Preisirrtum, Motivationsirrtum

25. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ralf160777
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Preisirrtum, Motivationsirrtum

A kauft von B ein Gegenstand. A und B vereinbaren einen Rücktrittsrecht, wenn der zustande kommende Kaufpreis 10% unter dem marktüblichen Preis liegt. B beantragt die Aufhebenung, auf Grund der Abweichung, welche auch existent war. A besteht auf Lieferung zum marktüblichen Preis. B liefert nicht.

Welche Chance und welche rechtlichen Möglichekeiten hat A?

Danke im Vorraus, sehr hilfreich wären auch Urteile

-- Editier von Ralf160777 am 25.03.2015 22:58

-- Editier von Ralf160777 am 25.03.2015 22:58

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

also wenn ich das richtig verstanden habe,dann hat B Vertragskonform von seinem Rücktrittsrecht gebrauch gemacht, dies habt ihr ja beide so vertraglich fesstgehalten.

Wennin Eurem Vertrag nichts über einen Verkauf dann zum Marktüblichen Preis besagt, steht es nun B ohne weiteres frei selbst zu entscheiden ob er einen neuen Vertrag mit dir eingehen möchte oder nicht!

""Welche Chance und welche rechtlichen Möglichekeiten hat A""
Gar keine würde ich sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Ralf160777):
B beantragt die Aufhebenung, auf Grund der Abweichung,

Das braucht man nicht zu "beantragen". Man hebt auf und gut ist. Es bedarf dazu keiner nochmaligen Zustimmung der anderen Partei. (Es wurde ja de facto durch den Vertragsschluss bereits zugestimmt)

Zitat (von Ralf160777):
A besteht auf Lieferung zum marktüblichen Preis.

Dies stellt ein neues Angebot dar

Zitat (von Ralf160777):
B liefert nicht.

Interpretiere ich als Ablehnung des Angebots

Zitat (von Ralf160777):
Welche Chance und welche rechtlichen Möglichekeiten hat A?

Auf was? Auf Lieferung? Gar keine. Das Angebot wurde ja offensichtlich abgelehnt. Einen Anspruch auf Annahme eines Angebotes gibt es nicht.

Zitat (von Ralf160777):
sehr hilfreich wären auch Urteile

Wende er sich an die Suchmaschine seines Vertrauens

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Welche Chance und welche rechtlichen Möglichekeiten hat A?

Anhand der Schilderung:
Die Chance sehe ich bei 1%
Die rechtlichen Möglichekeiten wäre als erste diegerichtsfeste in Verzug setzung des B sowie eine Klage auf Lieferung bei fruchtlosem Fristablauf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
A und B vereinbaren einen Rücktrittsrecht, wenn der zustande kommende Kaufpreis 10% unter dem marktüblichen Preis liegt.


Da fehlt sicherlich noch mindestens ein Wort, denn genau 10% wird ja wohl extrem unwahrscheinlich sein. Ist also "mindestens" ("mehr als") oder "höchstens" ("weniger als") gemeint?
Bei "mindestens" wäre das eine Regelung, die den VK vor einem zu billigen Verkauf schützen soll.
Bei "höchstens" wäre das eine Regelung, die den K vor einem zu schlechten Geschäft (fast nichts gespart, aber dafür keine Gewährleistung etc.) schützen soll.

Wenn das wirklich so da stand, wäre §133 BGB heranzuziehen und zu schauen, was die Absicht der Parteien war.
Evtl. hat man ja auch einen versteckten Einigungsmangel, weil jede Seite das zu ihren Gunsten verstanden hat - dann wäre der Vertrag wohl hinfällig, §155 BGB (da ja "das Vereinbarte", nämlich "exakt 10%, nicht 10,00001%, nicht 9,99999%", überhaupt keinen Sinn macht).


-- Editiert von JenAn am 27.03.2015 13:24

0x Hilfreiche Antwort

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