Problem Abwicklung Garantie Soundkarte

19. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem Abwicklung Garantie Soundkarte

Hallo,

folgendes Problem habe ich gerade in einem Garantiefall. Eine Soundkarte von Asus (gekauft am 27.12.2013) hat einen Defekt. Da Asus in diesem Fall keinen Endkundenservice bietet, wurde ich an den Händler verwiesen um die Garantie abzuwickeln. Die Karte wurde eingeschickt und ich hab einen Reparaturauftrag am 3.12.2015 bekommen. Hier fängt die Problematik an: Ich hatte 7 Tage Zeit zu widersprechen, was ich auch direkt am nächsten Tag getan habe (4.12.2015), da mir mitgeteilt wurde, dass das Gerät zum Vorlieferanten geschickt werden soll und falls es nicht reparapel sein sollte, ich einen Zeitwert zurückerstattet bekomme. Das Gerät wurde trotz widerspruch aber schon längst eingeschickt, wie ich am 5.12.2015 erfahren habe.
Nachdem ich bis zum 13.1.2016 nichts mehr gehört habe, habe ich eine Frist gesetzt. Daraufhin hat der Händler direkt reagiert und mir aus "Kulanz" einen Zeitwert angeboten (ca 50 € von ehemals 150 €). Auf den Hinweis, dass der Artikel 3 Jahre Garantie hat, geht der Händler gar nicht ein und redet nur von Gewährleistung und der Beweislastumkehr. Ich habe zwar noch mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich um einen Garantiefall handelt und ich hier keinen Beweis bringen muss, habe aber zusätzlich versucht den Händler darauf hinzuweisen, dass der Fehler ein Serienfehler ist, der bei der ganzen Modellreihe vorhanden ist und auch bei Asus bekannt ist (als Beweis für die Gewährleistung). Aber auch hier wird gar nicht darauf eingegangen. Ich habe mich auf §439 BGB bezogen und auch Nacherfüllung mit einem Ersatz oder gleichwertigen Artikel bestanden, da der Artikel beim Händler immer noch auf Lager ist und es auch gleichwertige Artikel auf Lager gibt, aber darauf geht der Händler auch nicht ein und besteht auf den Zeitwert.
Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.

Liebe Grüße

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Was wurde denn gegenüber dem Händler beim Einschicken geltend gemacht? Wurde auf die Gewährleistung bestanden oder um eine Kulanzabwicklung im Rahmen der Herstellergarantie

Bei der Garantie hat man lediglich Anspruch auf das, was der Garantiegeber laut Garantiebedingungen zugesteht (wird wohl der Zeitwert sein) - der Händler ist hier komplett raus und gegen ihn hat man in diesem Rahmen exakt gar keine Ansprüche. Und bei der Gewährleistung wäre beim Rücktritt der gezogene Nutzen anzurechnen, der sich typischerweise an der AfA-Tabelle orientiert. Und da kommt bei einer knapp 2 Jahre alten Karte nun mal ein ABzug von ca. 2/3 des Kaufpreises heraus.

Die einzige Möglichkeit wäre vielleicht noch, dass Du tatsächlich explizit die Gewährleistung gefordert hast und es sich tatsächlich um einen Serienfehler handelt, den man auch nachweisen kann. Mir scheint aber, Du hast die Herstellergarantie verlangt und nun sind die zwei Jahre um.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab nach der Herstellergarantie verlangt, da mir dies logischer erschien.
In den Garantiebedingungen von ASUS wird keine Angabe zu einem Zeitwert gemacht. Im Gegenteil, ich zitiere:
"Falls das Produkt während des normalen und sachgemäßen Einsatzes innerhalb der Garantiezeit einen Mangel aufweist, repariert oder ersetzt ASUS die defekten Teile des Produktes oder das Produkt selbst durch neu hergestellte oder aufbereitete Teile bzw. Produkte, die funktional gleich- oder höherwertiger als die gelieferten Originalteile/-Produkte sind."
Quelle: https://eu-rma.asus.com/pick_eu/de/agb.pdf

Ich hätte das ganze natürlich auch gern direkt über ASUS abgewickelt, aber das war in diesem Fall nicht möglich.

-- Editiert von Lyr3z am 19.01.2016 14:12

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8531 Beiträge, 4067x hilfreich)

Hallo,

das ist ein Garantiefall, die Garantie ist wie schon erwähnt etwas freiwilliges.

Was du maximal fordern kannst wäre die defekte Karte zurück, mehr aber auch nicht!

Dann hättest du eine kaputte Grafigkarte, ob dir das weiterhilft? Die erstattung des Zeitwertes ist da wohl die beste Variante für dich würde ich sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Oder eine Klage gegen Asus... wenn aber der Hauptsitz in (wenn ich mich erinnere) Taiwan als Garantiegeber auftritt, dann wäre das nicht so sinnvoll.

Die Gewährleistung ist jetzt gelaufen, die zwei Jahre sind rum. Sonst wäre noch ein Ansatz gewesen, die nicht entsprechend der Garantiebedingungen ausgeführte Garantiereparatur als Mangel zur reklamieren - das Garantieversprechen an sich ist in aller Regel auch Teil der Beschaffenheit der Ware.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also theoretisch kann ich noch auf die Garantiebedingungen beharren.

Wenn ich noch auf die Gewährleistung eingeh: Theoretisch sollte diese nicht abgelaufen sein, da die Soundkarte ja seit dem 3.12 nicht mehr in meinem Besitz ist und damit die Gewährleistung eigentlich auch nicht weiter läuft.

