Hallo,
ich möchte mal von einem Fall berichten, der mir passiert ist. Ich weiß nicht 100%ig welche der Parteien jetzt im Recht ist.
Ich kaufte einen Elektronikartikel über eine bekannte Kleinanzeigenplattform. Der Verkäufer versicherte mir die volle Funktion des Elektrogerätes.
Das Paket wurde nach Vorkassenzahlung per Versicherten Versandt an mich überreicht. Das Paket war äußerlich nicht defekt, also nahm ich es an.
Nun hat sich herausgestellt, dass der Elektronikartikel defekt war.
Nun habe ich den Artikel also an den Versanddienstleister mit der Bitte zum ersetzen des Schadens (in Absprache mit dem Verkäufer) gebeten. Dieser antwortete nach Prüfung und lehnte die Regulierung ab. Dies begründete er mit "unzureichender Verpackung". In der Tat stehen in den AGBs des Paketdienstes gewisse Anforderungen an den Versand von empfindlichen Elektronikartikeln (angemessene "Polsterung", Mindestabstände von Produkt und Kartonwand, etc.). Letztere hatte der Verkäufer definitiv und deutlich missachtet.
Nun meine Frage, was schwerer wiegt:
- Da es sich um einen Privatverkauf handelt, liegt das Versandrisiko beim Käufer der ware
- Der Verkäufer hat jedoch (ich nehme mal an aus Unwissenheit) gegen die "Transportbedingungen" des Versanddienstes verstoßen.
Da es sich zum Glück nur um einen Warenwert von <30€ gehandelt hatte, habe ich es dann einfach dabei belassen und die Sache als "Pech" verbucht.
Wäre der Verkäufer aufgrund der unzureichenden Polsterung zum Schadenersatz/Reparatur des Artikels verpflichtet, oder zählt auch das zum "Versandrisiko"?
Gruß
Privatkauf, defektes Gerät, Versandrisiko
25. April 2016
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Frage vom 25. April 2016 | 10:37
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Privatkauf, defektes Gerät, Versandrisiko
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#1
Antwort vom 25. April 2016 | 11:04
Von
Status: Weiser (16922 Beiträge, 5884x hilfreich)
Der VK hat eine Sorgfaltspflicht. Wenn er gegen die Verpackungsrichtlinien des Spediteurs verstößt und dadurch ein Schaden an der Ware verursacht wird, dann haftet der private VK für den Schaden.
#2
Antwort vom 25. April 2016 | 13:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119491 Beiträge, 39733x hilfreich)
Zitat:Wenn er gegen die Verpackungsrichtlinien des Spediteurs verstößt
Nur wird man das beweisen müssen.
Könnte kompliziert und teuer werden.
Hat man denn die ganzen Verpackungsaterialien noch?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 25. April 2016 | 15:45
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Der Vorfall ist schon eine Weile her, damals hätte ich es beweisen können. Das Elektronikgerät passte gerade in den Karton hinein (+5mm an jeder Seite) und gefordert waren mehrere cm. Es lag lediglich in meinem Interessen die rechtliche Situation hinreichend beurteilen zu können. Evtl. auch für zukünftige Vorkommnisse. Unternehmen kann und werde ich jetzt nichts mehr.
#4
Antwort vom 26. April 2016 | 13:46
Von
Status: Gelehrter (10635 Beiträge, 4199x hilfreich)
ZitatWenn er gegen die Verpackungsrichtlinien des Spediteurs verstößt :
Nur wird man das beweisen müssen.
Könnte kompliziert und teuer werden.
Das ist sogar ausgesprochen einfach (falls man das Verpackungsmaterial noch hätte).
Wer sich die Verpackungsrichtlinien der bekannten Übeltäter mal ansieht, wird feststellen, das ca. 80 % der gewerblich und nahezu 100% der privat verschickten Sendungen diese NICHT erfüllen.
Denn bei nahezu allen Paketdienstleistern gilt der Grundsatz :"Was unsere Behandlung nicht aushält, ist schlecht verpackt."
#5
Antwort vom 26. April 2016 | 18:00
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatWenn er gegen die Verpackungsrichtlinien des Spediteurs verstößt :
Da der Spediteur grundsätzlich auf unzureichende Verpackung verweisen wird, ist dessen Aussage diesbezüglich aber rein gar nichts wert.
Zudem unterliegen die Verpackungsrichtlinien der Inhaltskontrolle, so einfach ist es also auch nicht sich auf diese zu berufen.
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