Privatverkauf über Ebay Kleinanzeigen

20. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Duo41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatverkauf über Ebay Kleinanzeigen

Hallo,

folgender Fall:

Ich habe von Person A ein Paket aus mehreren elektronischen Geräten gekauft, unter denen sich auch ein Receiver eines bekannten Pay-TV Anbieters befand. Da ich selbst keine Verwendung dafür hatte, habe ich diesen auf Ebay Kleinanzeigen inseriert und privat an Person B verkauft.

Heute hat sich Person B (der Käufer) gemeldet und um Rücknahme gebeten, weil der Receiver mit seiner Smartcard nicht funktioniert. Angeblich hat er im Fachhandel in Erfahrung gebracht, dass dieses Modell nur als Leihreceiver vertrieben wird und somit an die bei Vertragsabschluss ausgegebene Smartcard gebunden ist. Mit dem Receiver lassen sich deshalb nur die kostenfreien Programme schauen und kein Pay-TV. Das gleiche Modell wird in großer Stückzahl auf Ebay angeboten und auch erfolgreich verkauft.

Meine Frage ist, ob ich dazu verpflichtet bin, den Receiver zurückzunehmen?

Meine erste Vermutung wäre nein, da ich als Verkäufer nicht dafür verantwortlich bin, ob das Produkt für den gewünschten Verwendungszweck geeignet ist oder nicht. Der Käufer hat ja schließlich das bekommen, was ich beschrieben habe, und trägt meiner Meinung nach selbst die Verantwortung, die Kompatibilität mit seiner Smartcard in Erfahrung zu bringen. Das Gerät wurde übrigens bei mir abgeholt und somit auch vor Bezahlung in Augenschein genommen.

Hier noch der Text aus der Anzeige:

Zitat:
Ich verkaufe einen neuen Humax S HD 4 PR-HD3000 digitalen Twin-Satreceiver. Das Gerät ist XXX tauglich und unterstützt sowohl V13, als auch V14. Der Receiver befindet sich in der OVP und wird mit dem originalen Zubehör verkauft.

Abholung in XXX möglich.
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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15483 Beiträge, 8970x hilfreich)


Zitat:
Das Gerät ist XXX tauglich und unterstützt sowohl V13, als auch V14.


Falls mit XXX ein Pay-TV-Anbieter gemeint sein sollte, dürfte es eng werden.
Denn für den Kunden streitet auch der §434 BGB ("Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ...")
Es wird XXX-Tauglichkeit zugesichert und der Kunde konnte eine Verwendungseignung für Pay-TV erwarten.

Ist so ähnlich wie bei einem Handy mit Sim-Lock. Da ist auch anerkannt, dass man als Verkäufer ausdrücklich erwähnen muss, dass das Handy nicht mit allen Sim-Karten funktioniert. Sonst kann der Käufer ein Handy erwarten, dass mit allen Sim-Karten funktioniert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16155 Beiträge, 5767x hilfreich)

Wenn es stimmt, dass der Receiver nur mit einer bestimmten Karte funktioniert, dann stellt dies einen Sachmangel dar. Der VK hätte darauf hinweisen müssen.
Da der VK die Sachmängelhaftung anscheinend nicht ausgeschlossen hat ist er sowieso in der Pflicht nachzubessern. Der Käufer hat ein Recht darauf das zu bekommen was ihm angeboten wurde.
Duo41, wenn der Käufer nur die Rücknahme fordert, dann nimm dieses Angebot an!!!
Er kann nämlich auch einen funktionierenden Receiver fordern den du würdest liefern müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Duo41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:Das Gerät ist XXX tauglich und unterstützt sowohl V13, als auch V14.

Falls mit XXX ein Pay-TV-Anbieter gemeint sein sollte, dürfte es eng werden.
Denn für den Kunden streitet auch der §434 BGB
("Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ...")
Es wird XXX-Tauglichkeit zugesichert und der Kunde konnte eine Verwendungseignung für Pay-TV erwarten.

Ist so ähnlich wie bei einem Handy mit Sim-Lock. Da ist auch anerkannt, dass man als Verkäufer ausdrücklich erwähnen muss, dass das Handy nicht mit allen Sim-Karten funktioniert. Sonst kann der Käufer ein Handy erwarten, dass mit allen Sim-Karten funktioniert.


Die Sache ist die, dass es keinen Receiver gibt, in dem alle Karten funktionieren. Theoretisch unterstützt der Receiver auch V13 und V14 Karten, allerdings nicht die des Käufers, weil diese an einen anderen Receiver gebunden ist.