Zurückverlangen kann ich versuchen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass so etwas kommt wie, dass das Gerät schon verschrottet wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Wieso soll die Verjährung der Gewährleistung nicht weiterlaufen? Das könnte man dann verargumentieren, wenn Du die Gewährleistung geltend gemacht hättest. Du hast aber die Garantie gefordert und das Gerät zum Erhalt derselben eingeschickt. Da kann man aus meiner Sicht keine Hemmung des Ablaufs der Gewährleistung ableiten - sonst müsste sich der Verkäufer in Konsequenz Handlungen zurechnen lassen, mit denen er gar nichts zu tun hat.

-- Editiert von JogyB am 19.01.2016 16:10

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,
das ist ein Garantiefall, die Garantie ist wie schon erwähnt etwas freiwilliges.
Was du maximal fordern kannst wäre die defekte Karte zurück, mehr aber auch nicht!


*Cough, cough* §443 Abs. 1 BGB .

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die hilfreiche Antwort Ebenezer.
Darauf und auf die Garantiebedingungen werde ich mich nochmal beziehen.

Ich finde es schon ein Unding, dass der Händler die Karte gegen mein Einverständnis eingeschickt hat. Im Reparaturauftrag wurden mir extra 7 Tage Zeit gegeben, um dagegen zu widersprechen, was ich schon nach einem Tag getan habe, da wurde dir Karte aber schon eingeschickt.

Bezüglich der abgelaufenen Gewährleistung: Ich meine gelesen zu haben, dass die Gewährleistung zeitlich unterbrochen wird, wenn die Karte wegen, beispielsweise so eines Falles, sich nicht in meinem Besitz befindet. Kann natürlich sein, dass dies nur gilt, wenn sich die Karte wegen einem Gewährleistungsfall nicht in meinem Besitz befindet und dies nun bei einem Garantiefall nicht gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

So, ein kurzes Feedback.
Habe heute nochmal Kontakt per Mail mit der Geschäftsleitung vorgenommen. Ich habe Sie nochmals auf die Paragraphen im BGB für die Gewährleistung und auch die Garantie hingewiesen, habe zusätzlich noch mit rechtlichen Schritten und einer Frist gedroht.
Folgende Mail habe ich dann bekommen:
"vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir möchten Ihnen zum einen mitteilen, dass für uns die AGBs bzw. Garantiebestimmungen des Herstellers nicht relevant sind sondern unsere AGBs. Sie haben eine Gewährleistung von 24 Monaten, diese haben wir entsprechend erfüllt.

Um den Fall abzuschließen, können wir Ihnen einen Tausch in Artikelnummer 46117 anbieten oder eine Zeitwertgutschrift in Höhe von 99€."

Mit dem Austausch habe ich nun endlich bekommen, was ich wollte. Allerdings bin ich etwas verwundert über die Aussage, dass die AGBs und die Garantiebestimmungen des Herstellers für den Verkäufer nicht relevant sind...
Aber zumindest bin ich nun mit dem Austausch zufrieden, auch wenn die Abwicklung und die Kommunikation sehr zu wünschen übrig lies.

Vielen Dank für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Zitat (von Ebenezer):
*Cough, cough* §443 Abs. 1 BGB .

Und? Wie oben schon erwähnt sitzt da der Anspruchsgegner vermutlich in Taiwan. Viel Spaß bei einer Klage.

Zitat (von Lyr3z):
Um den Fall abzuschließen, können wir Ihnen einen Tausch in Artikelnummer 46117 anbieten oder eine Zeitwertgutschrift in Höhe von 99€.

Das ist ein reines Kulanzangebot. Eine rechtliche Verpflichtung sehe ich nach wie vor nicht, aber das kann Dir ja egal sein ;-).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 289x hilfreich)

Hallo, die AGB sind nicht relevant für den Händler, da sie nicht von ihm stammen, sondern vom Hersteller. Der Händler redet aus diesem Grund natürlich nur von der Gewährleistung. Der Hersteller hat die Garantie gegeben und nicht der Verkäufer. Zwecks Garantieanspruch hättest du dich ferner gemäß AGB direkt an den Hersteller wenden müssen. Gruß

Signatur:

Meine Kommentare sind lediglich persönliche Ratschläge ohne rechtliche Gewähr.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab mich ja erst an den Hersteller gewandt, aber dieser hat für die Soundkarte keinen Endkundenservice und hat mich daher an den Händler verwiesen, dass dieser dann die Garantie abwickelt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Ich hab mich ja erst an den Hersteller gewandt, aber dieser hat für die Soundkarte keinen Endkundenservice und hat mich daher an den Händler verwiesen, dass dieser dann die Garantie abwickelt.


Wenn der sich aber weigert, erwächst daraus kein Anspruch gegen den Händler, weil der nun mal nicht dein Vertragspartner für Garantie ist. Anders gesagt, wie das Hersteller und dessen Erfüllungsgehilfen regeln, ist deren Problem.
Mal überspitzt gesagt, wenn der Hersteller sagt "schick das an Frau Merkel", hast du deswegen keinen Anspruch gegen Frau Merkel auf Reparatur. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lyr3z
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ist mir soweit klar. Also kommt es eigentlich auf den Händler an, wieviel Mühe er sich für den Kunden gibt um seine Garantie beim Hersteller geltent zu machen, was in meinem Fall jetzt natürlich zu Problemen geführt hat.
Ich werde dann in Zukunft mehr auf Hersteller achten, die einen Endkundenservice bieten und auch auf bessere Händler...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Zitat (von Lyr3z):
und auch auf bessere Händler...

Noch besser als ein Händler, der Dir ein sehr gutes Kulanzangebot macht? Dann bleibt fast nur noch der weltgrößte Gemischtwarenhändler übrig, der geht in aller Regel weit über das hinaus, was er gesetzlich müsste... der hat aber auch die Marktmacht, um das selbst ohne Rechtsanspruch auf seine Vorlieferanten abzuwälzen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.479 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.676 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen