuelle Schadenersatz Ansprüche an den Verkäufer weitergegeben werden?

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Aeronaut am 16.02.2015 08:53

Was hat der Verkäufer in diesem Fall für Verpflichtungen?

Liefern oder Anfechten

von Aeronaut am 16.02.2015 08:53

Ist eine Anfechtung des Kaufvertrags möglich?
Ja

quote:
von Aeronaut am 16.02.2015 08:53

Die Komponenten wurden vom Käufer bereits privat weiterverkauft. Können eventuelle Schadenersatz Ansprüche an den Verkäufer weitergegeben werden?

Kaufen um zu verkaufen stellt gewerbliches Handeln dar.
Wenn etwas zu 3,3% des Marktwertes angeboten wird, sollte man von einem Fehler ausgehen.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mal angenommen man kauft in einem Online Shop (Hitmeister) etwas für 10,00€ was eigentlich ein aktueller Marktwert von 300,00€ hat <hr size=1 noshade>

Dann ist dem durchschnittlichen Interessenten von vornherein klar, dass diese Preisangabe nicht korrekt sein kann.

quote:<hr size=1 noshade>Können eventuelle Schadenersatz Ansprüche an den Verkäufer weitergegeben werden? <hr size=1 noshade>

Nein. "Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)." (BGB § 122 ii)



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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

-- Editiert metttwurstkneckebrot am 16.02.2015 09:58

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke für die raschen Antworten.

Mal angenommen der Verkäufer liefert nun tatsächlich die CD, ohne mich von diesen Irrtum in Kenntnis zu setzen.

Ist dies dann nicht arglistiges handeln womit sich die Anfechtung des Kaufvertrags sozusagen gegen-Anfechten lässt?

Mein Theorie ist, dass der Verkäufer eine ziemlich nervige CD loswerden möchte die er anders nicht mehr unter Leute bekommen würde.

Die CD ist übrigens seit November 2003 im Handel, die Computerkomponente hingegen erst seit September 2014.
Was zumindest ein Indiz für meine These wäre.

Kann man als Verbraucher praktisch überhaupt arglistiges handeln nachweisen? Mein Verstand sagt mir da leider Nein, aber in diesem Fall habe ich da auch gerne was falsch verstanden...

Nachtrag:

Wenn ich jetzt in der Verkaufsplattform nach der Computerkomponente suche, findet diese die CD obwohl weder Beschreibung noch Titel auf das gesuchte hinweißt.

-- Editiert Aeronaut am 16.02.2015 10:21

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Aeronaut am 16.02.2015 10:19

Ist dies dann nicht arglistiges handeln womit sich die Anfechtung des Kaufvertrags sozusagen gegen-Anfechten lässt?

Nö, nicht direkt. Das kann ja mehrere Gründe haben.
Z.B. dem Händler ist es noch nicht aufgefallen, da es einen Systemfehler gab, der die CD im WaWiSy mit einem was auch immer auf dem Shop verknüpft hat. Beim nächsten Sync wurde die Verlinkung behoben und der Händler hat davon nichts bemerkt und sieht in seinem System nur, dass der Nutzer eine CD gekauft hat.

quote:
von Aeronaut am 16.02.2015 10:19

Mein Theorie ist, dass der Verkäufer eine ziemlich nervige CD loswerden möchte die er anders nicht mehr unter Leute bekommen würde.

Die Theorie ist Mist.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Nochmals danke.
Ich finde meine Theorie ist kein Mist! Ganz im gegenteil sogar unter Umständen durch Marktforschung ganz glaubhaft belegbar.
Es wäre zwar sehr gewagt aber ich würde dem Richter zur not sogar die CD vorführen... dass die breite masse sowas nicht mehr gerne hat, wird dann sicherlich schnell klar. :-)

Außerdem glaube ich solche Software-Fehler Ausflüchte werden irgendwann ganz schnell unglaubhaft.
Wenn ich mir alleine in diesem Forum Erfahrungen über dieses Unternehmen so ansehe...

