Privatverkauf Objektiv - Käufer sagt defekt

26. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Riqa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatverkauf Objektiv - Käufer sagt defekt

Guten Tag,

ich habe über eine Internet Forum ein gebrauchtes, funktionstüchtiges Objektiv an einen Käufer verkauft. 5 Tage nach Ankunft, teilte mir der Käufer mit, dass das Objektiv kaputt sei (Kamera zeigt Fehlermeldung) und ich solle es auf meine Kosten zurücknehmen.
Vor dem verpacken war das Objektiv in einem tadellosem Zustand (1 Zeuge und ich) und wurde Ende Oktober für Außenaufnahmen benutzt (belegbar mit EXIF Daten). "K" droht mit rechtlichen Konsequenzen.


Wie soll ich vorgehen?


Grüße

Probleme nach Kauf?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen?


Die Aussage des Zeugen würde ich mir jetzt schon schriftlich geben lassen (vom Zeugen eigenhändig unterschrieben) und die Bilder auf CD archivieren.


Ansonsten Ruhe bewahren, keine voreiligen Zusagen machen, alles schriftlich abwickeln.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie soll ich vorgehen? <hr size=1 noshade>


Wenn man sich sicher sein sollte, dass das Objektiv bei Gefahrübergang (Einlieferung beim Versandunternehmen) in Ordnung war und einwandfrei funktionierte, sollte man das Begehren des Käufers ablehnen.

Jedenfalls hat der Käufer (!) die Beweispflicht dafür, dass das Objektiv bei Gefahrübergang mangelbehaftet war (Grundgedanke aus § 363 BGB ).

Prinzipiell schwierig, besonders bei Gegenständen mit einem technischen Defekt. Oft nur durch Sachverständige zu beurteilen. Die gesetzliche Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie, es wird nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgestellt. Und wenn man darüber hinaus für den Zustand der Sache zu diesen Zeitpunkt noch selbst einen Zeugen hat...

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#3
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

§ 363 BGB
Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.




Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 476 BGB muss danach differenziert werden, ob die Annahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer bereits stattgefunden hat oder nicht. Die Annahme führt nämlich - soweit § 476 BGB nicht eingreift - eine Beweislastumkehr herbei: Nach der Annahme der Kaufsache hat der Käufer entgegen den allgemeinen Grundsätzen, nach denen der Verkäufer die Beweislast für die Erfüllung trägt, nämlich gemäß § 363 BGB im Falle der Geltendmachung eines gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfs im Prozess die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu beweisen, wobei es irrelevant ist, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt (vgl. H. P. Westermann, NJW 2002,241, 250; ebenso: Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 363 Rdnr. 3, der zu Recht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes darauf hinweist, dass § 363 BGB trotz seines engen Wortlauts ("...eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig ist") auch für die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes gilt; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 217 ). Hat dagegen der Käufer die Entgegennahme der Kaufsache abgelehnt oder die Sache nur unter Vorbehalt angenommen, so trifft im Rechtsstreit um die Pflicht zur Bezahlung und Abnahme die Beweislast für die behauptete Mangelfreiheit der Kaufsache den Verkäufer, soweit zwischen den Parteien nicht auch der Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung streitig ist. Denn für den - streitigen - Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung, aus dem der Käufer einen Sachmangel herleiten will, trägt der Käufer vor wie nach der Annahme des Kaufgegenstandes immer die Darlegungs- und Beweislast.

Für die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen der gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfe - wie etwa den Schaden beim Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3 , 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB - trägt der Käufer nach allgemeinen Grundsätzen ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast. Eine Ausnahme stellt insoweit - wie im allgemeinen Leistungsstörungsrecht auch - das Vertretenmüssen bei den Schadensersatzansprüchen dar (die übrigen Rechtsbehelfe sind verschuldensunabhängig ausgestaltet). Hier geht nämlich aus §§ 437 Nr. 3 , 280 Abs. 1 S. 2 BGB hervor, dass nicht der Käufer das Vertretenmüssen darlegen und ggf. beweisen muss, sondern dass umgekehrt der Verkäufer zur Abwendung des Schadensersatzanspruches sein Nichtvertretenmüssen darlegen und ggf. beweisen muss.

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/beweismangel.htm

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-- Editiert am 27.12.2009 10:28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Riqa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

"Der Zeuge wird wohl kaum mehr als den optischen Eindruck beim Verpacken bestätigen können."

Der Zeuge stand neben mir, als ich das Objekt testete.



Abwarten ;)

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