Privatkauf - Ware absolut nicht wie beschrieben

27. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)
Privatkauf - Ware absolut nicht wie beschrieben

Hallo,

vielleicht hab es das Thema ja doch schon, und ich verwende falsche Suchbegriffe. So wirklich was passendes habe ich noch nicht gefunden.

Ich habe bei Ebay ein Zelt gekauft. in der Beschreibung stand "Entspricht nicht der Abbildung". Deswegen habe ich vorab gefragt, wo denn die Unterschiede sind. Als Antwort bekam ich, dass lediglich die Farbe anders sei, Ausführung der Kabinen und Maße seien jedoch identisch mit der Abbildung.
Das heißt so viel wie: 2,20m Stehhöhe und 7x2,80m Grundfläche.

Beim Probe-Aufbau kurz nach Erhalt des Zeltes stellte sich dann schnell heraus, dass ein kleiner Riss drin ist und auch eine Stange kaputt. Das hingegen kann ich bei einem Privat kauf noch entfernt "verzeihen".
Womit ich aber absolut nicht einverstanden bin, sind die Maße. In Zahlen Gesprochen ist die Stehhöhe vielleicht 1,60m und die Grundfläche 5x2m. Auch die Aufbauart ist letzen Endes anders.

An sich stand unter der Anzeige das Übliche mit keiner Rückgabe. Aber trifft das auch bei mir zu?
Ich habe schließlich extra vorab nachgefragt und es hieß, die Maße seien identisch. Bekommen habe ich ein ganz anderes Produkt, dass sich eben doch nicht nur in der Farbe unterschied.

Man kann doch keinen Pullover anbieten und ein T-Shirt verkaufen.
Oder einen Golf Plus, obwohl es um einen Fox geht...

Ich wollte das zunächst auf die "einfache" Variante lösen, bei der ich mein Geld zurück bekomme und der Verkäufer das Zelt. Dann tut man so, als ob nichts gewesen wäre. Dazu war er jedoch leider nicht bereit...

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Eine ausdrückliche Zusicherung muß der VK auch erfüllen, §444 BGB .

Hier liegt unstrittig ein Mangel vor, der schon bei Übergabe vorlag und bzgl. dessen der VK eine ausdrückliche Zusicherung gegeben hat, damit hat der K auch Anspruch auf Nachbesserung, sprich Lieferung einer Ware wie beschrieben.

Welche Maße wurden denn zugesichert? Stand dazu in der Auktion etwas anderes als auf dem Bild? Wieso ergeben sich die Maße überhaupt aus dem Bild?

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#2
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Screenshot den ich gespeichert habe, sieht in etwa so aus:
http://img5.imageshack.us/img5/1082/vollbildaufzeichnung220l.jpg

Da kann man noch mal kurz den Text sehen, und oben die Bilder, bei denen auch die Maße stehen.
So hätte es aussehen "müssen", nur halt nicht grün, sondern königsblau. Das war der einzige Unterschied, der mir auf meine Nachfrage damals genannt wurde.

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#3
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

In dem Fall sehe ich den K eindeutig im Recht, sogar ohne Nachfrage wird aus der Auktion klar, daß die Maße so sein sollen wie im Bild angegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Ausgezeichnet (:

Das heißt, wie gehe ich dann am Besten vor?
einen passenden Anwalt suchen und ihm den Fall schildern, oder ist es trotz allem so eine Sache, wo es heißt, es würde sich gar nicht lohnen?
Das waren immerhin rund 170€ (Was ich letzen Endes bekommen habe, wäre mir gerade mal halb so viel wert :/ ).


Vielen Dank so weit!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Anwalt lohnt sich erst, wenn der VK in Verzug ist, sonst bleibt man auf den Kosten sitzen.

Also könnte der K erst mal (Einschreiben/Rückschein) dem VK eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung setzen.

Beweise sichern (Screenshots vor Zeugen etc.).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Das heißt, ich soll alles wieder einpacken und einfach zurückschicken?

Aus dem letzten Nachrichten-Kontakt mit dem Verkäufer wurde eigentlich klar, dass er es auf keinen Fall zurücknehmen wird. Auch nachdem ich die Sachlage mehrmals geschildert habe. Er beruht weiterhin darauf, dass der Stempel "Privatkauf" praktisch ein Freifahrtschein für alles ist.
Im Gegenzug meinte ich, dass ich - wenn sich keine Lösung findet - auch zu rechtlichen Schritten bereit wäre.
In dem Sinne denke ich, dass der Schritt mit dem Zurückschicken keine neuen Regungen bringen wird. Also, wenn das der formale Ablauf sein sollte, dann würde ich das tun, ja, aber an sich haben wir beide klar Stellung bezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Das heißt, ich soll alles wieder einpacken und einfach zurückschicken?
**
Nur wenn das Zelt in einen Brief passt, der wiederum als Einschreiben versendet werden kann.