Meine persönliche (und auch etwas zynische) Meinung ist, dass es diese Plattform darauf absieht genau solche Machenschaften zu ermöglichen. Immer ganz nahe am Rande von Recht und beweisbaren Unrecht.

Ein Softwarefehler welcher dazu führt, dass statt einer alten CD ein ganze neue Computer Komponente inseriert? Ja, sehr Glaubhaft. Diesen "Fehler" würde ich dann gerne überprüfen und begutachten lassen.

Nachtrag:
Der Software Fehler musste nicht bereits vor der Versandbestätigung aufgefallen sein?
Also ich meine ich bestätige doch nicht den Versand wenn ein so offensichtlicher Irrtum vorliegt. Was macht das für einen sinn?

-- Editiert Aeronaut am 16.02.2015 14:21

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Hast Du schon mal den Artikelstamm eines Händlers gesehen? Da läuft alles über Artikelnummern und da können Zahlendreher zu seltsamen Ergebnissen führen. Hier wurde wohl irgendwo mal händisch eine Artikelbezeichnung kopiert und dafür der falsche Artikel genommen.

Irgendwann wurde das bemerkt und korrigiert, wodurch überall plötzlich die andere Bezeichnung erscheint - das ist zwar nicht ideal, aber bei Warenwirtschaftssytemen nicht unüblich. Und schon ist für niemanden beim Händler mehr direkt ersichtlich, dass es überhaupt einen Fehler gab.

Dennoch muss der Händler natürlich noch anfechten, dass der Fehler korrigiert wurde, erfüllt dies noch nicht. Vielmehr zeigt der Händler damit sogar, dass er den Fehler bemerkt hat und die Frist für die Anfechtung (üblicherweise 14 Tage) beginnt aus meiner Sicht zu laufen. Man könnte nun also einfach abwarten, on noch angefochten wird. Allerdings sehe ich die Chance quf gerichtliche Durchsetzung als gering an, da das aufgrund des Missverhältnisses zwichen Kaufpreis und Wert wohl als rechtsmissbräuchlich angesehen werden würde - auch wenn der Kaufvertrag an sich besteht.

Dass ein anderer Artikel geliefert wurde ist hier völlig unerheblich, dieser wurde nicht bestellt und der Händler kann den gerne auf seine Kosten abholen lassen.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 16.02.2015 14:38

-- Editiert JogyB am 16.02.2015 14:41

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Dennoch bin ich der Auffassung das solcher Irrtümer vorgebeugt werden kann indem man in der AGB schreibt, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Idealerweise bekommt man als Verkäufer nochmal Gelegenheit die Bestellung auf Korrektheit zu überprüfen.

Und genau eine solche Vorbeugung beinhaltet die AGB auch. - Der Verkäufer muss den Versand bestätigen.

Der Verkäufer hat den Versand bestätigt, d.h. er hat die Bestellung überprüft und freigegeben. Sollte er diese Instanz der Absicherung einer Software angetraut haben, wäre dies zumindest sehr bedenklich zumal diese Software offenbar nicht selten Fehlerhaft ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich finde meine Theorie ist kein Mist! <hr size=1 noshade>

Doch ist sie, denn Dank des Widerrufsrechts wäre die "Müll-CD" ganz schnell wieder beim Verkäufer ...



quote:<hr size=1 noshade>Die Komponenten wurden vom Käufer bereits privat weiterverkauft. Können eventuelle Schadenersatz Ansprüche an den Verkäufer weitergegeben werden? <hr size=1 noshade>

Das dürfte scheitern.
Wenn man die übliche Sorgfaltspflicht nicht beachtet und das Risiko eingeht Waren zu verkaufen die man noch gar nicht hat, muss man das auch selbst tragen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man die übliche Sorgfaltspflicht nicht beachtet und das Risiko eingeht Waren zu verkaufen die man noch gar nicht hat, muss man das auch selbst tragen. <hr size=1 noshade>

