Privatkauf. Käufer schickt Einwandfreie Ware zurück. Wem gehört sie jetzt? Geld zurück?

26. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)
Privatkauf. Käufer schickt Einwandfreie Ware zurück. Wem gehört sie jetzt? Geld zurück?

Der Fall.
Käuferin kauft eine einwandfreie Tasche für 120€ Mitte Dezember über einen Privatkauf bei Ebay Kleinanzeigen.
Bezahlt per Überweisung.
Nach Weihnachten will sie die Tasche zurückgeben, da sie ihr nicht gefällt.
Ich sage das ich sie nicht zurücknehme.
Verkäuferin meldet dann das die Maße nicht stimmen und sie darum ihr Geld zurück will.
Ich teile mit das ich das Zurückschicken akzeptiere und ihr Geld zurückgebe sollten die Masse unerwartet nicht stimmen.
Ware wird zurück geschickt. Die Masse überprüft. Sie stimmen. Ich schicke Beweisfotos.
Die Käuferin akzeptiert die Beweise nicht. Sie argumentiert. Da die Ware jetzt in meinem Besitz ist will sie ihr Geld zurück.
Meine Antwort. Ich schicke zurück mit vorheriger Überweisung der Versandkosten.
Die Käuferin lehnt ab und droht mit der Polizei. Ich antworte das ich die Tasche 4 Woche aufbewahren werde. Bis dahin möchte die Käuferin die Tasche abholen oder die Rückkosten überweisen.

Frage:
Muss ich die Ware zurücknehmen?
Wie lange muss ich die Tasche Aufbewahren? Für den Fall das der Käufer in 2 Jahren das Rückporto schickt und die Tasche zurück möchte.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17787 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Sie argumentiert. Da die Ware jetzt in meinem Besitz ist will sie ihr Geld zurück.
Quatsch

Zitat (von auge1):
Meine Antwort. Ich schicke zurück mit vorheriger Überweisung der Versandkosten.
Das war die richtige Antwort

Zitat (von auge1):
Die Käuferin lehnt ab und droht mit der Polizei.
Soll sie halt drohen.

Zitat (von auge1):
Ich antworte das ich die Tasche 4 Woche aufbewahren werde.
Falsche Antwort! Die Tasche gehört der Käuferin, du darfst diese nicht einfach vernichten.

Zitat (von auge1):
Muss ich die Ware zurücknehmen?
Nein

Zitat (von auge1):
Wie lange muss ich die Tasche Aufbewahren?
Du solltest dich nicht zu etwas Falschem hinreissen lassen. Solange nicht geklärt ist was mit der Tasche passiert würde ich diese an deiner Stelle aufbewahren. Das kann natürlich bis in alle Ewigkeiten dauern, aber solange es noch Streit darüber gibt solltest du diese noch aufbewahren.
Eine wacklige Möglichkeit wäre z.B. eine Frist zu setzen die Tasche abzuholen. Nach der Frist würde man "Lagerkosten" geltend machen. Wenn die Lagerkosten den Wert der Tasche erreicht haben kann man auf ein Pfandrecht zur Verwertung der Sache geltend machen.

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#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe. Ich werde der Kundin eine Frist zur Abholung oder Wahlweise zum zurückschicken der Ware (gegen Vorauszahlung der Versandkosten) von 4 Wochen setzten. Anschließend werde ich Lagerkosten von 5 € die Woche berechnen (falls das möglich ist) und die Ware solange aufbewahren bis der Verkauspreis erreicht ist. VG

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17787 Beiträge, 6018x hilfreich)

5€ sind Unsinn. Du kannst dich in etwa daran orientieren was dir an 'Schaden' entsteht. Wieviel Platz nimmt die Lagerung der Tasche weg? Was würde dieser Platz an Mietkosten ausmachen? So ins Blaue hinein würde ich mal 0.1m^2 × 8€, also so ca. 80Cent bis max. 1€ pro Monat ansetzen.

Signatur:

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#4
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Diese Zahl ist aber genauso ins Blaue genannt. Ich wüsste nicht wo man einen Tasche für 1 € pro Monat lagern könnte. In der Wohnng habe ich keinen Platz und auch kein Verlangen einen Gegenstand zu lagern der mir nicht mehr gehört und es muss ja auch irgendwann mal einen Schlussstrich gezogen werden.

Bei einem Euro Pro Monat müsste ich die Tasche 150 Monate lang aufbewahren! Also knapp 13 Jahre. Das ist nicht Zumutbar.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128551 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
So ins Blaue hinein würde ich mal 0.1m^2 × 8€, also so ca. 80Cent bis max. 1€ pro Monat ansetzen.

Etwas optimistisch, dieTasche wird ja kaum raumhoch sein ...



Zitat (von auge1):
Muss ich die Ware zurücknehmen?

Nein.



Zitat (von auge1):
Wie lange muss ich die Tasche Aufbewahren?

Gar nicht.
Hat man die Tasche nicht mehr, wird man bei Rückforderung entsprechend Schadenersatz leisten müssen.



Zitat (von auge1):
Für den Fall das der Käufer in 2 Jahren das Rückporto schickt und die Tasche zurück möchte.

Der Käufer könnte bis zum 31.12.2021 die Herausgabe verlangen.
Lagerkosten könnte man gegenrechnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Wenn ich richtig überflogen/verstanden habe, dass der Käufer noch immer Eigentümer der Tasche ist, verjährt der Herausgabeanspruch erst nach 30 Jahren.

