Privatkauf Gewährleistung?

10. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
schoenwolf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatkauf Gewährleistung?

Kann mir jemand einen Internetverweis geben wo ich genau nachlesen kann, wie dies nun mit der Gewährleistung bei Privatkauf aussieht? Und welcher Rechtsweg zu wählen wäre will man nun Ansprüche durchsetzen?
Konkreter Fall: Kauf (privat von privat) eines HiFi Geräts, gebraucht. Preis € 500-- kein Kaufvertrag, Vereinbarung bei 'Problemen' Kontakt zu halten. Nach zwei Wochen stellt sich ein Mangel heraus, der auch laut zuständigem Service, nicht wirtschaftlich sinnvoll reparierbar ist. Der Verkäufer, vom Mangel informiert (telefonisch), vom Ergebnis des Reperaturversuchs informiert, mit der Aufforderung zur Rückabwicklung des Geschäfts (schriftlich) , spielt seither 'Vogel Strauss'!..........
für jeden Hinweis dankbar
schoenwolf

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Rechtsweg: Klage beim Amtsgericht auf Rückzahlung der 500,- € Zug um Zug gegen Rückgabe des HifiGerätes zzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche (z.B. Kostenvoranschlag für Reparaturversuch).

Gewährleistung:
Bei Privatkauf über gebrauchte Gegenstände kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Beweispflichtig für den Gewährleistungsausschluss ist der Verkäufer - da es hier nur einen mündlichen Kaufvertrag gab, kann er einen Gewährleistungsauschluss höchtswahrscheinlich nicht beweisen.
Es besteht daher gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.
Fordern Sie den Käufer auf, das Gerät zu reparieren oder ein neues zu liefern. Setzen sie ihm dafür eine Frist von 2 Wochen. Dann erklären Sie ihren Rücktritt und fordern ihr Geld zurück gegen Rückgabe des Hifigerätes. Auch hier Fristsetzung mit Klagedrohung. Wenn diese Frist verstreicht, dann siehe oben: Gericht.
Wenn sie die Briefe oder wenigstens Ihren Rücktritt von einem Anwalt schreiben lassen, dann könnte dies vielleicht Druck machen und einen Prozess verhindern.

Viel Erfolg
Gruß
MCNeubert

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#2
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

...natürliche den Verkäufer zur Reparatur auffordern!

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#3
 Von 
schoenwolf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

herzlichen Dank an MC Neubert!
sw

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#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ähem,

ich wäre noch nicht so siegesgewiss. Denn es muss ja noch das Vorhandensein des Mangels beim Vertragsschluß bewiesen werden. Nach zwei Wochen stellten Sie erst fest, dass die HIFI Sache mangelhaft war. Warum erst nach zwei Wochen?

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens


"Ja, treuer Freund, du hast sehr recht,
die Welt ist ganz erbärmlich schlecht,
ein jeder Mensch ein Bösewicht -
nur du und ich natürlich nicht."

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#5
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Ja, sorry, dass ich dazu nichts mehr geschrieben habe - ist in der Tat ein Problem.
Denn die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten gilt ja nicht beim Privatkauf.

Gruß
MCNeubert

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#6
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Mit einem sehr guten Gutachten läßt sich vielleicht etwas machen. Das setzt jedoch großen technischen Sachverstand voraus!

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens


"Ja, treuer Freund, du hast sehr recht,
die Welt ist ganz erbärmlich schlecht,
ein jeder Mensch ein Bösewicht -
nur du und ich natürlich nicht."