Hmm.. würde ich nicht so sehen. Es ist allgemein üblich, Waren zu verkaufen, die man noch nicht hat. Ich arbeite bei einem Sondermaschinenbauer, wir verkaufen quasi ausschließlich Maschinen, die wir erst noch bauen müssen. Und da sind auch genug Zukaufkomponenten mit dabei. Mein Dienstwagen, den ich morgen endlich bekomme, wurde ebenfalls schon gekauft (ok, eher geleast) als es ihn noch nicht gab. Da kann man zur Not dutzende Beispiele bringen.

Im konkreten Fall scheitert es aber schlichtweg an §122 Abs. 2 BGB . Bei einer solchen Differenz ist es offensichtlich, dass es sich um einen Fehler handelt.

quote:<hr size=1 noshade>Dennoch bin ich der Auffassung das solcher Irrtümer vorgebeugt werden kann indem man in der AGB schreibt, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Idealerweise bekommt man als Verkäufer nochmal Gelegenheit die Bestellung auf Korrektheit zu überprüfen. <hr size=1 noshade>

Sorry wenn ich es so deutlich sage, aber Du solltest Deine Naivität über die Geschäftsabläufe in einem Versandunternehmen ablegen. Die Bestellungen werden nicht von einem Menschen überprüft, das läuft alles vollkommen automatisiert ab. Anders geht das auch gar nicht. Und wenn dann im System hinterlegt ist, dass Artikel XYZ mit der Beschreibung ABC genau 10€ kostet, dann geht das so seinen Lauf. Und wenn zwischendrin jemand merkt, dass die Beschreibung ABC falsch ist und eigentlich DEF lauten müsste, dann geht das mit der Beschreibung DEF raus. Man könnte nun natürlich einen Prozess implementieren, dass bei Beschreibungsänderungen alle laufenden Bestellungen des Artikels geprüft werden müssen. Das ist aber nicht zwangsläufig eine Standardfunktion solcher Warenwirtschaftssysteme. Und nein, daran muss man auch nicht unbedingt denken. In solchen System gibt es hunderte bis tausende von Workflows, da rutscht schon mal was durch.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Entschuldige meine Naivität, ich wusste nicht das Software Rechtsgeschäfte abschließen darf.

Ich dachte immer das die Betreiber Rechtsgeschäfte mit Hilfe einer Software abschließen und das wohl dem Verkäufer mein Kaufangebot anders vor Augen geführt wurde als mir und dem Rest der Welt. - Sowas kann ein Gutachter bestimmt gut nachvollziehen.

In diesem Fall würde ich mich aber von dieser Software distanzieren, alles andere wäre fahrlässig. Oder ist diese Auffassung auch naiv?

-- Editiert Aeronaut am 17.02.2015 14:28

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Aeronaut am 17.02.2015 14:26

In diesem Fall würde ich mich aber von dieser Software distanzieren, alles andere wäre fahrlässig. Oder ist diese Auffassung auch naiv?

In den meisten Fällen sitzt das Problem an der Tastatur

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""

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Jetzt mal ernsthaft, Software kann doch keine Rechtsgeschäfte abschließen.

Was zwangsläufig bedeutet, dass meine Bestellung von einem Menschen geprüft und abgesegnet wurde.
Das ist doch kein Zahlendreher oder kein falsch gedeutetes tausendertrennzeichen oder sowas. Also ich finde da sollten die Gerichte mal aufhören naiv zu sein.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt mal ernsthaft, Software kann doch keine Rechtsgeschäfte abschließen. <hr size=1 noshade>

Natrülich. Oder glaubst Du tatsächlich das da Menschen die 1,6 Mio. Bestellungen bei A...... einzeln mit YES oder NO bestätigen?


Es gibt Systeme die laufen vollautomatisiert, da ist der erste Mensch in der Kette derjenige der den Inhalt polstert und die Rechungen einlegt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Was zwangsläufig bedeutet, dass meine Bestellung von einem Menschen geprüft und abgesegnet wurde.

http://www.focus.de/finanzen/news/426-artikel-pro-sekunde-bestellt-weihnachtsgeschaeft-amazon-setzt-neue-bestmarke_id_3511077.html
Du glaubst im Ernst, dass es noch irgendwie machbar ist, bei 56 verkauften Artikeln pro Sekunde alles noch durch einen Menschen geprüft wird?

Bei anderen Händler sind es sicher weniger, aber ab einer gewissen Größe ist das nicht mehr mit vernünftigen Kosten zu machen. Und nicht die Software schließt Verträge ab, ebensowenig tut dies ein weisungsgebundener Mitarbeiter, der sich die Bestellung noch mal anschaut. Der Vertrag wird vom Unternehmen entsprechend der dort ablaufenden Prozesse abgeschlossen. Die Software und auch die Mitarbeiter sind hierbei lediglich ein "Hilfsmittel".

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Aeronaut,

sorry, das ich das Frage, aber wie alt bist du eigentlich? Das ist nämlich schon mehr als naiv was du hier von dir gibst.

Sicher hast du sogar schon selber Geschäfte mit Software bzw. Maschinen gemacht, beispielsweise beim Kauf einer Fahrkarte am Automaten.
Oder meinst du, da sitzt ein Mensch drin?:)

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von reckoner am 18.02.2015 00:51

Oder meinst du, da sitzt ein Mensch drin?

Nicht?


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""

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich bilde mir ein alt genug (und wenn Ihr es so wollt auch naiv genug!) zu sein um Praktiken eines Großkonzerns nicht über geltende Gesetze zu stellen.

Fraglich ist wohl nicht meine Naivität, sondern vielmehr, dass woran Ihr euch vermutlich gewöhnt habt!

Die Frage, ob eine Software autonom in der Lage ist Rechtsgeschäfte abzuschließen bleibt unbeantwortet. Um weitere Missverständnisse vorzubeugen: "in der Lage" im sinne von geltendem Recht.

Ist Software Geschäftsfähigkeit oder nicht?
Was, abgesehen von Menschen, darf Rechtsgeschäfte abschließen?
Soll die Software Rechtsgeschäfte abzuschließen?

Ein Fahrkartenautomat macht meines wissen keinen Kaufvertrag, sondern der Kunde indem er den Zug betritt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Ein Fahrkartenautomat macht meines wissen keinen Kaufvertrag, sondern der Kunde indem er den Zug betritt.

Oh, cool, der Kunde kann das also einfach ohne Willenserklärung der Gegenseite? Natürlich wird der Beförderungvertrag am Automaten geschlossen. Genauso wie an jedem Kaugummiautomaten ein Kaufvertrag geschlossen wird - da ist noch nicht mal Software beteiligt, sondern nur reine Mechanik.

quote:
Ich bilde mir ein alt genug (und wenn Ihr es so wollt auch naiv genug!) zu sein um Praktiken eines Großkonzerns nicht über geltende Gesetze zu stellen.

Vielleicht wäre es besser wenn Du alt genug wärst um einzusehen, dass die Welt nicht nach Deinen Vorstellungen funktioniert. Verkaufsautomaten gibt es seit über 100 Jahren, glaubst Du nicht dass schon irgendjemand mal auf die - doch relativ naheliegende - Idee gekommen ist, mal zu hinterfragen, ob hier tatsächlich ein Vertrag zu Stande kommt.

Aber damit Du ruhiger schlafen kannst, mal zwei Alternativen:
1. Wie oben schon ausgeführt, geht die Willenserklärung vom Händler aus und die Software ist nur ein Mittel zur Übertragung. Letztendlich also ein "ich gehe den Vertrag ein, wenn die in der Software hinterlegten Voraussetzungen erfüllt sind".
2. Verträge können auch durch konkludentes Handeln zu Stande kommen. Wenn ich also eine Software so einrichte, dass sie eine Auftragsbestätigung verschickt oder den Warenversand veranlasst, dann ist das zumindest eine Annahme durch konkludentes Handeln.