Ernsthaft: Es geht bei dem Einschreiben darum, den Verkäufer beweisbar zur Nacherfüllung aufzufordern und ihn in Verzug zu setzen. Manche Gerichte tun sich einfach schwer mit der Beweiskraft von E-mails.

Im Grunde wird eine Nacherfüllung kaum möglich sein, das Zelt ist so, wie es ist, es ist eine Stückschuld und es wird ausgeschlossen sein, die vorhandenen Maße zu verändern, zumindest könnte der Verkäufer das als unzumutbar ablehnen.
****
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
**
Nach ständiger Rechtsprechung geht Nacherfüllung immer vor:

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
**
Im Grunde liegt hier eine Unmöglichkeit vor. Wenn Maße angegeben wurden und noch einmal bestätigt wurden, ist dies eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung. Nach einem BGH-Urteil gilt der Ausschluss der Gewährleistung NICHT für eine solche Vereinbarung.

"[...] bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleistung.

[...] Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a. A. Emmert, NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB ) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen haben." (Zitat)

http://www.rechtssicher.info/BGH-VIII-ZR-92-06.476.0.html
**
Man kann also nicht sagen, das Zelt wäre 2,20m hoch und gleichzeitig die Gewährleistung dafür ausschließen. Insofern ist der Verkäufer hier im Unrecht. Der Ausschluss der Gewährleistung ist KEIN Freibrief für alles und jedes!
*****
Zum Stückkauf und Nacherfüllung, die ja "eigentlich" unmöglich erscheint:

LG Ellwangen, Urteil vom 13. 12. 2002 - 3 O 219/02
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw03_517.htm

OLG Braunschweig, Beschl. v. 4.2.2003 - 8 W 83/02
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw03_1053.htm

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05
http://www.rechtssicher.info/BGH-VIII-ZR-92-06.476.0.html
*****

> In dem Sinne denke ich, dass der Schritt mit dem Zurückschicken keine neuen Regungen bringen wird. Also, wenn das der formale Ablauf sein sollte, dann würde ich das tun, ja, aber an sich haben wir beide klar Stellung bezogen.
**
Ob der Verkäufer das Zelt zurücknehmen muss, wird letztlich ein Gericht zu entscheiden haben, jedenfalls deutet vieles darauf hin, das dies so sein könnte.

Zu erst einmal geht es darum, den Verkäufer beweisbar festzunageln, bevor man einen RA bemüht, da erst DANN, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet, die Kosten für einen RA als Verzugsschaden vom Verkäufer zu tragen wären, sollte er unterliegen. Vorher würde man in JEDEM Fall auf diesen Kosten sitzen bleiben.
*****
Einschreiben - Rückschein, Frist setzen: 14 Tage nach Datum bestimmt, zur Nacherfüllung auffordern. Ist die Frist verstrichen, ohne dass sich der Verkäufer gerührt hat oder lehnt der Verkäufer das Begehren ab, dann RA.

Wie immer heißt die Devise:
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen.

-- Editiert am 29.05.2009 08:35

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#8
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank noch einmal für die Umfassende Antwort!

Ich habe einen kleinen Brief aufgesetzt und werde ihn heute Nachmittag auch gleich als Einschreiben abschicken. Frist ist der 12.6.
Auch wenn ich die lange Wartezeit nicht mag :/ Aber was solls...

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#9
 Von 
hamstergirl9
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo, soviel wie ich weiß, egal ob Pirvatkauf oder nicht. Eine Rückgabe von 2 Wochen muss auch ein Privatverkäufer einrichten, gesetzlich.
Privatkauf ist kein Freischein.

Hamstergirl9

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> >Privatkauf - Ware absolut nicht wie beschrieben
Hallo, soviel wie ich weiß, egal ob Pirvatkauf oder nicht. Eine Rückgabe von 2 Wochen muss auch ein Privatverkäufer einrichten, gesetzlich.
**
Dann solltest du deine Kenntnisse noch einmal auffrischen:

http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4111

Ein Rückgaberecht bestünde nur, wenn der private Verkäufer eines vertraglich eingeräumt hätte oder wenn er eine Rückgabe aus Kulanz gestatten würde, ansonsten läufst du gegen Beton.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Manisch
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

So, die Frist ist heute Abgelaufen und ich habe keine Reaktion auf mein Schreiben vom Verkäufer bekommen.

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