Zitat (von micbu):
Wenn es stimmt, dass der Receiver nur mit einer bestimmten Karte funktioniert, dann stellt dies einen Sachmangel dar. Der VK hätte darauf hinweisen müssen.
Da der VK die Sachmängelhaftung anscheinend nicht ausgeschlossen hat ist er sowieso in der Pflicht nachzubessern. Der Käufer hat ein Recht darauf das zu bekommen was ihm angeboten wurde.
Duo41, wenn der Käufer nur die Rücknahme fordert, dann nimm dieses Angebot an!!!
Er kann nämlich auch einen funktionierenden Receiver fordern den du würdest liefern müssen.


Es gibt keinen Receiver, der mit der Karte des Kunden funktioniert, außer der, der von dem Pay-TV Anbieter an ihn ausgegeben wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16155 Beiträge, 5767x hilfreich)

Zitat:
Angeblich hat er im Fachhandel in Erfahrung gebracht, dass dieses Modell nur als Leihreceiver vertrieben wird und somit an die bei Vertragsabschluss ausgegebene Smartcard gebunden ist.

Wenn das so stimmt, dann spielt dies:
Zitat:
Es gibt keinen Receiver, der mit der Karte des Kunden funktioniert, außer der, der von dem Pay-TV Anbieter an ihn ausgegeben wurde.

dennoch keine Rolle.
Der Kunde hat ein Anrecht auf einen Receiver der mit freien Karten, die nicht an einen Receiver gebunden sind, funktioniert.

-- Editiert von micbu am 21.09.2015 14:02

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#5
 Von 
Duo41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir momentan nicht sicher, ob die Karten an den Receiver oder die Receiver an die Karten gebunden sind. Also ob die Receiver mit freien Karten (die es wohl nur in absoluten Raritäten überhaupt gibt) funktionieren oder nicht. Wenn dem so wäre, hätte ich meine Pflicht meiner Auffassung nach erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10476 Beiträge, 4159x hilfreich)

Ihr Receiver funktioniert mit freien Karten, Pflicht erfüllt.
Ihr Receiver funktioniert nicht mit der "gebundenen Karte" des Käufers, Pflicht erfüllt.
Ihr Receiver funktioniert nicht mit freien Karten, Pflicht nicht erfüllt.
Ihr Receiver funktioniert nur mit Ihrer "gebundenen Karte", Pflicht nicht erfüllt.

Was Ihr Receiver nun macht oder nicht :???:


Zitat:
Angeblich hat er im Fachhandel in Erfahrung gebracht, dass dieses Modell nur als Leihreceiver vertrieben wird und somit an die bei Vertragsabschluss ausgegebene Smartcard gebunden ist


Wenn es so wäre, dann haben Sie übrigens Ihre Pflicht nicht erfüllt.

P.S.

Laut SKY Kundenservice wird diese Receiver nur mit Neuverträgen verschickt.
SKY schaltet den Reciever nicht frei, wenn er nicht von ihnen ist.

Jetzt ist die Frage, muss das der Verkäufer wissen, oder muss sich der Käufer hier selbst informieren?

-- Editiert von spatenklopper am 21.09.2015 15:37

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15483 Beiträge, 8970x hilfreich)

Zitat:
Laut SKY Kundenservice wird diese Receiver nur mit Neuverträgen verschickt.
SKY schaltet den Reciever nicht frei, wenn er nicht von ihnen ist.
Jetzt ist die Frage, muss das der Verkäufer wissen, oder muss sich der Käufer hier selbst informieren?

Nein. Der Käufer kann einen Reciever erwarten, der schon freigeschaltet ist.

Wenn es tatsächlichso sein sollte (was man allerdings überprüfen sollte), dass der Reciever nur mit der Smartcard funktioniert, die beim Kauf ausgegeben wurde, dann hat der Verkäufer seine Pflicht nicht erfüllt.
Denn die erwartbare Eigenschaft "geeignet um Sky zu empfangen" würde fehlen. Die Eigenschaft "geeignet um Sky zu empfangen" wäre nämlich nur vorhanden, wenn die richtige Smartcard mitgeliefert würde.

Ich schließe mich micbu (Beitrag #2) an.
Die Verweigerung der Rücknahme könnte für den Verkäufer ein teures Eigentor werden.
Der Käufer könnte die Lieferung eines Recievers verlangen, der mit allen (freien) Karten funktioniert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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