Kann man aus meiner Sicht beide vertreten.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Im Gegensatz zu Dir setzte ich nicht voraus, dass die Welt - welche sich in diesem Fall auf das BGB beschränkt - nach einer individuellen Vorstellungen funktioniert sondern durch von uns (also dem Staat) vereinbarten Regelungen.

Eine Software die von seinem Betreiber eingesetzt um seine Akzeptanz in ausdruck zu bringen würdest du als als Konkludentes Handeln bezeichnen und auch noch vertreten?

Es hat den Anschein dass hier nicht mehr zwischen Recht und Unrecht unterschieden wird, Es geht hier vielmehr um die fiktive Tatsache, dass wir bereits akzeptiert haben, dass Software (welcher auch einer Physischen Mechanik unterliegt und auch noch Fehlerhaft ist) uns Entscheidungen abnehmen darf nicht mehr hinterfragt werden soll weil es was wäre? Naiv?

Dann wünsche ich mir für die Zukunft noch mehr solche naiven gestallten,

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Frage, ob eine Software autonom in der Lage ist Rechtsgeschäfte abzuschließen bleibt unbeantwortet. Um weitere Missverständnisse vorzubeugen: "in der Lage" im sinne von geltendem Recht.
Nein, Maschinen sind nicht geschäftsfähig (zumindest aktuell ist das noch so, im Zuge der selbstfahrenden Autos oder der autonomen Drohnen könnte sich da vielleicht mal was dran ändern).
Aber da hinter den Maschinen oder Programmen immer eine Person steht (im übertragenen Sinne, es steht natürlich nicht wirklich jemand dahinter:-), ist es eine gültige Willenserklärung.
Und genauso wie sich ein Verkäufer bei einer telefonischen Preisabfrage irren kann oder im Supermarkt ein falscher Preis an der Ware klebt, können natürlich auch dem Programmierer der Datenbank Fehler unterlaufen - so ist das Leben.

Anfechtung wegen Irrtum geht in solchen Fällen eigentlich fast immer.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Gibt es dazu Präzedenzfälle? Würde mich interessieren wie in so einem Fall argumentiert wurde, vor allem ob schon Überprüfungen auf fahrlässigkeiten des Verkäufers angestellt wurden.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Im Gegensatz zu Dir setzte ich nicht voraus, dass die Welt [...] nach einer individuellen Vorstellungen funktioniert

Im Gegensatz zu mir? Führe das doch mal bitte im Detail aus, wo ich diese Auffassung vertreten haben soll.

quote:
sondern durch von uns (also dem Staat) vereinbarten Regelungen.

Tut sie. Nur willst Du das nicht einsehen, weil es Dir nicht passt bzw. im aktuellen Fall für Dich nachteilig ist.

quote:
Eine Software die von seinem Betreiber eingesetzt um seine Akzeptanz in ausdruck zu bringen würdest du als als Konkludentes Handeln bezeichnen und auch noch vertreten?

Aber natürlich, wo ist das Problem? Die Software arbeitet nach den vom Betreiber vorgegebenen Regeln und weicht - im Gegensatz zu Menschen - nicht wegen schlechter Laune, Mitleid etc. davon ab. Das bringt den Willen doch optimal zum Ausdruck... von gelgentlichen Bugs mal abgesehen, aber dafür gibt es dann noch die Anfechtung.

Zitat:
Gibt es dazu Präzedenzfälle? Würde mich interessieren wie in so einem Fall argumentiert wurde, vor allem ob schon Überprüfungen auf fahrlässigkeiten des Verkäufers angestellt wurden

Wie wäre es, wenn Du mal nach "Präzedenzfällen" für Deine, der tagtäglichen Vorgehensweise widersprechenden Ansicht suchen würdest?