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#7
 Von 
schoenwolf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke den beiden 'philosophen'..?
Um zu präzisieren: Beim Verkauf (Übergabe) wurden 2 Mängel benannt (die auch ohne weiteres und ohne große Kosten reparierbar waren) Eine 'Eigenschaft' = 'knacksen' monierte ich, gab mich jedoch mit der Erklärung: 'nichtgeschützte Hauselektrik' zufrieden. Nun eben dieses 'knacksen' war dann bei mir Zuhause auch da und ich habe eine 'geschützte Hauselektrik' und im weiteren steigerte sich dieses 'knacksen' bei langen Betriebszeiten zu einem 'Knall' mit darauf folgender Schutzabschaltung. Davon, dass dieser Mangel existiert, habe ich den Verkäufer sofort informiert (telefonisch). Nachdem ich zu dem Zeitpunkt noch nicht abschätzen konnte wie und ob der Fehler -in welchem Ausmaß- zu beheben war, habe ich ca. 2 Wochen recherchiert und probiert. Dann das Gerät zum örtlichen Service gebracht der einen groben Kostenvoranschlag, 200-300€, machte. Davon setzte ich den Verkäufer ebenfalls telefonisch in Kenntnis und kündigte an von ihm eine 50%ige Beteiligung zu fordern wenn die Rechnung definitiv ist (ist doch fair, oder?) Nach 4 Wochen -in denen der Service- alles probierte, bekam ich das Gerät unrepariert zurück. Der Repbericht erklärt den Mangel als nicht diagnosefähig und nur mit dem Austausch großer Elemente behebbar = wirtschaftlich unrentabel! Davon habe ich den Käufer nach mehrmaligen telefonischen Versuchen in Kenntnis gesetzt und Rückabwicklung gefordert...........
Gibt es zu den von Ihnen oben zitierten Vorgangsweisen Referenzparagraphen, wie heisst das Gesetz vom 1.1.2002, wo steht es? Wo, bei welchem Amtsgericht müsste die Klage eingereicht werden? Käufer oder Verkäufer?

Danke wenn Sie Sich damit nochmals beschäftigen!
schoenwolf

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#8
 Von 
schoenwolf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke den beiden 'philosophen'..?
Um zu präzisieren: Beim Verkauf (Übergabe) wurden 2 Mängel benannt (die auch ohne weiteres und ohne große Kosten reparierbar waren) Eine 'Eigenschaft' = 'knacksen' monierte ich, gab mich jedoch mit der Erklärung: 'nichtgeschützte Hauselektrik' zufrieden. Nun eben dieses 'knacksen' war dann bei mir Zuhause auch da und ich habe eine 'geschützte Hauselektrik' und im weiteren steigerte sich dieses 'knacksen' bei langen Betriebszeiten zu einem 'Knall' mit darauf folgender Schutzabschaltung. Davon, dass dieser Mangel existiert, habe ich den Verkäufer sofort informiert (telefonisch). Nachdem ich zu dem Zeitpunkt noch nicht abschätzen konnte wie und ob der Fehler -in welchem Ausmaß- zu beheben war, habe ich ca. 2 Wochen recherchiert und probiert. Dann das Gerät zum örtlichen Service gebracht der einen groben Kostenvoranschlag, 200-300€, machte. Davon setzte ich den Verkäufer ebenfalls telefonisch in Kenntnis und kündigte an von ihm eine 50%ige Beteiligung zu fordern wenn die Rechnung definitiv ist (ist doch fair, oder?) Nach 4 Wochen -in denen der Service- alles probierte, bekam ich das Gerät unrepariert zurück. Der Repbericht erklärt den Mangel als nicht diagnosefähig und nur mit dem Austausch großer Elemente behebbar = wirtschaftlich unrentabel! Davon habe ich den Käufer nach mehrmaligen telefonischen Versuchen in Kenntnis gesetzt und Rückabwicklung gefordert...........
Gibt es zu den von Ihnen oben zitierten Vorgangsweisen Referenzparagraphen, wie heisst das Gesetz vom 1.1.2002, wo steht es? Wo, bei welchem Amtsgericht müsste die Klage eingereicht werden? Käufer oder Verkäufer?

Danke wenn Sie Sich damit nochmals beschäftigen!
schoenwolf

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#9
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Soviel Beschäftigung für "umsonst" geht jetzt leider nicht.... ;)

Aber für ein Pauschalangebot ein interessanter Fall. :)

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#10
 Von 
schoenwolf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

wie lautet das Pauschalangebot?
sw

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Für 55 € kann ich versuchen, den Verkäufer zu überzeugen, dass ein Rücktritt für ihn günstiger kommt, als ein Prozess.

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens


"Ja, treuer Freund, du hast sehr recht,
die Welt ist ganz erbärmlich schlecht,
ein jeder Mensch ein Bösewicht -
nur du und ich natürlich nicht."

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