Hallo,
Ich habe in eBay Kleinanzeigen einen Stromverteiler für 55€ inkl. Versand gekauft.
Bezahlt wurde per Üverweisung als Vorkasse.
Die Bilder im Inserat zeigten 5 Bilder von außen. Ein bisschen eingestaubt, aber keine Defekte Erkennbar.
Heute ist der Verteiler gekommen und ich habe diesen geöffnet. Der FI Schutzschalter und die benachbarten Sicherungen haben offensichtlich gebrannt. Dazu muss man kein Experte sein um einen Kunststoffbrand (weisses Plastik ist nun schwarz, mit Ruß und Asche bedeckt und verformt) zu erkennen.
Der Verkäufer kann sich aber nicht rausreden mit einer Aussage wie "ich habe von nichts gewusst", da man den Verteiler öffnen muss um diesen von der Wand wegzuschrauben (der Verteiler war offensichtlich irgendwo befestigt, da die Befestigungslöcher ausgebrochen sind) und es wurden im Inneren Leiter herausgeschnitten. Ohne diese Leitungen ist kein normaler Betrieb möglich.
Also muss der Verkäufer vom Brand gewusst haben.
Der Text im Inserat war folgender:
"Wandverteiler Stromverteiler
IP 54"
Der Anzeigentitel war:"Wandverteiler Stromverteiler 4 x Schuko 1 x 16A 1 x 32A"
Es wurde weder die private Gewährleistung ausgeschlossen noch stand etwas von defekter Ware im Inserat.
Wie bekomme ich mein Geld zurück?
Mit welchen Gesetzesauszügen kann ich Diskutieren/mich Rechtfertigen?
Danke
Jan Distler
-- Editiert von go505832-94 am 20.12.2018 20:41
Privatkauf, Ware verbrannt. Arglistige Täuschung?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatDer Verkäufer kann sich aber nicht rausreden mit einer Aussage wie "ich habe von nichts gewusst", :
Doch kann er. Er muss halt nur glaubwürdig darlegen das er den Verteiler ungeöffnet verkauft hat. Also alles adere als unmöglich.
ZitatEs wurde weder die private Gewährleistung ausgeschlossen noch stand etwas von defekter Ware im Inserat. :
Eine "private Gewährleistung" gab es noch nie und Gewährleistung wurde vor über 15 Jahren abgeschafft. Relevant wäre ob der Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - ausgeschlossen wurde.
Falls nicht, gilt: Der Kaufgegenstand ist offenbar mangelhaft. Jetzt könnte man die gesetzliche Sachmängelhaftung (wie z.B. Nachbesserung in Form von Reparatur) beanspruchen.
Einzige Hürde: man müsste bei bestreiten durch den Verkäufer beweisen, das der Defekt bereits beim Verkauf / Gefahrenübergang bestanden hat.
Vielen Dank für die Antwort.
Der Verkäufer hat keine gesetzliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Ich habe den kompletten Inseratstext oben geschrieben und nichts gekürzt dargestellt.
Das Beweisen, dass der Mangel schon vor Verkauf bestanden haben muss ist kein Problem. Das Paket hatte keine Transportschäden. Also kann es nicht während des Versandes das brennen angefangen haben.
Es muss vorher schon verbrannt gewesen sein.
Um den Verteiler von der Wand oder Halterung abzuschrauben muss man diesen öffnen und die herausgezwickten Drähte müssen nach der letzten Benutzung bzw. vor dem Versand entfernt worden sein.
Wie gehe ich nun bei der Sachmängelhaftung vor? Der Verkäufer antwortet nicht auf meine Nachrichten.
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Hallo,
Du musst aber womöglich auch glaubhaft machen, dass es nicht bei dir gebrannt hat. Sieht man vielleicht den Schaden auf einem der 5 Bilder? Das wäre gut.Zitat:Das Beweisen, dass der Mangel schon vor Verkauf bestanden haben muss ist kein Problem. Das Paket hatte keine Transportschäden. Also kann es nicht während des Versandes das brennen angefangen haben.
Ja, muss man. Aber es muss nicht der Verkäufer gewesen sein.Zitat:Um den Verteiler von der Wand oder Halterung abzuschrauben muss man diesen öffnen und die herausgezwickten Drähte müssen nach der letzten Benutzung bzw. vor dem Versand entfernt worden sein.
Gerichtsfest (beweisbar, also per Einschreiben, am besten mit Zeugen die den Inhalt bestätigen können) eine Forderung stellen, etwa die Rückabwicklung, mit Friststetzung (14Tage reichen meist, aktuell würde ich wegen der Feiertage lieber etwas mehr nehmen).Zitat:Wie gehe ich nun bei der Sachmängelhaftung vor? Der Verkäufer antwortet nicht auf meine Nachrichten.
Wenn er dann nicht reagiert ab zum Anwalt.
Ein Problem könnte aber noch sein, die Identität des Verkäufers zu beweisen.
Stefan
Ich will all dem nicht widersprechen, sondern nur ergänzen, dass grundsätzlich der Verkäufer verpflichtet ist, zu beweisen, eine vertragstaugliche Sache angeboten (abgesendet) zu haben, und dass man aber natürlich vor Gericht und auf hoher See.. (dh dass es also immer auch davon abhängt, wem das Gericht glaubt, wobei sich vllt derzeit noch einigermaßen zuverlässig feststellen lässt, wie alt der Brandschaden schon ist, wenn man es wirklich darauf anlegen will).
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