Mehr als ein "das kann so nicht sein" kam von Dir bisher nicht. Und solange nicht irgendetwas Substanzielles kommt, bin ich hier aus.


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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 18.02.2015 11:25

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

quote:
Im Gegensatz zu mir? Führe das doch mal bitte im Detail aus, wo ich diese Auffassung vertreten haben soll.

Die Funktion unseres Systems beruht auf vertretbarem. Deine Auffassung von Vertretbarkeit in diesem sinne ist Individuell und ebenso Voraussetzung deiner Argumentation.
Jetzt bist du dran. - Mit welcher Aussage setze ich denn voraus, dass diese Welt nach meiner Vorstellung funktioniert?

Wäre es denn auch vertretbar die Instanz der Anfechtung ebenfalls von einer Software autonom erledigen zu lassen?
Oder gibt es hier etwa bereits klare regelungen, dass das nur natürliche Personen dürfen?
Vielleicht geben wir uns hier einfach mit etwas zufrieden wofür es bereits eine Software Lösung gab, welche aber wieder durch andere Prozesse "ausgehebelt" wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Die Software/der Automat ist der entsprechend bevollmächtigte Erfüllungsgehilfe des Unternehmers/Vertragspartners. Genau wie es der Bevollmächtigte aus Fleisch und Blut ist.



quote:<hr size=1 noshade>Wäre es denn auch vertretbar die Instanz der Anfechtung ebenfalls von einer Software autonom erledigen zu lassen? <hr size=1 noshade>

Selbstverständlich. Nicht nur vertretbar sondern auch durchsetzbar.
Dazu müsste die Software nur Deinen Willen kennen und mit dem gelieferten vergleichen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Okay.

Wäre es denn auch vertretbar die Instanz der Anfechtung ebenfalls von der Software autonom erledigen zu lassen, welche diesen Irrtum erst zustande kommen hat lassen?
Letztlich hat der eine Prozess den Artikel falsch eingestellt und der andere Prozess die Bestellung akzeptiert. Zumindest dann finde ich es nicht mehr vertretbar, wenn ein weiterer Prozess in diesem Zuge entscheidet ob eine Anfechtung möglich ist oder nicht.

Die grenze der Vertretbarkeit wird also in der Praxis auf einen bestimmten Punkt limitieren...
Nämlich ein Punkt vor dem der Verbraucher meistens zurückschreckt weil er zunächst tiefer in die Tasche greifen müsste.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wäre es denn auch vertretbar die Instanz der Anfechtung ebenfalls von der Software autonom erledigen zu lassen, welche diesen Irrtum erst zustande kommen hat lassen? <hr size=1 noshade>

Juristisch: ja
Wirtschaftlich: eher nein (in diesem Falle)





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich glaube ich bring die Sache vor Gericht.
Wenn aus der bestätigten Bestellung von einem Intel Core i7-5820K plötzlich eine Windows XP Home CD wird, will ich mir die Begründung nicht entgehen lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich glaube ich bring die Sache vor Gericht.
Viel Spass, ist ja dein Geld.
Hoffentlich landet das nicht vor einem dieser neumodischen Gerichte, die die kleinen Amtsrichter bereits durch Roboter ersetzt haben. :grins:

quote:
Wenn aus der bestätigten Bestellung von einem Intel Core i7-5820K plötzlich eine Windows XP Home CD wird, will ich mir die Begründung nicht entgehen lassen.
Die Gegenseite wird argumentieren, dass es sich die ganze Zeit um die CD gehandelt hat, und dass nur die Beschreibung falsch war.

Stefan

-- Editiert reckoner am 18.02.2015 14:36

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Aeronaut am 18.02.2015 13:28

Ich glaube ich bring die Sache vor Gericht.

Halte uns bitte auf dem laufenden!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Aeronaut
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 23x hilfreich)

Werde ich machen.

1x Hilfreiche Antwort

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