Vllt die Versteigerung androhen und ggf am Ende des Tages den Versteigerungserlös hinterlegen?

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#7
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Ich habe der Käuferin mehrmals angeboten die Tasche zurück zu schicken.
Sie leht ab. Stattdessen sagt sie das ich jetzt im Besitz der Ware bin und ihr darum den Kaufbetrag zurück geben muss.

1. Ich habe nicht darum gebeten das sie mir die gekaufte Tasche zurück schickt.
2. Ich habe keinen Platz eine Tasche in meiner Wohnung zu horten die mir nicht gehört. Wer will das schon.

Die Dame blockiert die Rücknahme um eine Rücküberweisung ihrer erworbenen Ware zu erzwingen.

Da muss es doch eine Regel geben.
Wenn dem nicht so ist, dann kann man ja jeden Verkäufer unter Druck setzten indem man ihm die mmittlerweile ungewollte Ware zurückschickt. Nimmt dieser das Paket an ist er in der Falle getappt. Jetzt muss unter Umständen eine Ware horten die er bereits verkauft hat weil der Käufer die Rücksendung blockiert.

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#8
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Wie sieht die Rechtslage aus wenn ich der Käuferin die Ware zu meinen Kosten zurücksende und sie verweigert die Annahme?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128551 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Wie sieht die Rechtslage aus wenn ich der Käuferin die Ware zu meinen Kosten zurücksende und sie verweigert die Annahme?

Unverändert, Verkäufer im Recht und Käufer im Unrecht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wie sieht die Rechtslage aus wenn ich der Käuferin die Ware zu meinen Kosten zurücksende und sie verweigert die Annahme?
Dan hast du Geld für einen Versand ausgegeben, dass du auch nicht wieder zurück bekommst, selbst wenn sie das pakjet annehmen würde.

Zitat:
Ich wüsste nicht wo man einen Tasche für 1 € pro Monat lagern könnte.
Du darfst nicht die Einlagerung bei dir preislich mit der von Services dafür vergleichen!

Zitat:
Anschließend werde ich Lagerkosten von 5 € die Woche berechnen
Vorsicht!!! Da könnte man dir glatt gerwerbliches tun unterstellen! Wen es dann irgendwann doch mal zu einer Verhandlung kommt, weil du die Tasche nicht herausgeben kannst, du dan angibst, dass du 5Euro für die Einlagerung im Monat "kassiert" hast, wird die nächste Frage an dich nach deiner Gewerbeanmeldung lauten! Die hast du nicht, dan wirds spassig für Dich, denn Finanzamt etc werden sich dann bei dir noch melden.

Also am besten die Tache aufbewahren und keinen grossen Betrag fürs Einlagern fesstlegen.

Ach ja und die Frist solltest du MINDESTENS als Einwurfeinschreiben versenden.

Auf andere Schreiben seintens der K die dazu führen dass die Tasche wieder zu ihr zurückkommt, würde ich mich nicht weiter einlassen.

Zitat:
Die Dame blockiert die Rücknahme um eine Rücküberweisung ihrer erworbenen Ware zu erzwingen.
Mit was will sie den eine Rücküberweisung erzwingen?
Du kannst dich ruhig zurücklehenen, sogar auch dann, wenn sie eine ANzeige machen würde, da diese wieder sehr schnell fallen gelassen würde.
Hebe aber allen Schriftverkehr die nächsten Jahre auf ;)

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#11
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 757x hilfreich)

Was spricht eigentlich gegen eine Entsorgung der Tasche nach vorheriger angemessener Fristsetzung? Ich kenne keine Vorschrift, nach der der/die TE die Tasche aufbewahren muss.

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#12
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke für die Frage. Das würde mich auch Interessieren. Ich fühle mich zu einer Handlung verpflichtet (Aufbewahren) um die ich nicht gebeten habe. Dazu muss man sagen. Ich war einverstanden mit dem Zurückschicken der Tasche um die angeblichen Falschen Masse zu überprüfen. Verbunden mit der Ankündigung wenn die Maße doch stimmen ich die Tasche nur bei Vorheriger Zahlung der Versandkosten zurück sende. Nach Feststellung das die Maße stimmen (incl. Fotos an die Käuferin) weigert sie sich die Tache anzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Ich wiederhole gern: Du kannst die Versteigerung androhen und am Ende des Tages den Erlös hinterlegen.

Solange die Tasche nicht dein Eigentum ist, machst du dich beim Entsorgen ohne Einverständnis des Eigentümers der Sachbeschädigung strafbar. Wenn du ab irgendeinem Punkt davon ausgehst, dass sie ihr Eigentum an der Tasche aufgegeben hat, gilt das natürlich nicht mehr. Aber willst du dich im Zweifel auch noch auf einen Streit darüber einlassen, ob sie das Eigentum auch wirklich schon aufgegeben hat? Dafür lassen sich ganz sicher Argumente finden, wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen ist; aber noch ist es das ja nicht und auch nicht nötig, dies absichtlich herbeizuführen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Zur Sicherheit werde ich die Tasche bis zum Ende des Jahres in den Keller legen.
Damit sind meine Fragen beantwortet.

Danke für eure Anworten.

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